Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amtliches Gewährzeichen - Tunesien, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards
StF: BGBl. Nr. 649/1992

Art. 1

Text

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche Gewährzeichen der Republik Tunesien zur Bestätigung der Übereinstimmung tunesischer Produkte mit tunesischen Standards Anwendung findet, das in zwei Darstellungsformen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.