Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstleistungsgebiete-Verordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über weitere Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes (Dienstleistungsgebiete-Verordnung – DLG-V)
StF: BGBl. Nr. 717/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins bis 3, des Paragraph 8, Absatz eins und 3 und des Paragraph 9, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,, wird - hinsichtlich des Paragraph eins, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und
  2. Ziffer 2
    Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im Paragraph 3, Absatz 2, aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.