Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
StF: BGBl. Nr. 30/1995

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 91 und 101 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wird verordnet:

§ 1

Text

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
  2. Absatz 2Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:
    1. Ziffer eins
      alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (Paragraph 91, Absatz 2, ASchG),
    2. Ziffer 2
      die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (Paragraph 91, Absatz 3 und 4 ASchG).
  3. Absatz 3Die Einladung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Zeit der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Tagesordnung und
    3. Ziffer 3
      die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.
  4. Absatz 4Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.

§ 2

Text

Vorsitz

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDen Vorsitz im Arbeitnehmerschutzbeirat führt der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin, bei Verhinderung dessen/deren Vertretung.
  2. Absatz 2Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.

§ 3

Text

Ergebnisprotokoll

Paragraph 3,
  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      den Beratungsgegenstand,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Anwesenden und
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung der von den einzelnen Institutionen zum Beratungsgegenstand vertretenen Standpunkte.
  2. Absatz 2Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an die Institutionen, die zu der Sitzung eingeladen wurden, zu versenden.
  3. Absatz 3Sind auf Grund des Beratungsgegenstandes mehrere Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates notwendig, ist zusätzlich ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen, der auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten hat, anzufertigen. Der Bericht ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den Institutionen, die zu den Sitzungen eingeladen wurden, zu übermitteln.

§ 4

Text

Fachausschüsse

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFachausschüsse werden vom Arbeitnehmerschutzbeirat zur Vorbereitung der Beratungen des Arbeitnehmerschutzbeirates nach Bedarf eingesetzt. Fachausschüsse werden entweder für einen bestimmten Beratungsgegenstand im Einzelfall oder als ständiger Fachausschuß für regelmäßig zu behandelnde Beratungsgegenstände eingerichtet. Jedem Fachausschuß gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreter/in des Zentral-Arbeitsinspektorates,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    2. Ziffer 4
      ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    3. Ziffer 5
      ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
    4. Ziffer 6
      ein/e Vertreter/in der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
  2. Absatz 2Der/Die Vorsitzende des Arbeitnehmerschutzbeirates legt nach Beratung im Arbeitnehmerschutzbeirat fest, welche der in Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 ASchG genannten Institutionen entsprechend dem jeweiligen Beratungsgegenstand einen Vertreter/eine Vertreterin in den Fachausschuß entsenden.
  3. Absatz 3Die Einladung zu Sitzungen der Fachausschüsse ist mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin abzusenden. Diese Frist entfällt, wenn bei der Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der nächsten Sitzung festgelegt wird. Für die Einladung gilt Paragraph eins, Absatz 3,
  4. Absatz 4In der Sitzung des Fachausschusses ist festzulegen, welche Sachverständigen beigezogen werden. Für die Beiziehung von Sachverständigen gilt Paragraph eins, Absatz 4,
  5. Absatz 5Die Teilnehmer/innen an Fachausschüssen wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzenden und dessen/deren Vertretung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.
  6. Absatz 6Über jede Sitzung der Fachausschüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Für das Ergebnisprotokoll gilt Paragraph 3, Absatz eins und 2.
  7. Absatz 7Fachausschüsse haben über das Ergebnis ihrer Beratungen einen Bericht für den Arbeitnehmerschutzbeirat zu erstellen. Der Bericht hat auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten.

§ 5

Text

Geheimhaltung

Paragraph 5,

Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.

§ 6

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.