Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kinderradfahrausweis-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über das Aussehen des Radfahrausweises für Kinder (Kinderradfahrausweis-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 947/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Radfahrausweise gelten als Radfahrausweise im Sinne dieser Verordnung. Ausweisformulare, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Juli 1995 verwendet werden.

Anl. 1

Text

Anlage

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)