Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)
StF: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 536/A AB 1102 S. 126. BR: AB 4567 S. 572.)

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 44 AB 81 S. 16. BR: AB 4966 S. 595.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1186 AB 1299 S. 133. BR: AB 5738 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 574 AB 653 S. 71. BR: AB 6386 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1266 S. 111. BR: AB 6757 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 311 AB 340 S. 41. BR: 6925 AB 6950 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31991L0440, 32001L0012, 31995L0018, 32001L0013, 32001L0014]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 82 AB 116 S. 25. BR: AB 7694 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 253/A AB 188 S. 27. BR: 7723 AB 7729 S. 747.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 677 S. 72. BR: AB 8021 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 833/A AB 447 S. 55. BR: AB 9282 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1332 AB 1393 S. 158. BR: 9669 AB 9687 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 678/A AB 646 S. 84. BR: AB 10222 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 482/A AB 122 S. 27. BR: AB 10301 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1252/A AB 679 S. 85. BR: AB 10555 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1777/A AB 1003 S. 115. BR: AB 10695 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2067/A AB 1235 S. 135. BR: AB 10858 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2655/A AB 1618 S. 168. BR: 11004 AB 11036 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2717/A AB 1824 S. 189. BR: 11129 AB 11138 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3237/A AB 2040 S. 215. BR: AB 11243 S. 954.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII AB 2152 S. 222. BR: AB 11267 S. 956.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

1.TEIL

Bundespflegegeldgesetz – BPGG

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck des Pflegegeldes

Paragraph 2,

Sprachliche Gleichstellung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

Paragraphen 3, – 3b.

Personenkreis

Paragraph 4,

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4 a,

Mindesteinstufungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

Paragraph 5,

Höhe des Pflegegeldes

Paragraph 6,

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 7,

Anrechnung

Paragraph 8,

Vorschüsse

Paragraph 9,

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

Paragraph 10,

Anzeigepflicht

Paragraph 11,

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

Paragraph 12,

Ruhen des Anspruches

Paragraph 13,

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 14,

Entfallen

Paragraph 14 a,

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

Paragraph 15,

Pfändung und Verpfändung

Paragraph 16,

Übergang von Schadenersatzansprüchen

Paragraphen 17, – 18.

Auszahlung

Paragraph 18 a,

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

Paragraph 19,

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 20,

Ersatz von Geld- durch Sachleistungen

Paragraph 21,

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

3a. ABSCHNITT

 

Paragraphen 21 a, – 21b.

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

3b. ABSCHNITT

 

Paragraphen 21 c, – 21f.

Pflegekarenzgeld

3c. ABSCHNITT

 

Paragraph 21 g,

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der PV Anmerkung Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung)

Paragraph 21 h,

Angehörigenbonus

4. ABSCHNITT

 

Paragraph 22,

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

Paragraph 23,

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

Paragraph 24,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 25,

Antragstellung

Paragraph 25 a,

Begutachtung

Paragraph 26,

Mitwirkungspflicht

Paragraphen 27, – 28.

Bescheide

Paragraph 29,

Entfallen

Paragraph 30,

Ersatz von Reisekosten

Paragraph 31,

Sachverständige

Paragraph 32,

Ermittlung und Verarbeitung von Daten Anmerkung, Verarbeitung von personenbezogenen Daten)

Paragraph 33,

Mitwirkung

6a. ABSCHNITT

Qualitätssicherung

Paragraph 33 a,

Qualitätssicherung

Paragraph 33 b,

Information und Kontrolle

Paragraph 33 c,

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

Paragraphen 33 d, – 33e.

Online Informationsangebote

7. ABSCHNITT

 

Paragraph 34,

Übertragener Wirkungsbereich

8. ABSCHNITT

 

Paragraphen 35, – 36a.

Verweisungen

Paragraph 37,

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

Paragraphen 38, – 48.

Übergangsrecht

Paragraph 48 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,

Paragraph 48 b,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph 48 c,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,

Paragraph 48 d,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Paragraph 48 e,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph 48 f,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,

Anmerkung, Paragraph 48 g,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,

Paragraph 48 h,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes)

Paragraph 49,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Pflegegeldes

Paragraph eins,

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

§ 2

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 2,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3

Text

2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen

Personenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:
    1. Ziffer eins
      Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem
      1. Litera a
        Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
      2. Litera b
        Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
      3. Litera c
        Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978;
      4. Litera d
        Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;
      5. Litera e
        Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66;
      6. Litera f
        Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967;
      7. Litera g
        Paragraph 80, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969;
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 8, Absatz , Ziffer 3, Litera h,, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;
    3. Ziffer 3
      Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde;
    4. Ziffer 4
      Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
      1. Litera a
        dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340;
      2. Litera b
        dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302;
      3. Litera c
        dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296;
      4. Litera d
        dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;
      5. Litera e
        dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 85;
      6. Litera f
        dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;
      7. Litera g
        dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;
      8. Litera h
        dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186;
      9. Litera i
        Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;
      10. Litera j
        der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313;
      11. Litera k
        Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, und nach Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;
      12. Litera l
        dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. römisch eins Nr. 95/2000;
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem
      1. Litera a
        Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152;
      2. Litera b
        Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964;
      3. Litera c
        Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947;
      4. Litera d
        Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
    6. Ziffer 6
      Personen, deren Rente gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 56, KOVG 1957;
      2. Litera b
        Paragraph 61, HVG;
      3. Litera c
        Paragraph 2, OFG umgewandelt wurde;
    7. Ziffer 7
      Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. römisch zehn des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981;
    8. Ziffer 8
      Bezieher einer Hilfeleistung nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, oder von gleichartigen Ausgleichen nach Paragraph 14 a, VOG;
    9. Ziffer 9
      Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen;
    10. Ziffer 10
      Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß Paragraph 143 a, ASVG oder Paragraph 84, B-KUVG.
  2. Absatz 2Als Bezieher nach Absatz eins, gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373;
    2. Ziffer 2
      Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;
    3. Ziffer 3
      Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß Paragraph 29, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.
  5. Absatz 5Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.
  6. Absatz 6In der gemäß Absatz 3, oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
  2. Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
    2. Ziffer 2
      Fremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 15 a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder
    4. Ziffer 4
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel
      1. Litera a
        „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG,
      2. Litera b
        „Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      3. Litera c
        „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,
      4. Litera d
        „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
      5. Litera e
        gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
  3. Absatz 3Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
    2. Ziffer 2
      nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
    3. Ziffer 3
      Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
    4. Ziffer 4
      Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, haben.

§ 3b

Text

Paragraph 3 b,

Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und Paragraph 3 a, Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.

§ 4

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
  2. Absatz 2Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
    Stufe 1:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 2:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 3:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 4:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 5:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 6:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    1. Ziffer eins
      zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
    2. Ziffer 2
      die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
    Stufe 7:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
    1. Ziffer eins
      keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
  4. Absatz 4Der Pauschalwert gemäß Absatz 3, ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
  6. Absatz 6Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Absatz 5, liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
    1. Ziffer eins
      eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
    2. Ziffer 2
      Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
    3. Ziffer 3
      verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und
    4. Ziffer 4
      verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15.Lebensjahr gemäß Absatz 3, sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15 Lebensjahr gemäß Absatz 5,

§ 4a

Text

Mindesteinstufungen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsBei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
  2. Absatz 2Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
  3. Absatz 3Liegt bei Personen gemäß Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
  4. Absatz 4Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
  5. Absatz 5Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
    • Strichaufzählung
      einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
  6. Absatz 6Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
  7. Absatz 7Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß Paragraph 4, festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.

§ 5

Text

3. ABSCHNITT
Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
    1. Sub-Litera, i, n
      Stufe 1
      157,30 Euro Anmerkung 1),
       
    2. Sub-Litera, i, n
      Stufe 2
      290,00 Euro Anmerkung 2),
       
    3. Sub-Litera, i, n
      Stufe 3
      451,80 Euro Anmerkung 3),
       
    4. Sub-Litera, i, n
      Stufe 4
      677,60 Euro Anmerkung 4),
       
    5. Sub-Litera, i, n
      Stufe 5
      920,30 Euro Anmerkung 5),
       
    6. Sub-Litera, i, n
      Stufe 6
      1285,20 Euro Anmerkung 6) und
       
    7. Sub-Litera, i, n
      Stufe 7
      1688,90 Euro Anmerkung 7)
       
  2. Absatz 2An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge und den gemäß Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 160,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 162,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 165,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 175,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 192,00 €
Anmerkung 2: für 2020: 295,20 €
für 2021: 299,60 €
für 2022: 305,00 €
für 2023: 322,70 €
für 2024: 354,00 €
Anmerkung 3: für 2020: 459,90 €
für 2021: 466,80 €
für 2022: 475,20 €
für 2023: 502,80 €
für 2024: 551,60 €
Anmerkung 4: für 2020: 689,80 €
für 2021: 700,10 €
für 2022: 712,70 €
für 2023: 754,00 €
für 2024: 827,10 €
Anmerkung 5: für 2020: 936,90 €
für 2021: 951,00 €
für 2022: 968,10 €
für 2023: 1 024,20 €
für 2024: 1 123,50 €
Anmerkung 6: für 2020: 1 308,30 €
für 2021: 1 327,90 €
für 2022: 1 351,80 €
für 2023: 1 430,20 €
für 2024: 1 568,90 €
Anmerkung 7: für 2020: 1 719,30 €
für 2021: 1 745,10 €
für 2022: 1 776,50 €
für 2023: 1 879,50 €
für 2024: 2 061,80 €)

§ 6

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger der Unfallversicherung,
    2. Ziffer 2
      Träger der Pensionsversicherung,
    3. Ziffer 3
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,
  3. Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
    2. Ziffer 2
      subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
  5. Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

§ 7

Text

Anrechnung

Paragraph 7,

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.

§ 8

Text

Vorschüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAuf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
  3. Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach Paragraph 11, zu ersetzen.

§ 9

Text

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 4 und 4a durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monats.
  2. Absatz 2Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  4. Absatz 4Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
  5. Absatz 5Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2,, folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
    3. Ziffer 3
      die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach Paragraph 7, auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

§ 10

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 10,

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

§ 11

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 10,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2Die Ersatzpflicht (Absatz eins,) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt. Auf das Aufrechnungs- und Rückforderungsrecht ist Paragraph 107, Absatz 2, ASVG anzuwenden.
  3. Absatz 3Sind Pflegegelder gemäß Absatz eins und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken. Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der Grundleistung (Paragraph 3,), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte,vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzufordern.
  5. Absatz 5Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung vom Entscheidungsträger gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann der Entscheidungsträger von der Hereinbringung absehen.
  7. Absatz 7Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 12

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Pflegegeld ruht
    1. Ziffer eins
      während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,
    4. Ziffer 4
      für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
  2. Absatz 2Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
  3. Absatz 3Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
    1. Ziffer eins
      für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
      1. Litera a
        einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
      2. Litera b
        der Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
      3. Litera c
        einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder gemäß Paragraph 159, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ergeben.
      Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 9 ASVG, Paragraph 33, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 8, FSVG oder Paragraph 28, Absatz 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 589, Absatz 5, ASVG;
    3. Ziffer 3
      während des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
  4. Absatz 4Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
  5. Absatz 5Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und über die Anrechnung gemäß Absatz 6, sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
  6. Absatz 6Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.

§ 13

Text

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
    1. Ziffer eins
      in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
    2. Ziffer 2
      in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
    4. Ziffer 4
      auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
    5. Ziffer 5
      in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
    stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
  2. Absatz 2Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.
  4. Absatz 4Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

§ 14a

Text

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsHat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß Paragraph 7, anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.
  2. Absatz 2Die für die Gewährung einer gemäß Paragraph 7, anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.
  3. Absatz 3Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des Paragraph 3 a, für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des Paragraph 6, ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Text

Pfändung und Verpfändung

Paragraph 15,

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Bundesgesetz verpfändet und gepfändet werden können.

§ 16

Text

Übergang von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsKann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2Der Entscheidungsträger hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Bund oder Träger der Sozialversicherung übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3Paragraph 332, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraphen 333 bis 335 ASVG, Paragraph 190, Absatz 3, GSVG, Paragraph 3, FSVG, Paragraph 178, Absatz 3, BSVG Paragraph 125, Absatz 3 und 4 B-KUVG sowie Paragraph 94, Absatz 3 und 4 HVG sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bezieher von Pflegegeld oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Absatz eins bis 3 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.

§ 17

Text

Auszahlung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, wird das Pflegegeld für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
  3. Absatz 3Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, sowie Paragraph 3 a, wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
  2. Absatz eins aErhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers teilstationäre Betreuung, so kann – die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) vorausgesetzt – bis auf Widerruf für künftige Auszahlungen das Pflegegeld zur Gänze dem jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung für die Dauer und im Umfang der Leistungserbringung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden. Unter teilstationärer Betreuung sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben und die in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht werden, zu verstehen. Der jeweilige Kostenträger hat der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Pflegegeldbetrag zumindest in der Höhe von 10°vH des Pflegegeldes der Stufe 3 auszuzahlen und dem Entscheidungsträger das Ende der teilstationären Betreuung umgehend zu melden. Bescheide über die Auszahlung des Pflegegeldes an den jeweiligen Kostenträger sind nicht zu erlassen.
  3. Absatz 2Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
  4. Absatz 3Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
  5. Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

§ 18a

Text

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
    3. Ziffer 3
      nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
    in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt.
  2. Absatz 2Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des Paragraph 18, auszuzahlen.
  3. Absatz 3In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Absatz eins, sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß Paragraph 7, anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Absatz eins, anzuwenden.
  4. Absatz 4Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
  5. Absatz 5Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Absatz eins, genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind. Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 48 c, Absatz 8, sind nicht anzuwenden.

§ 19

Text

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
    2. Ziffer 2
      die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
    Liegt ein Überwiegen im Sinne der Ziffer eins, oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Absatz eins, kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt.

§ 20

Text

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (Paragraph eins,) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.
  2. Absatz 2Wurden Sachleistungen gemäß Absatz eins, zu Unrecht gewährt, findet kein Rückersatz statt und ist das einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.
  3. Absatz 3Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen bereitstellt.

§ 21

Text

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.

§ 21a

Text

3a. ABSCHNITT

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. Ziffer eins
      als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. Litera a
        eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. Litera b
        eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. Litera c
        eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
    überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
    1. Ziffer 2
      als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.
  2. Absatz 2Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Absatz eins, sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. Absatz 4Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
  6. Absatz 6Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
      6. Litera f
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        monatliches Nettoeinkommen,
      8. Litera h
        Grund für die Verhinderung an der Pflege,
      9. Litera i
        Dauer der Verhinderung an der Pflege,
      10. Litera j
        Art der Ersatzpflege,
      11. Litera k
        Abweisungsgrund,
      12. Litera l
        Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
      13. Litera m
        Einbringungsdatum des Ansuchens,
      14. Litera n
        Höhe der gewährten Zuwendung,
      15. Litera o
        Datum der Erledigung des Ansuchens.
  7. Absatz 7Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

§ 21b

Text

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsZum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
    1. Ziffer eins
      die Betreuung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HBeG,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entspricht oder,
      2. Litera b
        dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
      3. Litera c
        eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder gemäß Paragraph 50 b, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.
      Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Ziffer 4, kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
  3. Absatz 3Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  5. Absatz 5Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Absatz 7, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  7. Absatz 7Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
      4. Litera d
        Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,
      5. Litera e
        Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
      6. Litera f
        Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
      7. Litera g
        Sozialversicherungsnummer,
      8. Litera h
        Geburtsdatum,
      9. Litera i
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      10. Litera j
        Kontodaten,
      11. Litera k
        Höhe des Nettoeinkommens,
      12. Litera l
        Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen,
      13. Litera m
        Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      3. Litera c
        Kontodaten,
      4. Litera d
        Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Versicherungsstatus,
      5. Litera e
        Adresse.
  8. Absatz 8Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Absatz 7, Ziffer 3, genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß Paragraph 2 a, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
  9. Absatz 9Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
  10. Absatz 9 aDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Bedarfs- und Entwicklungsplanung im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die personenbezogenen Daten pflegebedürftiger Personen gemäß Absatz 7, Ziffer eins, Litera a,, b, g h, i und m an die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Ämter der Landesregierungen, Magistrate, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden und an den Fonds Soziales Wien auf deren Anfrage zu übermitteln, sofern diese für die Aufgabenerfüllung in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich erforderlich sind und pseudonymisierte Daten vom jeweiligen Übermittlungsempfänger mit nachvollziehbarer Begründung nicht als ausreichend dargelegt werden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Übermittlung.

    Anmerkung, Absatz 9 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,)

  11. Absatz 10Die Zugriffsberechtigung auf die nach Absatz 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Absatz 9, an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
  12. Absatz 11Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

§ 21c

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

3b. Abschnitt

Pflegekarenzgeld

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des Paragraph 21, AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder
    3. Ziffer 3
      nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder
    4. Ziffer 4
      nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
    in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
  4. Absatz 3 aFür Personen, die sich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, gilt eine von Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
  5. Absatz 3 bPersonen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 14 e, AVRAG, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 66 a, Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, oder
    3. Ziffer 3
      nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
    in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
  6. Absatz 4Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Absatz eins, genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.
  7. Absatz 5Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Dabei kann für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine andere Anzahl von Kalendermonaten bestimmt und das Ausmaß des Grundbetrages abweichend von dem gemäß Paragraph 21, AlVG geltenden Prozentsatz festgelegt werden. Ebenso können zur Berechnung des aliquoten Pflegekarenzgeldes sowie über die zum erforderlichen Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung zu erbringenden Unterlagen nähere Bestimmungen getroffen werden.
  8. Absatz 6Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für die Bediensteten, für die bundes- oder landesgesetzliche dienstrechtliche Regelungen im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16,, Artikel 14,, Artikel 14 a, oder Artikel 21, des B-VG gelten, werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorfinanziert. Das Bundesministerium für Finanzen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorfinanzierten Aufwendungen auf Basis einer Abrechnung (erstmalig im August 2014) jährlich zu ersetzen (erstmalig im Februar 2015). Ergeben sich nachträgliche Änderungen in den jeweiligen Auszahlungsbeträgen für die Bediensteten im Sinne des ersten Satzes, werden diese im Rahmen der nächsten Abrechnung berücksichtigt und entsprechend gegengerechnet.

§ 21d

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 d,
  1. Absatz einsÜber die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
  2. Absatz 2Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
    2. Ziffer 2
      eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
    3. Ziffer 3
      einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
    4. Ziffer 4
      einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
    5. Ziffer 5
      eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
    6. Ziffer 6
      eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,
    7. Ziffer 7
      eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt
    beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.

§ 21e

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 e,
  1. Absatz einsWenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
  2. Absatz 2Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
  3. Absatz 3Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.
  6. Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Antragsteller:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefonnummer,
      6. Litera f
        Bankverbindung und Kontonummer
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
      1. Litera a
        unterhaltsberechtigte Kinder,
      2. Litera b
        ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
      3. Litera c
        Einkommen,
      4. Litera d
        Versicherungszeiten,
      5. Litera e
        Bemessungsgrundlagen und
      6. Litera f
        Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Pflegegeldstufe.
  7. Absatz 7Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10,, 11, 15, 18 Absatz 4,, 21, 24, 26, 27 Absatz 5,, 32 und 33a gelten sinngemäß.

§ 21f

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 f,
  1. Absatz einsBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer Dauer der Pflegekarenz.
  2. Absatz 2Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten oder beabsichtigten Dauer Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
  3. Absatz 3In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 21g

Text

3c. Abschnitt

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

Paragraph 21 g,
  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.
  2. Absatz 2Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins, höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
  3. Absatz 3Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Absatz 2, mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Absatz eins, gewährten Angehörigenbonus in Absatz 5, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG,
      8. Litera h
        Kontodaten.
  6. Absatz 6Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Absatz eins, aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
  7. Absatz 7Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  8. Absatz 8Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, auch in Verbindung mit Paragraph 39, ASVG, Paragraph 19, GSVG und Paragraph 17, BSVG, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Der in Absatz eins, genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 21h

Text

Angehörigenbonus

Paragraph 21 h,
  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
    2. Ziffer 2
      das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der Paragraph 264, Absatz 5, ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.
  3. Absatz 3Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Absatz eins und Absatz 2, deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Absatz 2, Ziffer eins, erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Absatz 2, Ziffer eins, erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  4. Absatz 4Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.
  5. Absatz 5Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Zuwendung in Absatz 6, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe,
      6. Litera f
        Adresse;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,
      8. Litera h
        Kontodaten,
      9. Litera i
        Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG.
  7. Absatz 7Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Absatz 6, Ziffer 2, angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.
  8. Absatz 8Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  9. Absatz 9Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.
  10. Absatz 10Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11Der in Absatz 2, Ziffer 2, genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG), der in Absatz eins, genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 22

Text

4. ABSCHNITT

Entscheidungsträger

Paragraph 22,
  1. Absatz einsZur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
    Für Personen nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und f sowie Ziffer 7, der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis i und k sowie Ziffer 9, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 8 und Ziffer 10, sowie Paragraph 3 a, die Pensionsversicherungsanstalt.
  2. Absatz 2Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 23

Text

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Absatz eins, dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß Paragraph 472 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.
  4. Absatz 3 aDie von der ÖBB-Holding AG gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.95 aus 2009, beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.
  5. Absatz 3 bFür die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 3 c, der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.
  6. Absatz 3 cDer vom Bund gemäß Absatz 3, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Absatz 3,, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.
  7. Absatz 3 dDie ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.
  8. Absatz 4Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nach Absatz eins bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
  9. Absatz 5Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für Bezieher einer Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c und e sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.

§ 24

Text

6. ABSCHNITT
Verfahren

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 24,

Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der Paragraphen 354,, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 45, Absatz 3 und 68 Absatz 2, AVG Anwendung.

§ 25

Text

Antragstellung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, ausgenommen bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 4 und 4a durch einen Unfallversicherungsträger durch Antrag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, ist auch der Kostenträger antragsberechtigt; die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß Paragraph 13, hinausgeht. Die Antragstellung gilt als Verständigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. Absatz 4Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.

§ 25a

Text

Begutachtung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsAuf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  2. Absatz 2Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die Betreuungskräfte sind dabei zur Auskunft verpflichtet; hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  5. Absatz 5Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Pflegegeldes herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

§ 26

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
    3. Ziffer 3
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
    4. Ziffer 4
      Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

§ 27

Text

Bescheide

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, hinzuweisen.
  3. Absatz 3Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
  4. Absatz 4Im Verfahren gemäß Paragraphen 13 und 18 Absatz 2, haben die Entscheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.
  5. Absatz 5Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBescheide über Anträge auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2Hat der Entscheidungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der Frist nach Absatz eins, nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen; Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 30

Text

Ersatz von Reisekosten

Paragraph 30,

Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes entstehen, sind nach den beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen zu ersetzen; subsidiär gilt Paragraph 37, PG 1965.

§ 31

Text

Sachverständige

Paragraph 31,

Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 32

Text

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Paragraph 32,

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im Paragraph 3, genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

§ 33

Text

Mitwirkung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 3,), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers
    2. Ziffer 2
      Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld
    3. Ziffer 3
      Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher
    4. Ziffer 4
      Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird
    5. Ziffer 5
      Stufe des Pflegegeldes
    6. Ziffer 6
      Art der Behinderung
    7. Ziffer 7
      Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß Paragraph 7,
    8. Ziffer 8
      Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß Paragraph 12,
    9. Ziffer 9
      Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß Paragraph 13,
    10. Ziffer 10
      Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß Paragraph 20, durch Sachleistungen ersetzt wurde
    11. Ziffer 11
      Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 44,
    12. Ziffer 12
      Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 500, ASVG und Aufenthaltsstaat
    13. Ziffer 13
      Auszahlungsbetrag der Pflegegelder
    14. Ziffer 14
      Datum und Art der Anträge
    15. Ziffer 15
      Datum und Art der Erledigungen
    16. Ziffer 16
      Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes
    17. Ziffer 17
      Höhe des Betrages, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.
  6. Absatz 6Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,
    2. Ziffer 2
      Beginn der Leistung,
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.
    Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)

  7. Absatz 8Absatz 7, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

§ 33a

Text

6a. Abschnitt
Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
      6. Litera f
        Dauer des Pflegegeldbezugs;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse (Bundesland),
      6. Litera f
        Datum und Ort des Gesprächs,
      7. Litera g
        angegebene psychische Belastungen,
      8. Litera h
        Objektressourcen,
      9. Litera i
        Lebensbedingungen und Umstände,
      10. Litera j
        persönliche Ressourcen,
      11. Litera k
        Energieressourcen,
      12. Litera l
        Ziele zur Entlastung der Situation,
      13. Litera m
        Empfehlungen durch Berater.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Absatz 3, angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

§ 33b

Text

Information und Kontrolle

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (Paragraph 1034, ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
  3. Absatz 3Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).

§ 33c

Text

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Projekte von gemeinnützigen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind.

    Solche Projekte sind insbesondere:

    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
    2. Ziffer 2
      Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;
    3. Ziffer 3
      Herausgabe fachspezifischer Informationen;
    4. Ziffer 4
      innovative Projekte.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
  3. Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

§ 33d

Text

Online Informationsangebote

Paragraph 33 d,
  1. Absatz einsFür einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

§ 33e

Text

Paragraph 33 e,
  1. Absatz einsAls Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.
  2. Absatz 2Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.
  4. Absatz 4Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Absatz 3, genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 34

Text

7. ABSCHNITT

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
  2. Absatz 2Der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

§ 35

Text

8. ABSCHNITT

Verweisungen

Paragraph 35,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz.

§ 36a

Text

Paragraph 36 a,

Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.

§ 37

Text

Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 37,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt werden.

§ 38

Text

9. ABSCHNITT

Übergangsrecht

Paragraph 38,
  1. Absatz einsPersonen, denen zum 30. Juni 1993 ein Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage oder ein Pflegegeld nach den im Paragraph 3, angeführten Normen rechtskräftig zuerkannt ist („bisherige pflegebezogene Leistung“) und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes eingebracht, ist Paragraph 25, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Bei Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen auf pflegebezogene Leistungen, für deren Auszahlung bisher nur ein Entscheidungsträger zuständig war, obliegt diesem auch die Gewährung des Pflegegeldes.

§ 39

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.
  2. Absatz 2Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem 30. Juni 1993 ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.

§ 40

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Leistungen bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen - frühestens ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidung in Verfahren nach Absatz eins, hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 beziehen, gelten die jeweiligen Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Paragraph 13, Absatz 2, ist nicht anwendbar, wenn zum 30. Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene Leistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf das Pflegegeld.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Leistungen sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor dem 1. Juli 1993 liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem 30. Juni 1993 gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30 Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen zugrunde zu legen; Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsAb 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      das Pflegegeld gemäß Paragraph 38, oder Paragraph 40, betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
    2. Ziffer 2
      sich auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistungen liegt oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
    Der Ausgleich nach Ziffer eins und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Ziffer 3, in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
  2. Absatz 2Auf die gemäß Absatz eins, gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß Paragraph 7, anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 1,50 Euro monatlich nicht erreicht.
  3. Absatz 3Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
  4. Absatz 4Soweit in den Absatz eins bis 3 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
    1. Ziffer eins
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
    2. Ziffer 2
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
    3. Ziffer 3
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
    Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  8. Absatz 8Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  9. Absatz 9Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des Paragraph 7, entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Zum Zwecke der Anrechnung gemäß Paragraph 7, dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach Paragraph 7, benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.

§ 46

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsPersonen, denen zum 30. Juni 1993 eine bisherige pflegebezogene Leistung rechtskräftig zuerkannt ist und die am 1. Juli 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannt. Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf bisherige pflegebezogene Leistungen jener Personen, die am 1. Juli 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen zugrunde zu legen. Wird festgestellt, daß zum 30. Juni 1993 eine bisherige pflegebezogene Leistung gebührt, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Für einen Zeitraum, in dem Ansprüche auf eine Leistung gemäß Absatz eins und ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz bestehen, gebührt nur die höhere Leistung.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsParagraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 207,20 Euro Anmerkung 1) zu erbringen.
  2. Absatz 2Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
  3. Absatz 3Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nicht anzuwenden, wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder der Anspruchsübergang bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sind.
  4. Absatz 4Ist in den in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen eine Vorschußzahlung zur Pension (Rente) gesetzlich angeordnet, so ist Personen, die im Dezember 1996 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, auch ein Vorschuß an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  5. Absatz 5Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Verfahren ist von jenem Entscheidungsträger zu Ende zu führen, der bis zum 31. Dezember 2008 zuständig war.

(________________

Anmerkung,  1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 210,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 214,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 218,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 230,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 253,00 €)

§ 47a

Text

Paragraph 47 a,

Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem 1. Jänner 2002 gebührende Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsAllen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des Paragraph 4 und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993,, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
  2. Absatz 2Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998, erfüllt sind.
  3. Absatz 3Die Entscheidung in Verfahren nach Absatz 2, hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
  4. Absatz 4Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder wegen des Außerkrafttretens der Paragraphen 7 und 8 der Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
  5. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder wegen des Außerkrafttretens der Paragraphen 7 und 8 der Einstufungsverordnung nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.

§ 48a

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsBringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
  2. Absatz 2Die Entscheidung in Verfahren nach Absatz eins, hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
  3. Absatz 3Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

§ 48b

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsAllen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
  5. Absatz 5Für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.

§ 48c

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,

Paragraph 48 c,
  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen. Paragraph 48 b, Absatz eins bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als eingestellt.
  4. Absatz 4Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger bis zur rechtkräftigen Erledigung, einschließlich eines allfälligen sozialgerichtlichen Verfahrens, nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende zu führen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren sind Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist Paragraph 33, Absatz 5, anzuwenden. Der Bund hat den Ländern in solchen Fällen den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld zu ersetzen.
  5. Absatz 5Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 Paragraph 12, anzuwenden.
  6. Absatz 6In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß Paragraph 13, von Amts wegen neu festzusetzen.
  7. Absatz 7Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Der nach landesgesetzlichen Regelungen der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aus Anlass der Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund geleistete Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg den Aufwand für diese Vorschusszahlung zu ersetzen.
  9. Absatz 9Für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c,, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 12, gelten auch für die Vorschusszahlung.
  10. Absatz 10Auf ein Pflegegeld, das Personen zum 31. Dezember 2011 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, sowie auf Anträge in anhängigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 48d

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Paragraph 48 d,
  1. Absatz einsFür Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5, Litera a,, b und d, Ziffer 6, Litera a und b sowie Ziffer 8,, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 12, gelten auch für die Vorschusszahlung. Paragraph 21 c, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,)

§ 48e

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph 48 e,

Paragraph 21 c, Absatz 3 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, ist nur dann anzuwenden, wenn die Pflegekarenz oder die Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.

§ 48f

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,

Paragraph 48 f,
  1. Absatz einsAllen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
  4. Absatz 4Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.

§ 48g

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,

Paragraph 48 g,
  1. Absatz einsPersonen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in Paragraph eins, Absatz 6, der Einstufungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.
  2. Absatz 2Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 3, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des Paragraph 7, ist von Amts wegen vorzunehmen; Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 21 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren
  7. Absatz 7Der Anspruch gemäß Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Juli 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen Anmerkung 1). Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.
  8. Absatz 8Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, folgenden Tag an gesetzt werden
  9. Absatz 9Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach Paragraph 21 g, als auch nach Paragraph 21 h, für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach Paragraph 21 g, vor.
  10. Absatz 10Die zuständigen Entscheidungsträger nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe,
      6. Litera f
        Adresse;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG;
    3. Ziffer 3
      Verfahrensdaten:
      1. Litera a
        Entscheidungsträger,
      2. Litera b
        Anlassdatum bzw. altes Anlassdatum bei Antragverschiebung,
      3. Litera c
        Einlangsdatum,
      4. Litera d
        Anlassart,
      5. Litera e
        Erledigungsart,
      6. Litera f
        Erledigungsdatum,
      7. Litera g
        Ablehnungsgrund,
      8. Litera h
        Leistungsbeginn,
      9. Litera i
        Bescheiddatum der Erledigung bzw. Wegfall,
      10. Litera j
        Leistungsart,
      11. Litera k
        Wegfallgrund,
      12. Litera l
        Leistungsende,
      13. Litera m
        Anweisungsbeginn,
      14. Litera n
        Anweisungsende,
      15. Litera o
        Anweisungsbetrag.
  11. Absatz 11Die für die Auszahlung der nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Absatz 13, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
    1. Litera a
      die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    2. Litera b
      den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG bzw. Paragraph 132, BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
    3. Litera c
      den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    4. Litera d
      die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
    5. Litera e
      den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
    6. Litera f
      die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
    7. Litera g
      die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
    8. Litera h
      die für die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
    9. Litera i
      die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
  12. Absatz 12Die nach Absatz 11, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  13. Absatz 13Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

(___________

Anmerkung 1: vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2023,)

§ 48h

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 48 h,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
      1. Litera a
        die Art des Lohnzettels;
      2. Litera b
        die soziale Stellung;
      3. Litera c
        die Bruttobezüge (gemäß Paragraph 25, EStG 1988);
      4. Litera d
        die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
      5. Litera e
        die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
      6. Litera f
        die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
      7. Litera g
        die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich);
      8. Litera h
        die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
    2. Ziffer 2
      die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21,, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. Paragraph 39, Absatz 3, EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 g, Absatz 2 und Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 3, übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  5. Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

§ 49

Text

Inkrafttreten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14 a,, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 32 und Paragraph 47, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 8, Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 2 bis 4, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 bis 9, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 4 und Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  3. Absatz 3Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2001 die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera l,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 11 Absatz 7,, 12 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, 16 Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und 7a, 33 Absatz 3 und der 6a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 69/2001;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2002 die Paragraphen 5,, 7, 18 Absatz 4,, 44 Absatz 2,, 46 Absatz eins,, 47 Absatz eins und 47a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2001,.
  4. Absatz 4Paragraph 29, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
  5. Absatz 5Der 3a. Abschnitt samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 23, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 5,, Paragraph 44, Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraphen 12, Absatz 3, Ziffer eins,, 21b und 25a Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 4, Absatz 3 bis 7, Paragraph 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz eins und 5 und Paragraph 48 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  14. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 34, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  16. Absatz 16Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 der Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 48 b, Absatz eins bis 4 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2011 der Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 der Paragraph 17,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 23, Absatz 3 a,, 3b, 3c, 3d und 4 sowie Paragraph 48 b, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 2012 der Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  17. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraphen 3 a und 3b, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 6, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 36 a und Paragraph 48 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 48 c, Absatz 4 und 10 weiterhin anzuwenden sind.
  18. Absatz 18(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  19. Absatz 19Die Überschrift „Artikel II“, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  20. Absatz 20Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, folgenden Tag an gesetzt werden.
  21. Absatz 21Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 Paragraph 18, Absatz eins a und Paragraph 18 a, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 3/2013;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, und 10, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Paragraph 25 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,.
  22. Absatz 22Die Paragraphen 6, Absatz 5,, 21 Absatz 2 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  23. Absatz 23Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 6, Absatz 2, und 3, Paragraph 17, Absatz 3,, der 3b. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 48 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 21 c, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 a,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 21 e, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  25. Absatz 25Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3a Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 21b Absatz 6 bis 12, 21c Absatz 4,, 26 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 5,, 44 Absatz 7 und 47 Absatz eins, letzter Satz.
  26. Absatz 26Paragraph 21 a, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 21 b, Absatz 7,, 8, 10 und 11, Paragraph 21 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 21 b, Absatz 12, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  27. Absatz 27Paragraph 10,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins und 1a erster Satz, Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 33 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  28. Absatz 28Die Paragraphen 5 und 44 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  29. Absatz 29Paragraph 9 a und Paragraph 9 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  30. Absatz 30Paragraph 33, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  31. Absatz 31Paragraph 21 b, Absatz 7, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 33 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  32. Absatz 32Paragraph 21 b, Absatz 9 a,, Paragraph 21 b, Absatz 9 b,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 8, sowie Paragraph 48 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  33. Absatz 33Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil Anmerkung, von der Novelle nicht betroffen), Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 21 b, Absatz 9 a,, Paragraph 21 c, Absatz eins,, Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21 d, Absatz 3,, Paragraph 21 e, Absatz 7,, Paragraph 21 f, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21 g, Anmerkung, von der Novelle nicht betroffen) , Paragraph 21 f, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  34. Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die Bezeichnung des 3c. Abschnitt, Paragraph 21 g, samt Überschrift, Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 48 g, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 48 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  35. Absatz 35Paragraph 21 h, Absatz 2,, Paragraph 21 h, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 21 h, Absatz 9,, Paragraph 21 h, Absatz 11,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 48 g, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  36. Absatz 36Paragraph 21 c, Absatz 3 b, sowie Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.
  37. Absatz 37Paragraph 21 g, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 21 g, Absatz 8,, Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 21 h, Absatz 3,, Paragraph 48 g, Absatz 11 bis 13 sowie Paragraph 48 h, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  38. Absatz 38Paragraph 48 d, Absatz 3, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, außer Kraft.

Art. 3

Text

3. TEIL
Schlußbestimmungen

1. ABSCHNITT

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c und d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, treten mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 447 g, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, und die Paragraphen 31, Absatz eins und 31b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie ärztliche Begutachtungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegegeldes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden.
  5. Ziffer 5
    Mit Inkrafttreten des Paragraph 479 d, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. August 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 303, außer Kraft.

2. ABSCHNITT

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich 1. Teil Art. römisch II Paragraphen 23 und 33 Absatz 3, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich 1. Teil Art. römisch II Paragraph 21, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten umfaßt und die Bundesregierung.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1995,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

  1. Absatz einsAllen Verfahren in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zugrunde zu legen. Der Rechtsweg ist in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Wurde in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 mittels Mitteilung ein Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 6 gewährt, ist Paragraph 25, Absatz 2, des Bundespflegegeldgesetzes nicht anzuwenden.