Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Auslieferung (Australien), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
StF: BGBl. Nr. 718/1974 (NR: GP XIII RV 877 AB 1081 S. 106. BR: AB 1119 S. 331.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 891 AB 986 S. 147. BR: AB 3169 S. 479.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom gemäß Artikel 64, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. November 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25, Absatz 3, am 5. Feber 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der Australische Bund,

IN DEM WUNSCH, Vorkehrung für die Auslieferung von Personen zu treffen, die strafbarer Handlungen beschuldigt werden oder schuldig erkannt worden sind,

HABEN folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz einsEine Bezugnahme in diesem Vertrag auf das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei, einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer, sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.
  2. Absatz 2Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Australische Bund verantwortlich ist.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt werden, die strafbare Handlungen jedweder Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsbeschränkung verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier Monate beträgt.
  2. Absatz 2Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt, so kann sie nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Artikels -
    1. Litera a
      ist es unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbaren Handlungen in dieselbe Kategorie strafbarer Handlungen einordnet oder die strafbare Handlung mit denselben oder ähnlichen Begriffen bezeichnet;
    2. Litera b
      wird bei der Feststellung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß geben kann, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen Bedacht genommen ohne Rücksicht darauf, ob das Recht beider Vertragsparteien für die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.
  4. Absatz 4Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen gerichtliche Strafbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene strafbare Handlung vorsieht. Sieht das Recht des ersuchten Staates dies nicht vor, so kann der ersuchte Staat nach seinem Ermessen die Auslieferung bewilligen.
  5. Absatz 5Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt daß -
    1. Litera a
      die strafbare Handlung im Zeitpunkt ihrer Begehung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar war; und
    2. Litera b
      die zur Last gelegte strafbare Handlung im Falle ihrer Begehung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dessen Recht strafbar gewesen wäre.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

  1. Absatz einsEine Person wird nicht ausgeliefert, wenn
    1. Litera a
      sie wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung bereits von einem zuständigen Gericht in dem ersuchten oder einem dritten Staat nach Durchführung einer Verhandlung außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist oder bereits eine Strafe für diese strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten oder des dritten Staates erlitten hat;
    2. Litera b
      wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist, oder aus einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterbleibt; für die Anwendung dieser Bestimmung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.
    3. Litera c
      die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, von dem ersuchten Staat als eine strafbare Handlung politischen Charakters angesehen wird;
    4. Litera d
      der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, um die Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person nach ihrer Übergabe wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung in dem gegen sie geführten Strafverfahren benachteiligt, bestraft, in Haft gehalten oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden könnte; oder
    5. Litera e
      die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, eine rein militärische oder rein fiskalische strafbare Handlung darstellt.
  2. Absatz 2Die Auslieferung einer Person wird abgelehnt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung gegen sie im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

  1. Absatz einsKeine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
  2. Absatz 2Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung einer Person nicht entgegen, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer Person aufschieben, um sie wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert worden ist,
    1. Litera a
      in dem ersuchenden Staat wegen einer vor ihrer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung nicht in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn
      1. Litera i
        wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen sie ausgeliefert worden ist, oder wegen einer anderen, in Artikel 3 genannten strafbaren Handlung, derentwegen sie auf Grund des erwiesenen, dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegenen Sachverhalts schuldig erkannt werden könnte; oder
      2. Sub-Litera, i, i
        wegen anderer in Artikel 3 genannter strafbarer Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat die Zustimmung erteilt hat, daß sie in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird; oder
    2. Litera b
      an einen dritten Staat nicht ausgeliefert werden, es sei denn, der ersuchte Staat stimmt dieser Auslieferung zu.
  2. Absatz 2Einem Ersuchen um die Erteilung der Zustimmung durch den ersuchten Staat nach diesem Artikel sind eine Abschrift des Protokolls über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu der in Betracht kommenden strafbaren Handlung und die in Artikel 11 Absatz 2, Litera a bis d angeführten Urkunden anzuschließen.
  3. Absatz 3Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die Person den ersuchenden Staat verlassen hat oder innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen von dem Tag, an dem sie rechtmäßig und endgültig freigelassen wurde, die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, dies aber nicht getan hat.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

  1. Absatz einsEin Auslieferungsersuchen wird schriftlich gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten Urkunden werden gehörig beglaubigt.
  2. Absatz 2Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt -
    1. Litera a
      wenn der Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird oder wenn sie in Abwesenheit verurteilt worden ist – ein Haftbefehl gegen die Person oder eine Kopie desselben; eine Darstellung jedes Tatbestands, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Darstellung der strafbaren Handlungen, die dem flüchtigen Rechtsbrecher zur Last gelegt werden;
    2. Litera b
      wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde – Urkunden, aus denen die Verurteilung und die verhängte Strafe, die Tatsache der unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Strafe und das noch nicht vollzogene Strafausmaß zu ersehen sind;
    3. Litera c
      wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, aber keine Strafe ausgesprochen wurde – Urkunden, aus denen der Schuldspruch zu ersehen ist, sowie eine Erklärung, daß die Verhängung einer Strafe beabsichtigt ist;
    4. Litera d
      in allen Fällen Urkunden mit dem Text der allfälligen Gesetzesbestimmung über den strafbaren Tatbestand oder eine Darstellung des diesbezüglich maßgeblichen Rechts einschließlich der Verjährungsbestimmungen; jedenfalls eine Darstellung der für die strafbare Handlung angedrohten Strafe; und
    5. Litera e
      in allen Fällen eine möglichst genaue Beschreibung der gesuchten Person, einschließlich anderer Informationen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit.
  3. Absatz 3Die Auslieferung einer Person, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen bewilligt werden, sofern die betreffende Person ihrer Auslieferung zustimmt.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

  1. Absatz einsEine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie
    1. Litera a
      im Fall eines Haftbefehls von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben und in jedem anderen Fall von einem solchen Richter oder Beamten als richtig bestätigt worden ist und
    2. Litera b
      mit dem Amtssiegel eines Staatsministers des ersuchenden Staates versehen ist.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

  1. Absatz einsIst der ersuchte Staat der Ansicht, daß die zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Beweismittel oder Angaben zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Werden die ergänzenden Beweise oder Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise und Angaben.

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

  1. Absatz einsIn dringenden Fällen kann der ersuchende Staat bis zur Stellung eines Auslieferungsersuchens um die vorläufige Festnahme der Person ersuchen.
  2. Absatz 2Dem Ersuchen werden beigefügt
    1. Litera a
      eine Erklärung, daß um die Auslieferung der Person ersucht werden wird;
    2. Litera b
      eine Erklärung, daß von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates ein Haftbefehl gegen die Person wegen der behaupteten Begehung der strafbaren Handlung erlassen worden ist, derentwegen um ihre Auslieferung nach diesem Vertrag ersucht werden kann, oder daß die Person in dem ersuchenden Staat wegen einer solchen strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist und
    3. Litera c
      gegebenenfalls weitere Angaben, die nach dem Recht des ersuchten Staates die Festnahme der Person ohne Erlassung eines Haftbefehls oder die Erlassung eines Haftbefehls gegen sie rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung in diesem Staat begangen worden wäre.
  3. Absatz 3Die Behörden des ersuchten Staates entscheiden über das Ersuchen gemäß dem Recht dieses Staates.
  4. Absatz 4Wird ein Ersuchen um Auslieferung einer Person, die auf Grund eines solchen Ersuchens in Haft genommen worden ist, nicht innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Festnahme gemäß diesem Vertrag gestellt, so kann sie enthaftet werden. Dieser Absatz hindert jedoch nicht die Einleitung eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens, wenn ein solches Ersuchen nachträglich gestellt wird.

Art. 15

Text

ARTIKEL 15

Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

Art. 16

Text

ARTIKEL 16

Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird diese von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt zu einem gleichfalls zu vereinbarenden Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gebracht.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung des ersuchenden Staates in einem sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16 des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen.

Art. 18

Text

ARTIKEL 18

  1. Absatz einsIm Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge,
    1. Litera a
      die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können oder
    2. Litera b
      die von der Person als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in ihrem Besitz sind.
  2. Absatz 2Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung übergeben, daß sie nach Beendigung des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person kostenlos zurückgestellt werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als der auszuliefernden Person. Bestehen solche Rechte, so werden die Gegenstände auf Verlangen des ersuchten Staates nach Abschluß des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person diesem Staat kostenlos zurückgestellt.

Art. 19

Text

ARTIKEL 19

Urkunden, die von einer Vertragschließenden Partei der anderen Vertragschließenden Partei gemäß diesem Vertrag übermittelt werden und nicht in der Sprache dieser Vertragschließenden Partei abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt.

Art. 20

Text

ARTIKEL 20

  1. Absatz einsErhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person, so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen den anderen Staaten gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert werden soll.
  2. Absatz 2Bei der Entscheidung, an welchen Staat die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      eine Person wegen einer strafbaren Handlung von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchgeliefert werden soll und
    2. Litera b
      die Person wegen dieser strafbaren Handlung von der anderen Vertragschließenden Partei an die zuerst genannte Vertragschließende Partei unter den Voraussetzungen dieses Vertrages ausgeliefert werden könnte,
    wird die andere Vertragschließende Partei auf Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch ihr Hoheitsgebiet bewilligen.
  2. Absatz 2Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt
    1. Litera a
      eine im ersuchenden Staat verfaßte und gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls oder einer Bestätigung mit dem Nachweis der Verurteilung der Person, und
    2. Litera b
      diejenigen Urkunden die nach Artikel 11 Absatz 2 Litera c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens beizufügen wären.

Art. 22

Text

ARTIKEL 22

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      eine Person, die von einem dritten Staat an eine Vertragschließende Partei ausgeliefert und mit dem Flugzeug ohne Zwischenlandung über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden soll, und
    2. Litera b
      die Durchlieferung dieser Person durch das Hoheitsgebiet nach Artikel 21 zulässig wäre,
    so verständigt die zuerst genannte Vertragschließende Partei die andere Vertragschließende Partei von der beabsichtigten Beförderung der Person und bestätigt ihr, daß die Beförderung mit Artikel 21 vereinbar ist und insbesondere daß die Person nicht Staatsangehöriger der anderen Vertragschließenden Partei ist.
  2. Absatz 2Landet ein Flugzeug, mit dem eine Person auf diese Weise befördert wird, unvorhergesehen im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei, so kann diese die Durchlieferung bewilligen. Wird die Durchlieferung nicht bewilligt,
    1. Litera a
      so kann die Person bis zum Einlangen eines Durchlieferungsersuchens oder Auslieferungsersuchens in Haft gehalten werden;
    2. Litera b
      eine nach Absatz 1 erfolgte Mitteilung gilt als gehörig gestelltes Ersuchen um vorläufige Festnahme der Person gemäß Artikel 14.

Art. 23

Text

ARTIKEL 23

  1. Absatz einsDer Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden Parteien wird auf dem diplomatischen Weg geführt.
  2. Absatz 2Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages kann auch durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – gestellt werden.

Art. 24

Text

ARTIKEL 24

Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages, mutmaßlich oder tatsächlich, begangen worden sind oder begangen werden.

Art. 25

Text

ARTIKEL 25

  1. Absatz einsDieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
  2. Absatz 2Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
  3. Absatz 3Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  4. Absatz 4Jede der Vertragschließenden Parteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten Tag nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierung hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.