Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.)

Vertragsparteien

*Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Artikel 14, erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.

Vorbehaltserklärung

In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich

die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

Sub-Litera, i, n dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
  2. Ziffer 2
    Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
  3. Ziffer 3
    Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil die entscheidende Behörde nach dem internationalen Verfahrensrecht des Anerkennungsstaats nicht zuständig gewesen ist, es sei denn, daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates sind.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die ein anderes Recht als das angewandt hat, das nach dem internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaats anzuwenden gewesen wäre, darf deshalb allein nur verweigert werden, wenn die beiden folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    daß beide Ehegatten Angehörige dieses Staates gewesen sind oder wenigstens derjenige Ehegatte, dessen Begehren abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist;
  2. Ziffer 2
    daß die Entscheidung zu einem Ergebnis geführt hat, das dem widerspricht, zu dem die Anwendung des durch das internationale Privatrecht des Anerkennungsstaats bezeichneten Rechtes geführt hätte.

Art. 4

Text

Artikel 4

Wird die Anerkennung zweier miteinander unvereinbarer ausländischer Entscheidungen geltend gemacht, so ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen und in einem anderen Vertragsstaat geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden, als es die vorstehenden Voraussetzungen zulassen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Die für die Anerkennung zuständige Behörde und das einzuhaltende Verfahren sind von der Gesetzgebung eines jeden Vertragsstaats zu bestimmen.

Diese Behörde wird in einem Anhang zu diesem Übereinkommen für jeden Vertragsstaat näher bezeichnet.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Anordnung der ausländischen Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit der Ehe sowie auf ihre Feststellung über das Verschulden der Parteien oder, im Falle der Nichtigerklärung, über ihren guten Glauben.

Diese Anerkennung darf selbst anläßlich der Prüfung einer Anordnung über vermögensrechtliche Fragen oder die Sorge für die Kinder oder jeder anderen zusätzlichen oder vorläufigen Anordnung nicht wieder in Frage gestellt werden.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die auf Grund dieses Übereinkommens in einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister und die anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen, falls das Recht dieses Staates eine Eintragung der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen gleicher Art vorsieht.

Art. 9

Text

Artikel 9

Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaates diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.

Art. 10

Text

Artikel 10

Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats die Auflösung, die Trennung, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.

Die später angerufene Behörde kann jedoch eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen, nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen Entscheidung geführt hat.

Art. 11

Text

Artikel 11

Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.

Art. 12

Text

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist zwischen dem Staate, in dem die Entscheidung ergangen ist, und dem Anerkennungsstaat nur auf die Entscheidungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten zwischen diesen beiden Staaten ergangen sind.

Art. 13

Text

Artikel 13

Dieses Übereinkommen hindert die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Verträge oder innerstaatlicher Vorschriften nicht, die für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen günstiger sind.

Art. 14

Text

Artikel 14

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.

Art. 15

Text

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten in Kraft, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die in Artikel 14 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.

Art. 16

Text

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung auf die in Artikel 7 Absatz 2 angeführten zusätzlichen oder vorläufigen Anordnungen ausdehnt.

Diese Erklärung kann auch später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation abgegeben werden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem diese Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Art. 17

Text

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß für ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen anzuwenden ist.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1 aufgezählte Ehesachen ausdehnt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Art. 18

Text

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

  1. Ziffer eins
    die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt;
  2. Ziffer 2
    den Artikel 9 nur auf die Nichtigerklärung der Ehe anzuwenden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaats.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation, beim Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für die in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Art. 20

Text

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Art. 21

Text

Artikel 21

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg, am 8. September 1967, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Anl. 1

Text

Anhang

Die zuständige Behörde, auf die in Artikel 6 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Artikel 7 Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt römisch eins, S. 1221;

Für Österreich:

das Bundesministerium für Justiz;

Für Belgien:

die Justizbehörde;

Für Frankreich:

der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;

Für Griechenland:

die Justizbehörde;

Für die Türkei:

das Ministerium für Justiz in Ankara.