Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
StF: BGBl. Nr. 373/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), Bundesgesetzblatt Nr. 70, wird verordnet:

Art. 1

Text

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG (NEWAG) „20-kV Anschluß Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung“ vorzunehmen.