Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zellglasfolien-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (Zellglasfolien-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 128/1994

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005, [CELEX-Nr.: 31993L0010, 31993L0111, 32004L0014]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 29, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieser Verordnung ist Zellglasfolie, die zur Verwendung als Gebrauchsgegenstand gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln) bestimmt ist.

Folgende Arten werden unterschieden:

  1. Ziffer eins
    unbeschichtete Zellglasfolien,
  2. Ziffer 2
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
  3. Ziffer 3
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.
  1. Absatz 2Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle hergestellt wird. Die Folie darf auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
  2. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen andere als die in der Anlage genannten Stoffe als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoffe eingesetzt werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nach validierten Analysenmethoden nicht festzustellen ist.
  3. Absatz 3Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  4. Absatz 4Bei der Herstellung der auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 3, müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, hergestellt sind, den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Ziffer 9, der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die bedruckte Seite von Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1985,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Zellglasfolien, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht Paragraph 4, betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  • Strichaufzählung
    Richtlinie 93/10/EWG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1993),
  • Strichaufzählung
    Richtlinie 93/111/EG der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993),
  • Strichaufzählung
    Richtlinie 2004/14/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004).

Anl. 1

Text

Anlage Anmerkungen

  • Strichaufzählung
    Die im ersten und zweiten Teil dieser Anlage angegebenen Prozentsätze sind als Verhältnis Masse/Masse (m/m) dargestellt und werden im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier unbeschichteter Zellglasfolie berechnet.
  • Strichaufzählung
    Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
  • Strichaufzählung
    Die verwendeten Stoffe müssen von guter technischer Qualität sein und handelsüblichen Reinheitskriterien genügen.
  • Strichaufzählung
    Sind in dieser Anlage Lebensmittel angegeben, so sind im Sinne von Paragraph eins, Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zu verstehen.

Anl. 2

Text

Anlage

ERSTER TEIL
ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG

Bezeichnung

Einschränkungen

A. Regenerierte Zellulose

Nicht weniger als 72% (m/m)

B. Zusatzstoffe

 

  1. Ziffer eins
    Feuchthaltemittel

Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m)

  • Strichaufzählung
    Bis-(2-Hydroxyethyl)ether [= Diethylenglykol]

 

  • Strichaufzählung
    Ethandiol [= Monoethylenglykol]

Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, dh. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Die Gesamtmenge an Mono- und Diethylenglykol darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 30 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen.

  • Strichaufzählung
    1,3-Butandiol

 

  • Strichaufzählung
    Glycerin

 

  • Strichaufzählung
    1,2-Propandiol [=1,2-Propylenglykol]

 

  • Strichaufzählung
    Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200

  • Strichaufzählung
    1,2-Polypropylenoxid [=1,2-Polypropylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1% (m/m) in der Substanz

  • Strichaufzählung
    Sorbit

 

  • Strichaufzählung
    Tetraethylenglykol

 

  • Strichaufzählung
    Triethylenglykol

 

  • Strichaufzählung
    Harnstoff

 

  1. Ziffer 2
    Andere Zusatzstoffe

Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m)

Erste Gruppe

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein

  • Strichaufzählung
    Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze
  • Strichaufzählung
    Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze
  • Strichaufzählung
    Benzoesäure und ihr Natriumsalz
  • Strichaufzählung
    Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze
  • Strichaufzählung
    geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze
  • Strichaufzählung
    Zitronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze
  • Strichaufzählung
    Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze
  • Strichaufzählung
    Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid
  • Strichaufzählung
    natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl
  • Strichaufzählung
    eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert
  • Strichaufzählung
    Amylose
  • Strichaufzählung
    Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid
  • Strichaufzählung
    Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und/oder Adipinsäure, Zitronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure
  • Strichaufzählung
    Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20
  • Strichaufzählung
    Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20
  • Strichaufzählung
    Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol oder Bis- (2-Hydroxyethyl)ether oder Triethylenglykol
  • Strichaufzählung
    Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums

 

  • Strichaufzählung
    Polyethylenoxid [=Polyethylenglykol]

Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000

  • Strichaufzählung
    Natriumpropionat

 

Zweite Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein

  • Strichaufzählung
    Alkyl-(C8-C18)benzolsulfonat, Natriumsalz
  • Strichaufzählung
    Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz
  • Strichaufzählung
    Alkyl-(C8-C18) sulfat, Natriumsalz
  • Strichaufzählung
    Alkyl-(C8-C18)sulfonat, Natriumsalz
  • Strichaufzählung
    Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz

 

  • Strichaufzählung
    Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriaminmonoacetats

Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

  • Strichaufzählung
    Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates
  • Strichaufzählung
    N,N`-Distearoyl-diaminoethan und N,N`-Dipalmitoyl- diaminoethan und N,N`-Dioleoyl-diaminoethan
  • Strichaufzählung
    2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylenstearat)oxazolin

 

  • Strichaufzählung
    Polyethylenaminostearamidethyl-sulfat

Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Dritte Gruppe – Verankerungsmittel

Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

  • Strichaufzählung
    Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modizifiert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte:

Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3`-Diaminodipropylamin, 4,4`-Diaminodibutylamin

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

  • Strichaufzählung
    Kondensationsprodukt aus Melaminharnstofformaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

 

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

  • Strichaufzählung
    kationische vernetzte Polyalkylenamine

 

  1. Litera a
    Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin
  2. Litera b
    Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin oder Ethylendiamin
  3. Litera c
    Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
  4. Litera d
    Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin
  5. Litera e
    Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin

 

  • Strichaufzählung
    Polyethylenamine und Polyethylenimine

Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

  • Strichaufzählung
    Kondensationsprodukt aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit

 

Vierte Gruppe

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten

  • Strichaufzählung
    Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid
  • Strichaufzählung
    Laurylsulfat des Monoethanolamins

 

ZWEITER TEIL
BESCHICHTETES ZELLGLAS

Bezeichnung

Einschränkungen

A. Regenerierte Zellulose

Siehe erster Teil

B. Zusatzstoffe

Siehe erster Teil

C. Lacke

 

  1. Ziffer eins
    Polymere

Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    Zelluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether

 

  • Strichaufzählung
    Zellulosenitrat

Nicht mehr als 20 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8% (m/m) und 12,2% (m/m) im Zellulosenitrat

  1. Ziffer 2
    Harze

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind

  • Strichaufzählung
    Kasein
  • Strichaufzählung
    Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemische dieser Alkohole
  • Strichaufzählung
    Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte, kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure oder Citronensäure, Fumarsäure oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propanformaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C2- C6-Alkoholen oder Gemischen aus solchen
  • Strichaufzählung
    Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des Beta-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid
  • Strichaufzählung
    Gelatine (Lebensmittelqualität)
  • Strichaufzählung
    Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure
  • Strichaufzählung
    Naturharze (Dammarharze)
  • Strichaufzählung
    Poly-ß-pinen (Terpenharze)
  • Strichaufzählung
    Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)

 

  1. Ziffer 3
    Weichmacher

Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    Acetyltributylcitrat
  • Strichaufzählung
    Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat
  • Strichaufzählung
    Diisobutyladipat
  • Strichaufzählung
    Di-n-butyladipat

 

  • Strichaufzählung
    Di-n-hexylazelat

Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

- Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat

Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens:

a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    Glycerinmonoacetat [= Monoacetin]
  • Strichaufzählung
    Glycerindiacetat [= Diacetin]
  • Strichaufzählung
    Glycerintriacetat [= Triacetin]
  • Strichaufzählung
    Dibutylsebacat
  • Strichaufzählung
    Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [= Dioctylsebacat]
  • Strichaufzählung
    Di-n-butyltartrat
  • Strichaufzählung
    Diisobutyltartrat

 

  1. Ziffer 4
    Andere Zusatzstoffe

Die Gesamtmenge der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen

  1. 4 Punkt eins
    Zusatzstoffe, die im ersten Teil angeführt sind

Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)

  1. 4 Punkt 2
    Spezielle Zusatzstoffe für Lacke

Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein

  • Strichaufzählung
    1-Hexadecanol und 1-Octadecanol
  • Strichaufzählung
    Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, und Ricinolsäure, mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl und Oleylalkohlen
  • Strichaufzählung
    Montanwachs, einschließlich Montansäuren (C26-C32) gereinigt, und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol oder deren Calcium- und Kaliumsalze
  • Strichaufzählung
    Carnaubawachs
  • Strichaufzählung
    Bienenwachs
  • Strichaufzählung
    Espartowachs
  • Strichaufzählung
    Candelillawachs

 

  • Strichaufzählung
    Dimethylpolysiloxan

Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)
  • Strichaufzählung
    gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse
  • Strichaufzählung
    Pentaerythrittetrastearat

 

  • Strichaufzählung
    Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat

Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmittel Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    aliphatische Säuren (C8-C20) verestert mit Mono- oder Bis-(2-hydroxyethyl)-amin

 

  • Strichaufzählung
    2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, BHA]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol [= Butylhydroxytoluol, BHT]

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  • Strichaufzählung
    Di-n-octylzinn-bis-(2-ethyl-hexyl)-maleat

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

  1. Ziffer 5
    Lösungsmittel

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten

  • Strichaufzählung
    Butylacetat
  • Strichaufzählung
    Ethylacetat
  • Strichaufzählung
    Isobutylacetat
  • Strichaufzählung
    Isopropylacetat
  • Strichaufzählung
    Propylacetat
  • Strichaufzählung
    Aceton
  • Strichaufzählung
    1-Butanol
  • Strichaufzählung
    Ethanol
  • Strichaufzählung
    2-Butanol
  • Strichaufzählung
    2-Propanol
  • Strichaufzählung
    1-Propanol
  • Strichaufzählung
    Cyclohexan
  • Strichaufzählung
    Ethylenglykolmonobutylether
  • Strichaufzählung
    Ethylenglykolmonobutyl-etheracetat
  • Strichaufzählung
    Methylethylketon
  • Strichaufzählung
    Methylisobutylketon
  • Strichaufzählung
    Tetrahydrofuran

 

  • Strichaufzählung
    Toluol

Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln