Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS
StF: BGBl. III Nr. 51/2002 (NR: GP XXI RV 538 AB 674 S. 74. BR: AB 6449 S. 679.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2006, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Argentinien III 151/2008 *Australien III 51/2002 *Belgien III 151/2008 *Belize III 144/2006 *Bolivien III 144/2006 *Bulgarien III 130/2013 *Chile III 151/2008 *Dänemark III 144/2006 *Deutschland III 151/2008 *Estland III 151/2008 *Finnland III 144/2006 *Frankreich III 130/2013 *Griechenland III 151/2008 *Indien III 144/2006 *Irland III 130/2013 *Italien III 144/2006 *Jamaika III 144/2006 *Kamerun III 51/2002 *Katar III 144/2006 *Korea/R III 144/2006 *Kroatien III 51/2002 *Kuwait III 144/2006 *Libanon III 144/2006 *Liberia III 144/2006 *Litauen III 144/2006 *Malta III 130/2013 *Niederlande III 51/2002, III 130/2013 *Norwegen III 51/2002 *Panama III 144/2006 *Polen III 151/2008 *Portugal III 130/2013 *Russische F III 90/2007 *Saudi-Arabien III 51/2002 *Slowakei III 51/2002 *Slowenien III 144/2006 *Spanien III 51/2002 *Tschechische R III 51/2002 *Uruguay III 144/2006 *Vereinigtes Königreich III 144/2006 *Zypern III 144/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Australien, Kamerun, Kroatien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Saudi-Arabien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen -mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen -werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XXI.8]:

Frankreich

Argentinien

Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.

Italien

Im Hinblick auf das genannte Übereinkommen legt Italien die Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 4, dahingehend aus, dass damit ausschließlich auf seitens des Gerichtshofs bezahlte Einkünfte verwiesen wird, was Ausnahmen für Einkünfte aus anderen Quellen ausschließt.

Niederlande

Die Niederlande haben am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,

Sub-Litera, i, m Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    “Seerechtsübereinkommen” bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1) vom 10. Dezember 1982;
  2. Litera b
    “Statut” bezeichnet das in Anlage römisch VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;
  3. Litera c
    “Vertragsstaaten” bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
  4. Litera d
    “Gerichtshof” bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
  5. Litera e
    “Mitglied des Gerichtshofs” bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
  6. Litera f
    “Kanzler” bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;
  7. Litera g
    “Bedienstete des Gerichtshofs” bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
  8. Litera h
    “Wiener Übereinkommen” bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2).

________________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr.  66 aus 1966,

Art. 2

Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

  1. Litera a
    Verträge schließen,
  2. Litera b
    bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
  3. Litera c
    vor Gericht stehen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Art. 4

Text

Artikel 4

Flagge und Emblem

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

  1. Absatz einsDer Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
  3. Absatz 3In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
  4. Absatz 4Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Art. 6

Text

Artikel 6

Archive

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Art. 7

Text

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Nachrichtenverkehr

  1. Absatz einsBei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletztlich.
  3. Absatz 3Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Art. 9

Text

Artikel 9

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

  1. Absatz einsDer Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.
  3. Absatz 3Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

  1. Absatz einsDer Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Art. 11

Text

Artikel 11

Besteuerung

  1. Absatz einsGehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.
  2. Absatz 2Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Art. 12

Text

Artikel 12

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

  1. Absatz einsOhne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben
    1. Litera a
      Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
    2. Litera b
      seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;
    3. Litera c
      festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.
  2. Absatz 2Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Mitglieder des Gerichtshofs

  1. Absatz einsMitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.
  2. Absatz 2Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.
  3. Absatz 3Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
  4. Absatz 4Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
  5. Absatz 5Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.
  7. Absatz 7Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Bedienstete

  1. Absatz einsDer Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
  2. Absatz 2Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
    2. Litera b
      das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, zollfrei auszuführen;
    3. Litera c
      Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;
    4. Litera d
      Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
    5. Litera e
      Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;
    6. Litera f
      zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
    7. Litera g
      bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
    8. Litera h
      zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
  3. Absatz 3Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
  4. Absatz 4Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

  1. Litera a
    Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. Litera b
    Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;
  3. Litera c
    Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
  4. Litera d
    Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
  5. Litera e
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
  6. Litera f
    in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
  7. Litera g
    in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

Art. 16

Text

Artikel 16

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

  1. Absatz einsVor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
    2. Litera b
      Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;
    3. Litera c
      Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
    4. Litera d
      Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
    5. Litera e
      das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
    6. Litera f
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
    7. Litera g
      in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
    8. Litera h
      in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
  2. Absatz 2Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.
  4. Absatz 4Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Art. 17

Text

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

  1. Absatz einsZeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
  2. Absatz 2Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Art. 18

Text

Artikel 18

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Art. 19

Text

Artikel 19

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

  1. Absatz einsDie in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.
  2. Absatz 2Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Aufhebung

  1. Absatz einsIn Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege aufgehoben werden kann.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde. Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.

Art. 21

Text

Artikel 21

Passierscheine und Visa

  1. Absatz einsDie für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
  2. Absatz 2Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Freizügigkeit

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.

Art. 23

Text

Artikel 23

Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

  1. Absatz einsHält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.
  2. Absatz 2Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.

Art. 24

Text

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben könnten.

Art. 25

Text

Artikel 25

Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Art. 26

Text

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz einsDer Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
    1. Litera a
      von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;
    2. Litera b
      von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
  2. Absatz 2Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Art. 27

Text

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen 24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Art. 28

Text

Artikel 28

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt.

Art. 29

Text

Artikel 29

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 30

Text

Artikel 30

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 31

Text

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Art. 32

Text

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 33

Text

Artikel 33

Kündigung

  1. Absatz einsEin Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Art. 34

Text

Artikel 34

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Art. 35

Text

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.