(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.8][CHAPTER römisch XXI.8]:
Frankreich
Argentinien
Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.
Italien
Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 4, dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.
Niederlande
Die Niederlande haben am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.