Artikel 1
1.Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
2.Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
3.Ziffer 3 Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.