Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
StF: StGBl. Nr. 188/1945

Präambel/Promulgationsklausel

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel römisch eins.

Die Bestimmungen der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft, soweit nicht in der Folge etwas anderes bestimmt wird:

A) Anmerkung, Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)

B) Anmerkung, Änderung der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895)

C) Anmerkung, Änderung des Gesetzes über das Mahnverfahren, RGBl. Nr. 67/1873)

D) Das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, womit zur Durchführung des Artikels 9 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 144, über die richterliche Gewalt, das Klagerecht der Parteien wegen der von richterlichen Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit zugefügten Rechtsverletzungen geregelt wird.

E) Anmerkung, Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896)

Art. 2

Text

Artikel römisch II.

In den durch Paragraph 27, der Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1050, dem Landesgericht Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.

Art. 3

Text

Artikel römisch III.

  1. Absatz einsDie Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 785 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 479/1938), und über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 825 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 254/1938), sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen treten, soweit sie durch die unter Artikel römisch VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch Paragraph 52, der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 229, dem Oberlandesgerichte Wien entzogenen Zuständigkeiten werden wiederhergestellt.
  3. Absatz 3Für die Anfechtung der Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien und für das Rechtsmittelverfahren gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Art. 4

Text

Artikel römisch IV.

Die Bestimmungen auf dem Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege über die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte in erster Instanz treten, soweit sie durch Paragraph 5, der Verordnung zur weiteren Überleitung der Rechtspflege vom 28. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 358 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 307/1939), und die Paragraphen 15 und 53 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 229, abgeändert worden sind, wieder in Kraft.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf.

Die Bestimmungen über Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtssachen, soweit sie durch die in Artikel römisch VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten wieder in Kraft, insbesondere die Rechtsmittelvorschriften in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

  1. eins
    im kaiserlichen Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
  2. 2
    in der Entmündigungsordnung vom 28. Juni 1916, R. G. Bl. Nr. 207;
  3. 3
    im allgemeinen Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95;
  4. 4
    in der Konkursordnung und Ausgleichsordnung vom 10. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 337;
  5. 5
    im Mietengesetz vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872;
  6. 6
    in der Verordnung über Jugendwohlfahrt vom 20. März 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 519.

Art. 6

Text

Artikel römisch VI.

Die Bestimmungen nachfolgender Gesetze und Verordnungen, soweit sie durch die im Artikel römisch VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert worden sind, treten mit folgenden Änderungen wieder in Kraft:

1.) der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1905 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 73/1939);

Anmerkung, Es folgt die Änderung des Paragraph 20,)

2.) der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 2329, in der Fassung der Verordnungen vom 3. November 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 684, und vom 11. Dezember 1942, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 706;

Anmerkung, Es folgt die Änderung des Paragraph 19,)

3.) der Verordnung über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1. April 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 577;

Anmerkung, Es folgt die Änderung der Paragraphen 3 und 5)

4.) der Verordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 671;

Anmerkung, Es folgt die Änderung der Paragraphen 4 und 6)

5.) des Gesetzes über eine Bereinigung alter Schulden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1209;

Anmerkung, Es folgt die Änderung des Paragraph 18,)

Art. 7

Text

Artikel römisch VII.

In den im Artikel römisch eins unter A) bis C) und E) angeführten Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.

Art. 8

Text

Artikel römisch VIII.

  1. Absatz einsVorschriften, die mit den gemäß Artikel römisch eins und römisch III bis römisch VI nunmehr wieder in Geltung gesetzten Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen oder damit inhaltlich übereinstimmen, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirkung.
  2. Absatz 2Insbesondere sind aufgehoben:
    1. eins
      das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnützung von Vollstreckungsmöglichkeiten vom 13. Dezember 1934, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1234, und die Einführungsverordnung vom 12. Mai 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 590 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 161/1938);
    2. 2
      Artikel 9, Abs. (2), der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1999;
    3. 3
      die Verordnung über die Vollstreckbarkeit der vor den NS-Rechtsbetreuungsstellen im Lande Österreich abgeschlossenen Vergleiche vom 5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 23 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 82/1939);
    4. 4
      die Verordnung zur weiteren Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 358 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 307/1939);
    5. 5
      die Paragraphen eins bis 4, 28, 29 bis 32 und 36 bis 42 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 1. September 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1658 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1244/1939);
    6. 6
      die Paragraphen 5 bis 7 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 4. Oktober 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1994;
    7. 7
      die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 20. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 2459;
    8. 8
      die Wehrmachtszustellungsverordnung vom 13. März 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 501, samt Ergänzungsverordnung vom 21. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 52;
    9. 9
      die Reichsarbeitsdienstzustellungsverordnung vom 5. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 949;
    10. 10
      die Kriegsgefangenenzustellungsverordnung vom 23. August 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1181;
    11. 11
      die Zweite Vereinfachungsverordnung vom 18. September 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1253;
    12. 12
      Ziffer eins a, der Bekanntmachung vom 2. Mai 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 238;
    13. 13
      Paragraph 19,, Abs. (2) und (3), der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 654;
    14. 14
      die Paragraphen eins,, 11 und 12 der Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 333; der im Paragraph 12,, Abs. (1), bezogene Paragraph 8, ist jedoch weiterhin entsprechend anzuwenden;
    15. 15
      die Paragraphen 8,, 9, Ziffer eins bis 5, 9, 12 bis 14, die Paragraphen 10,, 11, Abs. (4) und (5), sofern dieser Absatz die Geltung des Abs. (4) auf das Fachgericht für die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg ausdehnt, die Paragraphen 12 und 13, Abs. (1) und (2), der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 7, ausgenommen Paragraph 9,, Ziffer eins,, soweit er Paragraph 63,, Abs. (2), Satz 2, Abs. (3) und (4), ZPO. betrifft;
    16. 16
      die Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 290;
    17. 17
      die Paragraphen eins bis 6, 8, 10 bis 12 der Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 290;
    18. 18
      die Paragraphen 9,, 11 und 12 der Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und der Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 292;
    19. 19
      Artikel römisch eins, Z. römisch II und römisch III, der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung und sonstiger Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 27. Jänner 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 47;
    20. 20
      die Paragraphen eins bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 24 bis 27, 31, 36 bis 44, 47, 49 bis 53, 57, 60, 61 bis 63, 65 bis 72 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 229.

Art. 9 § 1

Text

Artikel römisch IX.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie durch Artikel römisch eins und römisch III bis römisch VI in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
  2. Absatz 2Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der Paragraphen 474,, Abs. (1), und 479, Abs. (2), ZPO. sinngemäß.
  3. Absatz 3Das bisher zuständige Gericht hat noch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen können.

Art. 9 § 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (Paragraph 232, ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.
  2. Absatz 2Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig, wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung entschieden werden kann.

Art. 9 § 3

Text

Paragraph 3,

Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach Paragraph 2,, Abs. (2), nicht vorliegen.

Art. 9 § 4

Text

Paragraph 4,

An die Stelle des Reichsgerichtes tritt in allen bürgerlichen Rechtssachen der Oberste Gerichtshof.

Art. 9 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜbersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist Paragraph 453,, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
  2. Absatz 2In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.

Art. 9 § 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsRechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.

Art. 9 § 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEntscheidungen des Reichsgerichtes in bürgerlichen Rechtssachen, in denen ein Gericht erster oder zweiter Instanz im Gebiete der Republik Österreich eingeschritten ist, sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.
  2. Absatz 2Entscheidungen in bürgerlichen Rechtssachen, die vom Reichsgerichte vor diesem Zeitpunkte gefällt worden sind, jedoch dem Gerichte erster Instanz nicht spätestens am 1. Okober 1945 zukommen, haben ebenfalls keine Wirkung.
  3. Absatz 3Hat das Reichsgericht über ein bereits erhobenes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes nach Abs. (1) oder (2) unwirksam, so ist das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat die nunmehr geltenden Vorschriften anzuwenden und selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 500,, Abs. (2), ZPO. für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.
  4. Absatz 4In Angelegenheiten nach der Verordnung über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1. April 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 577, obliegt die Entscheidung erster Instanz an Stelle des Reichsgerichtes dem nunmehr zuständigen Oberlandesgericht.

Art. 9 § 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHat das Reichsgericht über eine gemäß Paragraph 2, der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß Paragraph 7,, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen. Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die Paragraphen 468, ff. ZPO. anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.

Art. 9 § 9

Text

Paragraph 9,

Hat das Reichsgericht über einen gemäß Paragraphen 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß Paragraph 7,, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so hat das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den Rekurswerber zu verständigen, daß die in Paragraph 10, der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung auf den Rekursgrund der Verletzung des Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht, den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.

Art. 9 § 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDem Reichsgericht oder anderen ausländischen Gerichten oder Behörden übersendete Akten über bürgerliche Rechtssachen sind auf Antrag eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie nicht spätestens am 1. Oktober 1945 dem Gericht erster Instanz zukommen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 33 der Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 9. August 1927 über die infolge des Brandes des Justizpalastes erforderlichen Maßnahmen, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.

Art. 9 § 11

Text

Paragraph 11,

Die Vorschriften der Paragraphen 7 und 10 des Artikels römisch IX gelten sinngemäß für die in Artikel römisch III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.

Art. 9 § 12

Text

Paragraph 12,

Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen auf Grund einer gemäß Artikel römisch VIII aufgehobenen Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt, unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben worden oder ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, so ist es auf Antrag fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder Exekutionssache, so kann es auch von Amts wegen fortgesetzt werden.

Art. 9 § 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür anhängige Exekutionsverfahren und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
  2. Absatz 2Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 387,, Abs. (1), EO. anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache an das nunmehr zuständige Gericht die andere Rechtssache mit zu überweisen. Paragraph eins,, Abs. (3), ist auf die die einstweilige Verfügung betreffende Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher zuständigen Gerichte noch zu vollziehen, wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung voraussichtlich vereitelt würde.

Art. 9 § 14

Text

Paragraph 14,

Die auf Grund der Verordnung vom 5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 23, vor den NS-Rechtsbetreuungsstellen abgeschlossenen Vergleiche bleiben Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn.

  1. eins
    Ist eine Partei infolge der durch den Krieg und seine Folgeerscheinungen verursachten besonderen Verhältnisse, insbesondere der ungünstigen Verkehrsverhältnisse oder der Behinderung des Postverkehres, am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert, so ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie in den Verfahrensgesetzen nicht zugelassen wird.
  2. 2
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf jedoch in einem Wiedereinsetzungsverfahren nicht bewilligt werden, wenn sie schon einmal gegen eine Versäumung in diesem Verfahren gewährt wurde.
  3. 3
    In den in der ZPO. nicht geregelten Verfahren findet sie nur gegen die Versäumung von Fristen statt.
  4. 4
    Wird die Wiedereinsetzung auf Grund dieser Bestimmungen bewilligt, so entfällt die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 154, ZPO.

Art. 11

Text

Artikel römisch XI.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1340, abgeänderten Vorschriften der Paragraphen 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel römisch VIII, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.

Art. 12

Text

Artikel römisch XII.

Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.