Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
StF: BGBl. II Nr. 417/2001

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 44 und des Paragraph 109 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988) erbringen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, UStG 1994),
    2. Ziffer 2
      Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994),
    3. Ziffer 3
      Leistungen als Stiftungsvorstand (Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz),
    4. Ziffer 4
      Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
    5. Ziffer 5
      Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
    6. Ziffer 6
      Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
    7. Ziffer 7
      Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 führt,
    8. Ziffer 8
      sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG unterliegen.
  2. Absatz 2Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Text

Paragraph 2,

Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß Paragraph eins, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in Paragraph eins, genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (Paragraph 109 a, Absatz 5, EStG 1988).

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5

Text

Paragraph 4,

Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2023, ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. August 2023 geleistet wird.