Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden
StF: BGBl. II Nr. 334/1997

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, unterliegenden Zentrallehranstalten.

§ 2

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 2,

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im Paragraph eins, genannten Schulen aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. Ziffer 2
    Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. Ziffer 3
    Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

§ 3

Text

Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in Paragraph 2, genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten

Paragraph 3,

Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im Paragraph 2, genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

§ 4

Text

Auflassung einer Schule

Paragraph 4,

Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

§ 5

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 3 und Paragraph 4, samt Überschrift sowie die Überschrift des Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.