Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG)
StF: BGBl. Nr. 112/1996 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 813/A AB 1308 S. 133. BR: AB 5734 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1834 AB 1931 S. 174. BR: 5964 AB 6000 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1160 AB 1232 S. 132.)

[CELEX-Nr.: 31996L0026, 31998L0076, 32004L0066]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1554 AB 1572 S. 160.)

[CELEX-Nr.: 32003L0059, 32004L0066]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1986 AB 2124 S. 188. BR: 8886 AB 8902 S. 817.)

[CELEX-Nr.: 32002L0015]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014, (NR: GP: römisch XXV IA 464/A AB 232 S. 36. BR: AB 9215 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 1917/A AB 1418 S. 157. BR: AB 9695 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 917/A AB 640 S. 86. BR: AB 10230 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 473 AB 548 S. 69. BR: 10463 AB 10482 S. 916.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)

[CELEX-Nr.: 32002L0015, 32003L0059, 32018L0645]

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs.3: Verfassungsbestimmung

Text

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

    Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,.

  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.

§ 2

Text

ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.
  3. Absatz 3Wer ein Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen eine Frist von drei Monaten gemäß Artikel 11, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

§ 3

Text

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKonzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
    3. Ziffer 3
      für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder
    4. Ziffer 4
      für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß Paragraph 111, GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).
  2. Absatz 2Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.
  3. Absatz 3Kombinationskraftwagen (Paragraph 2, Ziffer 6, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)

§ 4

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
  3. Absatz 3Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

§ 5

Text

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      die finanzielle Leistungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
    4. Ziffer 4
      eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
    Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Absatz eins, Ziffer 3,) nicht erforderlich.
  3. Absatz 2 aBeim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4.
  4. Absatz 2 bBeim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      dass die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist und
    2. Ziffer 2
      dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    Können die in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
  5. Absatz 2 cMit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des Paragraph 71 b, Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
  6. Absatz 3Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
    2. Ziffer 2
      dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
      1. Litera a
        die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. Litera b
        die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
      rechtskräftig bestraft wurde.
  7. Absatz 4Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
  8. Absatz 5Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
  9. Absatz 5 aDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung gemäß Absatz 8, Ziffer 5, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Absatz 8, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

    Die Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

  10. Absatz 7Der Befähigungsnachweis ist in den im Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1994 gelten.
  11. Absatz 8Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüfer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    5. Ziffer 5
      die auszustellenden Bescheinigungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Absatz 5 a,,
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    7. Ziffer 7
      die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Ziffer eins, für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,
    8. Ziffer 8
      die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
    9. Ziffer 9
      die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
    festzulegen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann von den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
  4. Absatz 4Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.
  5. Absatz 5Die Anzeige gemäß Absatz 4, ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

§ 6a

Text

Verkehrsleiter

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsFür jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
  2. Absatz 2Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
  3. Absatz 3Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, einzutragen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Artikel 13 Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.

§ 10

Text

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (Paragraph 126, GewO 1994) besitzen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019,)

  3. Absatz 5Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, GewO 1994), die Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
  4. Absatz 6Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. Paragraph 40, Absatz eins, KFG zu erfolgen.
  5. Absatz 7Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.

§ 11

Text

Verkehr über die Grenze

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
    1. Ziffer eins
      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
    2. Ziffer 2
      Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
    3. Ziffer 3
      Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder
    5. Ziffer 5
      Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2012 S. 38,
    sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
  3. Absatz 3Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer 2, auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Genehmigung.

§ 11a

Text

Gemeinschaftslizenz

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und die beglaubigten Kopien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen dem Muster in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. Absatz 2Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
  3. Absatz 3Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
  4. Absatz 4Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.
  5. Absatz 5Abgesehen von dem in Paragraph 4, Absatz 3, geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, GewO 1994 endigt oder
    2. Ziffer 2
      die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entzogen wird.

§ 12

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 14, GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt sind und den Anforderungen des internationalen Verkehrs entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt (Absatz eins,), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu nehmen.

§ 13

Text

Besondere Ausübungsvorschriften

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über
    1. Ziffer eins
      die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
    2. Ziffer 2
      die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
  3. Absatz 3Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
  4. Absatz 3 aUnbeschadet der aufgrund von Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
  5. Absatz 4Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 5Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den gemäß Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.

§ 14

Text

Tarife

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
  2. Absatz eins aEine Verordnung gemäß Absatz eins, ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
    2. Ziffer 2
      Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß Paragraph 30 f, des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;
    3. Ziffer 3
      Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß Paragraph 38, Absatz 3, KFLG durchgeführt werden;
    6. Ziffer 6
      Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen;
    7. Ziffer 7
      Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);
    8. Ziffer 8
      Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.
  3. Absatz eins bBei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf von in einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten verbindlichen Tarifen abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird. Es dürfen jedoch in der Verordnung für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, anstelle verbindlicher Tarife sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) einschließlich von Zuschlägen gem. Absatz 4, festgelegt werden; werden in der Verordnung Mindestentgelte nicht festgelegt, so beträgt das Mindestentgelt jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Absatz 4, Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bereits bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Näheres über eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises darf mit Verordnung des Landeshauptmannes geregelt werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
  4. Absatz eins cBei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. In diesem Fall ist
    1. Ziffer eins
      die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises
    im Vorhinein bekanntzugeben. Wurde eine Verordnung gem. Absatz eins, erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahrgast keinesfalls in der Verordnung festgelegte Mindestentgelte unterschreiten. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen sowie Festlegung von Abfahrts- und Zielort bereits bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Näheres zum Bestellvorgang, wie insbesondere eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Fahrpreises darf mittels Verordnung des Landeshauptmannes geregelt werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
  5. Absatz 2Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammer Österreich sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Bundesarbeitskammer anzuhören ist.
  6. Absatz 3Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
  7. Absatz 4Die Tarife gemäß Absatz eins bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Setzt sich ein Tarif aus einem Grundentgelt und weiteren Bestandteilen zusammen, so darf für das Grundentgelt auch eine Preisspanne festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Transport mehrerer Personen, die Bestellung des Fahrzeugs im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter vorgesehen werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.
  8. Absatz 5Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  9. Absatz 6Die im Absatz eins, festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14a

Text

Fahrerqualifizierungsnachweis

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsLenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
      und
    3. Ziffer 3
      denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde,
    haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  2. Absatz 2In Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannte Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  3. Absatz 3Ausgenommen von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Lenker von:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;
    6. Ziffer 6
      Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeugen, die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
  4. Absatz 4Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
    1. Ziffer eins
      eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/126/EG oder
    2. Ziffer 2
      ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch II der Richtlinie 2003/59/EG.
  5. Absatz 5Für Lenker, die in Paragraph 14 d, genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

§ 14b

Text

Grundqualifikation

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsLenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
    1. Ziffer eins
      ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
    2. Ziffer 2
      zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
    Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß Paragraph 8, FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,, bestellter Fahrprüfer zu berufen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüfer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    5. Ziffer 5
      die auszustellenden Bescheinigungen,
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    7. Ziffer 7
      der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
    8. Ziffer 8
      die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
    10. Ziffer 10
      die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.

§ 14c

Text

Weiterbildung

Paragraph 14 c,
  1. Absatz einsLenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

§ 14d

Text

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

Paragraph 14 d,
  1. Absatz einsLenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  2. Absatz 2Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
  3. Absatz 3Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

§ 14e

Text

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Paragraph 14 e,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  2. Absatz 2Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
  3. Absatz 3Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Name und Vorname des Inhabers;
      2. Litera b
        Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      3. Litera c
        Eintragungsdatum;
      4. Litera d
        Ablaufdatum;
      5. Litera e
        Führerscheinnummer;
      6. Litera f
        Fahrzeugklassen.
    2. Ziffer 2
      für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Name und Vorname des Inhabers;
      2. Litera b
        Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      3. Litera c
        Ausstellungsdatum;
      4. Litera d
        Ablaufdatum;
      5. Litera e
        Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
      6. Litera f
        Führerscheinnummer;
      7. Litera g
        Seriennummer des Nachweises;
      8. Litera h
        Fahrzeugklassen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Absatz eins, zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, Litera a und b zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. Absatz 5Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.

§ 15

Text

ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAbgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
    5. Ziffer 5
      andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
    7. Ziffer 7
      gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
    8. Ziffer 8
      nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
  3. Absatz 3Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
  4. Absatz 4Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
  5. Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
    1. Ziffer eins
      Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    2. Ziffer 2
      eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    3. Ziffer 3
      gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
    4. Ziffer 4
      die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    5. Ziffer 5
      gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.
  6. Absatz 6Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  7. Absatz 7Wer als selbstständiger Kraftfahrer
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 18 c, überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 18 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß Paragraph 18 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
    4. Ziffer 4
      geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 18 e, Absatz 2, ausgleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9Wer als Lenker einen Schülertransport (Paragraph 106, Absatz 10, KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 3, oder 37a FSG oder gegen Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 vorliegt.
  10. Absatz 10Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß Paragraph 13 a, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 23, Absatz 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.

§ 15a

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 15 a,

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Ziffer 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

§ 16

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09.
  2. Absatz 2Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. Ziffer 6
      Kontrollen im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1073/09;
    7. Ziffer 7
      folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:
      1. Litera a
        die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 6 a, ;,
      2. Litera b
        die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. Litera c
        die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. Ziffer 8
      die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 18 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. Ziffer 9
      die Meldung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Artikel 28, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über
      1. Litera a
        die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. Litera b
        die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. Litera c
        die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
      4. Litera d
        die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

    Anmerkung, Absatz 4 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)

  4. Absatz 5Den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  5. Absatz 7Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 17, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

§ 17

Text

Amtshilfe

Paragraph 17,

Über Artikel 24, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

§ 18

Text

Verweisungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91, anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002, S 11, anzuwenden.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.
  5. Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, anzuwenden.
  6. Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88, anzuwenden.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.

§ 18a

Text

ABSCHNITT IV
Erfassung der Verkehrsunternehmen

Verkehrsunternehmensregister

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikel 16, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuständige Behörde sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3Folgende Daten sind gemäß Artikel 16, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Rechtsform des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;
    4. Ziffer 4
      Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
    5. Ziffer 5
      Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
    6. Ziffer 6
      Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
    2. Ziffer 2
      Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
  6. Absatz 6Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  7. Absatz 7Die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind öffentlich zugänglich.

§ 18b

Text

ABSCHNITT V
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

Begriffsbestimmungen

Paragraph 18 b,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die
    1. Litera a
      befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
    2. Litera b
      nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
    3. Litera c
      über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
    4. Litera d
      deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
    5. Litera e
      die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
  2. Ziffer 2
    Arbeitsplatz:
    1. Litera a
      den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
    2. Litera b
      das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
    3. Litera c
      jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. Ziffer 3
    Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß Paragraph 18 d, ;,
  4. Ziffer 4
    Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
  5. Ziffer 5
    Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
  6. Ziffer 6
    Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
  7. Ziffer 7
    Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

§ 18c

Text

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Paragraph 18 c,

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

§ 18d

Text

Ruhepausen

Paragraph 18 d,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

§ 18e

Text

Nachtarbeit

Paragraph 18 e,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.

§ 18f

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 18 f,

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Text

ABSCHNITT VI
Übergangsbestimmungen

Bestehende Berechtigungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsBerechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, und der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 2Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006, gilt als Neuregelung im Sinne des Paragraph 375, Absatz 4, der GewO 1994.
  5. Absatz 5Paragraph 10, Absatz 6, ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006, anzuwenden.
  6. Absatz 6Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2013,, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.
  7. Absatz 7Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.
  8. Absatz 8Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, befreit wurde, bleiben aufrecht.
  9. Absatz 9Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 b, erstmals nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 30.4.2021;
    2. Ziffer 2
      für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;
    3. Ziffer 3
      für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;
    4. Ziffer 4
      für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;
    5. Ziffer 5
      für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.

§ 20

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
  2. Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 21

Text

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3,, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3, ist die Bundesregierung betraut.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 15 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Entfall des Paragraph 16, Absatz 6 und §16 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 18 a, Absatz 4, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 5 Absatz 2 b,, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Ziffer eins,, 5 und 7, 6 Absatz eins und 2, 10 Absatz 4 und 6, 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 4,, 16 Absatz 2 und 19 Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraphen 14, Absatz eins a und 1b treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 19 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 14, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft, Paragraph 14, Absatz eins c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2021, tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 14 a, Absatz eins,, 3 und 4, 14b Absatz eins,, 15 Absatz 10,, 18 Absatz 7 und 22 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Paragraph 14 e, tritt mit 1. April 2022 in Kraft.

§ 22

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 22,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.