Artikel 19
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaats.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation, beim Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für die in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.