Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausfuhrförderungsverordnung 1981, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 1981 betreffend die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (Ausfuhrförderungsverordnung 1981)
StF: BGBl. Nr. 257/1981

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1988,

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,

Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1995,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1999, [CELEX-Nr.: 398L0029]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen.

§ 1

Text

Form und Gegenstand der Haftungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen:
    1. Litera a
      als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsgeschäfte durch ausländische Vertragspartner sowie als Garantien für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen gemäß Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz hinsichtlich wirtschaftlicher und/oder politischer Risken sowie des Kursrisikos;
    2. Litera b
      als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel, welche der Erleichterung der Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz dienen.
  2. Absatz 2Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Absatz eins, umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (Paragraph 936, ABGB).
  3. Absatz 3Den Garantien, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

§ 2

Text

Haftungsarten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Garantien zur Deckung von Risken aus
      1. Litera a
        Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
      2. Litera b
        Lizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;
      3. Litera c
        Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;
      4. Litera d
        Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.
    2. Ziffer 2
      Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).
    3. Ziffer 3
      Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland:
      1. Litera a
        Darlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite);
      2. Litera b
        Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;
      3. Litera c
        Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).
    4. Ziffer 4
      Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).
    5. Ziffer 5
      Garantien zur Deckung von Risken aus einen Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).
    6. Ziffer 6
      Garantien zur Deckung von Risken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).
    7. Ziffer 7
      Garantien zur Deckung von
      1. Litera a
        politischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);
      2. Litera b
        politischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);
      3. Litera c
        Risken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).
    8. Ziffer 8
      Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).
    9. Ziffer 9
      Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen:
      1. Litera a
        Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland, welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben.
      2. Litera b
        Garantien zur Deckung von Risken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.
    10. Ziffer 10
      Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).
    11. Ziffer 11
      Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).
  2. Absatz 2Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

§ 3

Text

Übernahme der Haftung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.
  2. Absatz 2Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
  3. Absatz 3Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
  4. Absatz 4Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).
  5. Absatz 5Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.
  6. Absatz 6Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, können unbedingt übernommen werden.

§ 4

Text

Selbstbehalt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Erteilung von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Bei Erteilung von Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.
  3. Absatz 3Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

§ 5

Text

Besondere Verpflichtungen des Garantie- und Wechselbürgschaftsnehmers

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      der Garantienehmer über Einzelheiten und Stand des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes über Anfrage dem Bund jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Bücher und Unterlagen in dem für die Beurteilung des Geschäftsfalles notwendigen Umfang zu gewähren hat;
    2. Ziffer 2
      der Garantienehmer vor einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Grundlagen des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes die Zustimmung des Bundes einzuholen hat; als wesentliche Änderung ist insbesondere die Erstreckung des Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die Änderung von Sicherheiten anzusehen;
    3. Ziffer 3
      der Garantienehmer die Betreibung einer offenen Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist durch ein Inkassobüro oder durch einen im Land des ausländischen Vertragspartners ansässigen Rechtsanwalt zu veranlassen hat, sofern der Bund keine andere Vorgangsweise genehmigt.
      Ferner kann der Garantienehmer verpflichtet werden, den Bund innerhalb einer bestimmten Frist von der Nichterfüllung oder Verletzung des der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes, vom Eintritt eines Haftungsfalles gemäß Paragraph 6, sowie von der Einschaltung des Inkassobüros oder des Rechtsanwaltes schriftlich zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      der Bund den Garantienehmer jederzeit bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den ausländischen Vertragspartner oder bei Eintritt eines Tatbestandes gemäß Paragraph 6, anweisen kann, ob und in welcher Weise der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäft oder Recht zu erfüllen hat. Für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gilt das Weisungsrecht nur gegenüber dem Garantienehmer.
      Ferner ist vorzusehen, daß bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 der Bund dem Garantienehmer überdies den Abschluß weiterer Rechtsgeschäfte mit dem säumigen ausländischen Vertragspartner im Rahmen des Garantievertrages untersagen kann;
    5. Ziffer 5
      bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, sich der Garantienehmer in der Regel der Bonität aller ausländischen Vertragspartner, für welche weder eine Einzelgenehmigung noch eine Freigrenze erteilt wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung oder Überprüfung der bisherigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den ausländischen Vertragspartner vergewissert hat;
    6. Ziffer 6
      der Garantienehmer alle zur Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen vorzunehmen hat. Sind Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt und befinden sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers, hat er diese bestmöglich zu verwerten;
    7. Ziffer 7
      der Garantienehmer verpflichtet ist, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.
    8. Ziffer 8
      Kosten oder Verluste, welche im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer 4,, 5 und 7 entstehen, dem Garantienehmer anteilig ersetzt werden.
  2. Absatz 2Der Garantienehmer ist zu verpflichten, alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu bewahren. Der Garantienehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangten Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gefährden, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, zu berichten.
  3. Absatz 3Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Verrechnungszeitraumes für diesen Zeitraum dem Bund schriftlich bekanntgibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf.

§ 6

Text

Haftungsfälle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann,
    3. Ziffer 3
      ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Absatz 2, oder 3 nachgewiesen oder eingetreten ist und
    4. Ziffer 4
      eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit bzw. im Produktionshaftungsfall eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt eines Tatbestandes verstrichen ist (Wartefrist). Diese Wartefrist gelangt nicht zur Anwendung bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie bei Haftungsfällen zu Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 9, Litera b,
  2. Absatz 2Wirtschaftliche Tatbestände sind:
    1. Ziffer eins
      schriftliche Mahnung des Garantienehmers an seinen ausländischen Vertragspartner, den Vertrag zu erfüllen; dem steht die Vorlage von Wertpapieren zur Zahlung gleich;
    2. Ziffer 2
      Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners, sofern diese durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens nachgewiesen ist;
    3. Ziffer 3
      Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen, die von ihnen nicht zu vertreten und die im Ausland eingetreten sind.
  3. Absatz 3Politische Tatbestände sind:
    1. Ziffer eins
      Krieg oder kriegerische Ereignisse;
    2. Ziffer 2
      Aufruhr oder Revolution;
    3. Ziffer 3
      behördliche Maßnahmen, durch welche der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann. Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 tritt dieser Tatbestand erst dann ein, wenn der Transfer- oder der Zahlungsverzug länger als drei Monate andauert.
    4. Ziffer 4
      Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.
  4. Absatz 4Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen oder eingetreten ist:
    1. Ziffer eins
      Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn über das Unternehmen, an welchem Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften erworben wurden, das Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder ein diesen gleichzuhaltendes Verfahren eröffnet wird.
    2. Ziffer 2
      Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn
      1. Litera a
        Beteiligungsrechte oder Rechte aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften direkt oder indirekt, ganz oder teilweise entzogen werden,
      2. Litera b
        ein so wesentlicher Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird, daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr weitergeführt werden kann, oder
      3. Litera c
        der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten, der Kapitalrückzahlungen und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften, der Transfer einer Entschädigung oder die freie Verfügung über solche Vermögenswerte beschränkt oder gehindert wird.
  5. Absatz 51. Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und Litera b, ist vorzusehen, daß die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen aus direktem oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden.
    1. Ziffer 2
      Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera c, ist vorzusehen, daß ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Litera a, oder Litera b, nachgewiesen oder eingetreten ist:
      1. Litera a
        Ein wirtschaftlicher Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung auf Grund einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung oder auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Vertragspartners nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.
      2. Litera b
        Ein politischer Tatbestand liegt vor, wenn eine Vorleistung aus direktem oder indirektem politischen Anlaß nicht zurückgezahlt oder entzogen wird.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.
  2. Absatz 2Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die Verträge, die mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen geschlossen werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, gegeben sind, wenn diese aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen.

§ 9

Text

Ausschluß der Haftung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEs ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:
    1. Ziffer eins
      wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben;
    2. Ziffer 2
      wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt, es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners mit jener Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;
    4. Ziffer 4
      wenn dem Garantienehmer zur Zeit der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, daß
      1. Litera a
        die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen Vertragspartner unmöglich ist,
      2. Litera b
        aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung des Garantienehmers mit dem ausländischen Vertragspartner durch letzteren im Verlaufe der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Vertragsverletzung erfolgt ist,
      3. Litera c
        der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig ist, insbesondere über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, oder
      4. Litera d
        gegen das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich eröffnet wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;
    6. Ziffer 6
      wenn Schäden eingetreten sind, für die vom Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Inland - ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles - Versicherungen eingegangen werden können;
    7. Ziffer 7
      wenn bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.

§ 10

Text

Fälligkeit des Garantiebetrages

Paragraph 10,

Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die vertraglichen Vereinbarungen mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen haben den Zeitpunkt vorzusehen, zu welchem der garantierte Betrag zur Zahlung fällig ist.

§ 13

Text

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des Haftungsfalles und Kostenersatz

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Garantienehmer ist zu verpflichten, in dem Umfang, in dem der Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den ausländischen Vertragspartner an den Bund spätestens nach Anerkennung des Haftungsfalles abzutreten, alle zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und, falls der Garantienehmer Sicherheiten bedungen hat, auch diese Rechte anteilig und gleichrangig auf den Bund zu übertragen.
  2. Absatz 2Für den Fall, daß die Forderung vom Bund nicht selbst vertreten wird, ist der Garantienehmer zu verpflichten, alle zur Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung des Bundes für anteilige Rechnung des Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung der Maßnahmen verbundenen Kosten steht. Für den Fall, daß Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen des Garantienehmers bereits hergestellt sind und sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Garantienehmers befinden, ist dieser, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, zu verpflichten, die Güter im Einvernehmen mit dem Bund bestmöglich zu verwerten und auf Verlangen des Bundes an diesen Gütern ein Pfandrecht zugunsten des Bundes zu bestellen. Der Garantienehmer ist ferner zu verpflichten, Weisungen des Bundes zur Durchführung bestimmter Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu befolgen.
  3. Absatz 3Der Garantienehmer ist zu verpflichten, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn, der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu.
  4. Absatz 4Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise eingehende Zahlungen und sonstige Vermögensvorteile im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind.
  5. Absatz 5Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Absatz 2, Kosten, sind diese dem Garantienehmer anteilig zu ersetzen.

§ 14

Text

Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.
  2. Absatz 2Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro, höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
  3. Absatz 3Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen.
  4. Absatz 4Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a und b, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10 und Ziffer 11, mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 9, Litera b, ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.
  5. Absatz 5Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgelts sowie entweder eine Entgeltnachforderung oder eine Entgeltrückerstattung vorzusehen. Bei der Rückerstattung eines Guthabens kann eine Aufwandspauschale in Abzug gebracht werden.
  6. Absatz 6a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat mindestens 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

  1. Absatz 7Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.
  2. Absatz 8Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.
  3. Absatz 9Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden.

§ 15

Text

Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen im Rechtsweg

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Abtretung von Ansprüchen aus der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  2. Absatz 2Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können Ausschlußfristen vorgesehen werden.

§ 16

Text

Schlußbestimmung

Paragraph 16,

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 282, tritt außer Kraft.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Diese Änderungen der Verordnung Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1999,) treten mit 1. April 1999 in Kraft.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Diese Verordnung Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1999,) setzt die Richtlinie 98/29/EG des Rates, ABl. L 148/22 vom 19. Mai 1998, um.