Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausfuhrförderungsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG)
StF: BGBl. Nr. 215/1981 (NR: GP XV IA 97/A AB 664 S. 69. BR: 2307 AB 2311 S. 409.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1984, (NR: GP römisch XVI IA 90/A AB 310 S. 49.)

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 216/A AB 1100 S. 159. BR: 3193 AB 3196 S. 480.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 129/A AB 429 S. 46. BR: AB 3395 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 146/A AB 143 S. 30.)

Bundesgesetzblatt Nr. 961 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 651/A AB 1423 S. 148. BR: AB 4708 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 400/A S. 54. BR: AB 5101 S. 605.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 185/A AB 240 S. 33.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 611/A AB 1042 S. 116. BR: AB 7366 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 251/A AB 183 S. 30. BR: AB 7754 S. 747.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 262 AB 393 S. 42. BR: AB 7864 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV IA 38/A AB 29 S. 8.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV AB 2097 S. 184. BR: AB 8864 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2049/A AB 1563 S. 171. BR: AB 9762 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2840/A AB 1783 S. 183. BR: AB 11123 S. 947.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
    1. Ziffer eins
      betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
    2. Ziffer 2
      betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins, durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
    4. Ziffer 4
      betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Ziffer eins und 2 gewährleisten;
    5. Ziffer 5
      betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Absatz eins, übernommen wurden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 verbessert wird.

§ 2b

Text

Paragraph 2 b,

Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, übernommen wurden (Verbriefung).

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß Paragraphen eins, und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3;
    2. Ziffer 2
      die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
  2. Absatz 2Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 2 a, sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach Paragraph 1002, ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß Paragraph 9, BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.
  2. Absatz 2Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins, und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2005,)

  3. Absatz 4Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.
  5. Absatz 6Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß Paragraph 5, Absatz 2, hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. Absatz 2Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  4. Absatz 4Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNach Paragraph 2, verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
  2. Absatz 2Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsBis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundes.
  2. Absatz 2Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. Paragraph 5, Absatz eins, beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 9

Text

Österreichische Entwicklungsbank

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.
  2. Absatz 2Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Absatz 2, im Rahmen des Vertrages gemäß Absatz eins, hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.
  4. Absatz 4Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung von Haftungsfällen durch das Bundesministerium für Finanzen.
  5. Absatz 5Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Austrian Development Agency;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.
    Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
  6. Absatz 6Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen.
  7. Absatz 7Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß Paragraph 7 ;, dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
  8. Absatz 8Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017,)

§ 11

Text

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.