Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Insolvenzordnung, Fassung vom 07.06.2011

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Langtitel

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)
StF: RGBl. Nr. 337/1914

Änderung

StGBl. Nr. 116/1920 (KNV: 755 AB 775 S. 68.)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, (NR: GP römisch eins 19, 50 AB 322 S. 36.)

Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921, (NR: GP römisch eins 471 AB 636 S. 71.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922, (NR: GP römisch eins 1075 AB 1122 S. 127.)

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1924, (NR: GP römisch II 9 AB 56 S. 14.)

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1924, (römisch fünf über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1924, (NR: GP römisch II AB 168 S. 51.)

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1925, (NR: GP römisch II 240 AB 268 S. 82.)

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925, (NR: GP römisch II 304 AB 330 S. 103.)

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1932, (NR: GP römisch IV 223 AB 283 S. 69.)

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933, (römisch fünf d. BReg)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1934, (B d. BReg)

dRGBl. römisch eins S 1999/1938

dRGBl. römisch eins S 1658/1939

StGBl. Nr. 188/1945

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1948, (NR: GP römisch fünf RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1951, (NR: GP römisch VI RV 342 AB 353 S. 53. BR: S. 63.)

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955, (NR: GP römisch VII RV 565 AB 666 S. 83. BR: S. 112.)

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, (NR: GP römisch IX RV 51 AB 81 S. 11. BR: S. 150.)

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 144 AB 194 S. 21. BR: S. 206.)

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 854 AB 1075 S. 106. BR: S. 331.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5 BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1993, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1218 AB 1330 S. 145. BR: AB 4698 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1384 AB 1475 S. 153. BR: 4747 AB 4757 S. 580.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1589 AB 1680 S. 162. BR: AB 5918 S. 653.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 397L0005]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 666 AB 737 S. 74. BR: AB 6434 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1286 S. 115. BR: AB 6762 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 124 AB 211 S. 32. BR: AB 6866 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 698 AB 743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII AB 56 S. 17. BR: AB 7673 S. 744.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 172 AB 219 S. 31. BR: AB 7767 S. 748.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206. BR: AB 9014 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1588 AB 1741 S. 188. BR: AB 9876 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L1023]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)

§ 1

Text

Erster Teil
Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück
Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

Paragraph eins,

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Paragraphen 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.

§ 2

Text

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
  2. Absatz 2Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

§ 3

Text

Rechtshandlungen des Schuldners.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsRechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
  2. Absatz 2Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder daß dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und daß die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein mußte).

§ 4

Text

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
  2. Absatz 2Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

§ 5

Text

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
  2. Absatz 2Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
  3. Absatz 3Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des Paragraph 105, E. O. sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

§ 6

Text

Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsRechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
  2. Absatz 2Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
  3. Absatz 3Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

§ 7

Text

Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAlle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6,, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, Z P. O.).
  2. Absatz 2Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.

§ 8

Text

Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsLehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Insolvenzmasse aus.
  2. Absatz 2Es gilt als Ablehnung des Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
  3. Absatz 3Das Verfahren kann in diesem Falle vom Schuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.

§ 8a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Außerstreitverfahren

Paragraph 8 a,

Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.

§ 9

Text

Verjährung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDurch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
  2. Absatz 2Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

§ 10

Text

Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  2. Absatz 2Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. Absatz 3Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

§ 11

Text

Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte.

Paragraph 11,

  1. Absatz einsAbsonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAbsonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 123 a, aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
  2. Absatz 2Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die in Paragraph 256,, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
  3. Absatz 3Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Insolvenzmasse einzubeziehen.

§ 12a

Text

Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsAus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.
  2. Absatz 2Nur für den in Absatz eins, bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Paragraphen 19 und 20 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
  4. Absatz 4Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3 leben wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      das Insolvenzverfahren nach Paragraphen 123 a,, 123b und 139 aufgehoben wird oder
    2. Ziffer 2
      die gesicherte Forderung wieder auflebt oder
    3. Ziffer 3
      das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder
    4. Ziffer 4
      die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
  5. Absatz 5Aus- und Absonderungsrechte nach Absatz eins und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
  6. Absatz 6Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Absatz eins und 3 mitzuteilen.

§ 12b

Text

Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

Paragraph 12 b,

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 123 a, aufgehoben wird. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 12c

Text

Räumungsexekution

Paragraph 12 c,

Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis

  1. Ziffer eins
    das Unternehmen geschlossen wird,
  2. Ziffer 2
    der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,
  3. Ziffer 3
    der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,
  4. Ziffer 4
    dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder
  5. Ziffer 5
    die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 156 a, wieder auflebt.
Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

§ 12d

Text

Zwangsverwaltung

Paragraph 12 d,

Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

§ 13

Text

Grundbücherliche Eintragungen.

Paragraph 13,

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.

§ 14

Text

Unbestimmte und betagte Forderungen.

Paragraph 14,

  1. Absatz einsForderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
  2. Absatz 2Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
  3. Absatz 3Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

§ 15

Text

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.

Paragraph 15,

  1. Absatz einsForderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in Paragraph 14, Absatz 3, bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

§ 16

Text

Bedingte Forderungen.

Paragraph 16,

  1. Absatz einsWer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.

§ 17

Text

Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse

Paragraph 17,

  1. Absatz einsMitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Insolvenzverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
  2. Absatz 2In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.

§ 18

Text

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Paragraph 18,

  1. Absatz einsHaften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
  2. Absatz 2Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.

§ 18a

Text

Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

Paragraph 18 a,

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 16, EKEG vor, so können Insolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

§ 19

Text

Aufrechnung.

Paragraph 19,

  1. Absatz einsForderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach Paragraphen 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
  3. Absatz 3Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Paragraphen 21 bis 25 entstehen oder nach Paragraph 41,, Absatz 2, wieder aufleben.
  4. Absatz 4Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sind, über
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
    2. Ziffer 2
      verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices und Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist,
    3. Ziffer 2 a
      Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,
    4. Ziffer 3
      Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
    5. Ziffer 4
      Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47 BWG),
    wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.

§ 21

Text

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
a) im allgemeinen.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIst ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Absatz 2Der Insolvenzverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Insolvenzverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Insolvenzgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt.
  3. Absatz 3Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mußten.
  4. Absatz 4Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger.

§ 22

Text

b) Fixgeschäfte.

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWar die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
  2. Absatz 2Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.

§ 23

Text

c) Bestandverträge.

Paragraph 23,

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsHat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
  2. Absatz 2Jede Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.

§ 25

Text

d) Arbeitsverträge

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIst der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
    1. Ziffer eins
      im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      sonst innerhalb eines Monats nach
      1. Litera a
        öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
      2. Litera b
        der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder
    3. Ziffer 3
      im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,
    vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
  2. Absatz eins aBei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Absatz eins, gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 45 a, AMFG.
  3. Absatz eins bWurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Absatz eins, nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Absatz eins, kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Absatz eins, zu.
  4. Absatz eins cIm Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Absatz eins, kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Absatz eins, zu. Absatz eins a, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 2Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz eins, gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen.
  6. Absatz 3Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.
  7. Absatz 4Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

§ 25a

Text

Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsWenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
    1. Ziffer eins
      eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
    2. Ziffer 2
      Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
  2. Absatz 2Die Beschränkungen des Absatz , gelten nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverträgen.

§ 25b

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 7).

Text

Unwirksame Vereinbarungen

Paragraph 25 b,
  1. Absatz einsAuf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 4,

§ 26

Text

Aufträge und Anträge.

Paragraph 26,

  1. Absatz einsEin vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Absatz 2Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
  3. Absatz 3An Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden.

§ 26a

Text

e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

Paragraph 26 a,

Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Paragraph 11, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 27

Text

Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen.

Anfechtungsrecht.

Paragraph 27,

  1. Absatz einsRechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.

§ 28

Text

Anfechtung.
a) wegen Benachteiligungsabsicht.

Paragraph 28,

Anfechtbar sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat;
  2. Ziffer 2
    alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;
  3. Ziffer 3
    alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinem Ehegatten- vor oder während der Ehe- oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

b) wegen Vermögensverschleuderung.

  1. Ziffer 4
    die im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.

§ 29

Text

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

Paragraph 29,

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. Ziffer eins
    unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)

§ 30

Text

Anfechtung wegen Begünstigung.

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAnfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
    1. Ziffer eins
      wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Sicherstellung oder Befriedigung zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist, es sei denn, daß diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte;
    3. Ziffer 3
      wenn sie zugunsten anderer als der unter Ziffer 2, genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte.
  2. Absatz 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

§ 31

Text

Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAnfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:
    1. Ziffer eins
      Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Schuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen bei der Sicherstellung oder Befriedigung oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war;
    2. Ziffer 2
      Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste,
    3. Ziffer 3
      alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.
  2. Absatz 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

§ 32

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAls nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Gesellschafter im Sinne des Paragraph 5, EKEG
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

§ 33

Text

Wechsel- und Scheckzahlungen.

Paragraph 33,

  1. Absatz einsWechselzahlungen des Schuldners können auf Grund der Paragraphen 30,, Ziffer 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.
  2. Absatz 2Doch kann der Anfechtungsberechtigte die Erstattung der gezahlten Wechselsumme vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten verlangen, wenn dem letzten Rückgriffsverpflichteten oder dem Dritten zur Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Begünstigungsabsicht, die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Scheckzahlungen sinngemäß anzuwenden.

§ 34

Text

Einzelverkäufe.

Paragraph 34,

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28,, Ziffer eins bis 3, angefochten werden.

§ 35

Text

Exekution und Anfechtung.

Paragraph 35,

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

§ 36

Text

Anfechtung von Unterlassungen.

Paragraph 36,

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

§ 37

Text

Anfechtungsbefugnis.
Anhängige Rechtsstreitigkeiten.

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDas Anfechtungsrecht wird vom Insolvenzverwalter ausgeübt.
  2. Absatz 2Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens erhoben worden sind, sowie Exekutionen auf Grund von Titeln, die von Insolvenzgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt worden sind, können während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Insolvenzmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozeßkosten vorweg zu ersetzen.
  3. Absatz 3Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Paragraph 8,, Absatz 2, Anwendung.
  4. Absatz 4Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten aufgenommen und fortgesetzt werden. Durch die Ablehnung wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzufechten, nicht ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach der Anfechtungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.

§ 38

Text

Anfechtungsgegner.

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. Absatz 2Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. Ziffer 2
      wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. Ziffer 3
      wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

§ 39

Text

Inhalt des Anfechtungsanspruches.

Paragraph 39,

  1. Absatz einsWas durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Insolvenzmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
  3. Absatz 3Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Insolvenzmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des Paragraph 39,, Absatz 3, findet Anwendung.

§ 41

Text

Ansprüche des Anfechtungsgegners.

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
  2. Absatz 2Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

§ 42

Text

Unzulässigkeit der Aufrechnung.

Paragraph 42,

Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

§ 43

Text

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes.

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.
  3. Absatz 3Der Anfechtungsberechtigte kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
  4. Absatz 4Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
  5. Absatz 5Soweit das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter oder von den Insolvenzgläubigern nach Paragraph 189, ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig; dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt (Paragraph 37, Absatz 3,).

§ 44

Text

Zweites Hauptstück.
Ansprüche im Insolvenzverfahren.

Aussonderungsansprüche.

Paragraph 44,

  1. Absatz einsBefinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
  2. Absatz 2Ist eine solche Sache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3Sind dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

§ 45

Text

Verfolgungsrecht

Paragraph 45,

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

§ 46

Text

Masseforderungen

Paragraph 46,

Masseforderungen sind:

  1. Ziffer eins
    die Kosten des Insolvenzverfahrens;
  2. Ziffer 2
    alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
  3. Ziffer 3
    Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  4. Ziffer 3 a
    Beendigungsansprüche, wenn
    1. Litera a
      das Beschäftigungsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Paragraph 25,, durch den Insolvenzverwalter oder- wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist- durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;
    2. Litera b
      das Beschäftigungsverhältnis während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter neu eingegangen wird;
  5. Ziffer 4
    unbeschadet der Ziffer 3 und des Paragraph 21, Absatz 4, Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist;
  6. Ziffer 5
    unbeschadet der Ziffer 3, alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;
  7. Ziffer 6
    die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;
  8. Ziffer 7
    die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
  9. Ziffer 8
    die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

§ 47

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz einsAus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. Absatz 2Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      die unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens benötigt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
    5. Ziffer 5
      Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
    6. Ziffer 6
      die übrigen Masseforderungen.
    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.

§ 48

Text

Absonderungsansprüche.

Paragraph 48,

  1. Absatz einsGläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Insolvenzgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Während des Insolvenzverfahrens anfallende Zinsen können bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach Paragraph 123 a, aufgehoben wird.
  2. Absatz 2Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fließt in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse.
  3. Absatz 3Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Schuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als Insolvenzgläubiger geltend machen.
  4. Absatz 4Das dem Bestandgeber nach Paragraph 1101, a. b. G. B. zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Bestandzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine Anwendung.

§ 49

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsAus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
  2. Absatz 2Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung.

§ 50

Text

Gemeinschaftliche Insolvenzmasse

Paragraph 50,

Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der Paragraphen 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

§ 51

Text

Insolvenzforderungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
  2. Absatz 2Insolvenzforderungen sind auch
    1. Ziffer eins
      aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. Litera a
        nach Paragraph 25,, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
      2. Litera b
        wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
      3. Litera c
        wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.

§ 54

Text

Nebengebühren und Ersatzforderungen.

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
  2. Absatz 2Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.

§ 56

Text

Forderungen von Unternehmensgläubigern

Paragraph 56,

Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach Paragraph 36, UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Insolvenzmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als Insolvenzgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.

§ 57

Text

Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Paragraph 57,

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Insolvenzverfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Sanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

§ 57a

Text

Nachrangige Forderungen

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsNach den Insolvenzforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2Die nachrangigen Forderungen sind wie Insolvenzforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Insolvenzgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer- wenn auch nur teilweisen- Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

§ 58

Text

Ausgeschlossene Ansprüche.

Paragraph 58,

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

  1. Ziffer eins
    die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

§ 59

Text

Drittes Hauptstück.
Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 59,

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

§ 60

Text

Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
a) Klagerecht

Paragraph 60,

  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2,), so gilt dies auch für Massegläubiger.
  2. Absatz 2Wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

§ 61

Text

b) Exekutionsrecht

Paragraph 61,

Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners Exekution geführt werden. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

§ 62

Text

Vorbehalt für den Sanierungsplan.

Paragraph 62,

Durch die Bestimmungen der Paragraphen 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Sanierungsplan nicht berührt.

§ 63

Text

Zweiter Teil
Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

Zuständigkeit.

Paragraph 63,

  1. Absatz einsFür das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
  3. Absatz 3Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Das Handelsgericht Wien ist Insolvenzgericht für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.

§ 66

Text

Zweiter Abschnitt.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Zahlungsunfähigkeit.

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  2. Absatz 2Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
  3. Absatz 3Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.

§ 67

Text

Überschuldung.

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
  2. Absatz 2Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (Paragraph 225, Absatz eins, HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.

§ 69

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 69,

  1. Absatz einsAuf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Die vom Schuldner an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraphen 66 und 67) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.
  3. Absatz 2 aBei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Absatz 2, auf 120 Tage.
  4. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz 2, trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Ist eine solche Person nicht voll handlungsfähig, so trifft diese Verpflichtung ihre gesetzlichen Vertreter. Ist ein zur Vertretung Berufener seinerseits eingetragene Personengesellschaft oder juristische Person oder setzt sich die Verbindung in dieser Art fort, so gilt der erste Satz entsprechend.
  5. Absatz 4Geht der Antrag nicht von allen natürlichen Personen aus, deren Antragspflicht sich aus Absatz 3, ergibt, so sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Verlassenschaft nicht von allen Erben beantragt wird.
  6. Absatz 5Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Absatz 2, erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird (vgl. § 272 Abs. 9).

Text

Antrag eines Gläubigers

Paragraph 70,

  1. Absatz einsAuf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine- wenngleich nicht fällige- Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  2. Absatz 2Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 254, Absatz 5,) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.
  3. Absatz 3Ein vom Gläubiger zurückgezogener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter Berufung auf dieselbe Forderung nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert werden.
  4. Absatz 4Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.

§ 71

Text

Kostendeckendes Vermögen

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWeitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
  2. Absatz 2Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
  3. Absatz 3Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
  4. Absatz 4Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a,, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.

§ 71a

Text

Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsFehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.
  2. Absatz 2Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

§ 71b

Text

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b,
  1. Absatz einsWird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, zu erlegen.
  2. Absatz 2Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a,, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 70, Absatz 3, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden.
  3. Absatz 3Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

§ 71c

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Rechtsmittel

Paragraph 71 c,
  1. Absatz einsBeschlüsse des Gerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
  2. Absatz 2Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 71d

Text

Rückgriff

Paragraph 71 d,
  1. Absatz einsWer einen Kostenvorschuß geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die nach Paragraph 69, verpflichtet war, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, und die den Antrag schuldhaft nicht gestellt hat. Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
  2. Absatz 2Wer einen Kostenvorschuss geleistet hat, kann diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins, von jeder Person verlangen, die gemäß Paragraph 72 a, oder Paragraph 72 d, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen Beschluss ist Paragraph 72 b, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 72

Text

Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für juristische Personen

Fehlen kostendeckenden Vermögens

Paragraph 72,
  1. Absatz einsFehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
    2. Ziffer 2
      feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
  2. Absatz 2Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach Paragraph 71 a, Absatz 2, abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.

§ 72a

Text

Organschaftliche Vertreter

Paragraph 72 a,
  1. Absatz einsDie organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4 000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  2. Absatz 2Zur Leistung dieses Kostenvorschusses sind auch sämtliche Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einbringung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens organschaftliche Vertreter des Schuldners waren, verpflichtet, nicht jedoch Notgeschäftsführer.

§ 72b

Text

Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter

Paragraph 72 b,
  1. Absatz einsDas Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.
  2. Absatz 2Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.
  3. Absatz 3Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das Insolvenzverfahren der juristischen Person deckt, so hat der Insolvenzverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73, zu Lasten dieser Personen treffen.
  4. Absatz 4Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.
  5. Absatz 5Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 72c

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

Paragraph 72 c,

Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

§ 72d

Text

Gesellschafter

Paragraph 72 d,

Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die Paragraphen 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.

§ 73

Text

Dritter Unterabschnitt
Verfügungen des Gerichts

Einstweilige Vorkehrungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.
  2. Absatz 2Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.
  3. Absatz 3Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
  4. Absatz 4Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78,) aufrechterhält.
  5. Absatz 5Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

§ 74

Text

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.
  2. Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Geburtsdatum;
    3. Ziffer 3
      Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt;
    4. Ziffer 3 a
      ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
    5. Ziffer 4
      Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
    6. Ziffer 5
      die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
    7. Ziffer 5 a
      die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;
    8. Ziffer 6
      eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist;
    9. Ziffer 7
      Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
  3. Absatz 3Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über 14 Tage, die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldungsfrist in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen.

§ 75

Text

Paragraph 75,
  1. Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
    3. Ziffer 3
      auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

§ 76

Text

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

Paragraph 76,

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 2,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81 a, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.

§ 77

Text

Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Paragraph 77,

Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.

§ 77a

Text

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsIst die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
    3. Ziffer 3
      die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;
    4. Ziffer 4
      einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73 ;,
    5. Ziffer 5
      den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des Treuhänders;
    6. Ziffer 6
      die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
    7. Ziffer 7
      die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63,
  2. Absatz 2Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

§ 78

Text

Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 78,
  1. Absatz einsZugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 254, Absatz 5,) zu vernehmen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
  4. Absatz 4Kreditinstitute und Verwahrungsanstalten, bei denen der Schuldner allein oder gemeinsam mit anderen ein Depot, ein Guthaben, ein Konto oder ein Schrankfach hat, sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Auftrag zu benachrichtigen, Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung des Gerichtes zu vollziehen.
  5. Absatz 5Steht der Schuldner im öffentlichen Dienst, so ist dessen vorgesetzte Dienstbehörde von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen.

§ 78a

Text

Verständigung der Arbeitnehmer

Paragraph 78 a,

Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.

§ 79

Text

Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 79,
  1. Absatz einsIst der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Absatz 2Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß Paragraphen 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.
  3. Absatz 3Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 77, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

§ 80

Text

Dritter Abschnitt.
Organe des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.
  3. Absatz 3Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
  5. Absatz 5Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

§ 80a

Text

Auswahl des Insolvenzverwalters

Paragraph 80 a,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,
    2. Ziffer 2
      die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Insolvenzverwalter und
    3. Ziffer 3
      deren Berufserfahrung.
  3. Absatz 3Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Insolvenzgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

§ 80b

Text

Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters

Paragraph 80 b,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
  2. Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Insolvenzgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
    1. Ziffer eins
      den Schuldner, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32,) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getan hat,
    2. Ziffer 2
      einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertreten oder beraten hat oder
    3. Ziffer 3
      einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
  3. Absatz 3Ist der Insolvenzverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Insolvenzgericht bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die vom Insolvenzverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

§ 81

Text

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters.

Paragraph 81,

  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
  2. Absatz 2Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 81a

Text

Tätigkeit des Insolvenzverwalters

Paragraph 81 a,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Lage,
    2. Ziffer 2
      die bisherige Geschäftsführung,
    3. Ziffer 3
      die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. Ziffer 6
      alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. Absatz 2Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      eine Fortführung möglich ist und
    2. Ziffer 2
      ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

§ 82

Text

Entlohnung des Insolvenzverwalters

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
    1. von
      den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      20%,
       
    2. von
      dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
      15%,
       
    3. von
      dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
      10%,
       
    4. von
      dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
      8%,
       
    5. von
      dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro
      6%,
       
    6. von
      dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro
      4%,
       
    7. von
      dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro
      2%,
       
    8. und
      von dem darüber hinausgehenden Betrag
      1%,
       
    mindestens jedoch 2 000 Euro.
  2. Absatz 2Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) geleistet wurden.
  3. Absatz 3Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach Paragraph 125 a, angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

§ 82a

Text

Entlohnung bei Sanierungsplan

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsBei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.
  1. Absatz 2Wurden auch Erlöse im Sinn des Paragraph 82, erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach Paragraph 82, Die Mindestentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, steht ihm jedoch nicht zu.

§ 82b

Text

Erhöhung der Entlohnung

Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. Ziffer 3
    den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. Ziffer 4
    den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

§ 82c

Text

Verminderung der Entlohnung

Paragraph 82 c,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Einfachheit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. Ziffer 3
    die Tatsache, daß der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder
  4. Ziffer 4
    die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

§ 82d

Text

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Paragraph 82 d,

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1.

bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................

3%,

 

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2%,

 

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1%;

2.

bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...

4%,

 

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2,75%,

 

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1,5%.

Paragraphen 82 b und 82c gelten sinngemäß.

§ 83

Text

Befugnisse des Insolvenzverwalters.

Paragraph 83,

  1. Absatz einsIm Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des Paragraph 117,, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
  2. Absatz 2Bedarf der Insolvenzverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Insolvenzgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.

§ 84

Text

Überwachung des Insolvenzverwalters

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der Insolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.
  2. Absatz 2Kommt der Insolvenzverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
  3. Absatz 3Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters entscheidet das Insolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 85

Text

Stellvertreter des Insolvenzverwalters.

Paragraph 85,

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 86

Text

Besondere Verwalter.

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
    1. Ziffer eins
      es der Umfang des Geschäfts erfordert,
      1. Litera a
        für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
      2. Litera b
        für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
    2. Ziffer 2
      dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt.
    Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Ist jedoch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.

§ 87

Text

Enthebung des Insolvenzverwalters

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
  2. Absatz 2Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Schuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
  3. Absatz 3Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Insolvenzverwalter zu vernehmen.

§ 87a

Text

Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsDie bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
    1. Ziffer eins
      10% der dem Insolvenzverwalter nach Paragraphen 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger kommt, und
    2. Ziffer 2
      15% der dem Insolvenzverwalter nach Paragraphen 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans.
  2. Absatz 2Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. Ziffer 2
      70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. Absatz 3Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82c abweichen.

§ 88

Text

Gläubigerausschuß

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDas Gericht hat unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat das Gericht dem Insolvenzverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (Paragraph 91, Absatz eins,) aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
  4. Absatz 4Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.

§ 89

Text

Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses.

Paragraph 89,

  1. Absatz einsDer Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Insolvenzverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Insolvenzgericht anordnet, prüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen zur Insolvenzmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen. Sie sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch Übertretung dieser Vorschrift oder sonst durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Insolvenzgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
  3. Absatz 3Der Gläubigerausschuss ist vom Insolvenzgericht oder vom Insolvenzverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des Paragraph 117, auch der Schuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.
  4. Absatz 4Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht vorlegen.
  5. Absatz 5Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Belohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Insolvenzgerichts oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Insolvenzgerichts eine besondere Vergütung gewährt werden.

§ 90

Text

Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses

Paragraph 90,

Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.

§ 91

Text

Gläubigerversammlung.

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDie Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuß oder von wenigstens zwei Insolvenzgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Insolvenzgerichts den vierten Teil der Insolvenzforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
  2. Absatz 2Die Einberufung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann entfallen, wenn in einer Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verhandlung unter Festsetzung von Ort, Tag und Stunde angeordnet wird.
  3. Absatz 3Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den Antrag auf Einberufung einer neuen Gläubigerversammlung ausgenommen.

§ 91a

Text

Berichtstagsatzung

Paragraph 91 a,

Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sanierungsplan) getroffen werden soll, anzuberaumen, wenn das Unternehmen noch nicht geschlossen wurde. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden. Sie kann auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen, die in diesem Fall entfällt. Sie ist, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wird, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.

§ 92

Text

Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsBeschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
  2. Absatz 2Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
  3. Absatz 3Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.

§ 93

Text

Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsZur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen.
  2. Absatz 2Für Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters wird ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  3. Absatz 3Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Absatz 2, nehmen zunächst an der Abstimmung teil.
  4. Absatz 4Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Absatz 3, genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.

§ 94

Text

Forderungserwerb durch Abtretung

Paragraph 94,

Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.

§ 95

Text

Aufhebung von Beschlüssen

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen.
  3. Absatz 3In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.

§ 96

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.

Text

Vierter Abschnitt.
Feststellung der Insolvenzmasse.

Inventar und Schätzung.

Paragraph 96,

  1. Absatz einsÜber die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Schuldners, vom Insolvenzverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Absatz 2, von diesem geschätzt werden können.
  2. Absatz 2Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Insolvenzgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Insolvenzgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
  3. Absatz 3Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,)

§ 97

Text

a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsame.

Paragraph 97,

  1. Absatz einsSachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
  2. Absatz 2Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten.
  3. Absatz 3Wer im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Buchforderungen des Schuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Insolvenzverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
  4. Absatz 4Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 98

Text

b) bei Erbschaften.

Paragraph 98,

  1. Absatz einsIst dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Insolvenzmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Schuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
  2. Absatz 2Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieser als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens anfallen.

§ 99

Text

Verpflichtung des Schuldners.

Paragraph 99,

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

§ 100

Text

Vermögensverzeichnis und Bilanz.

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat einen Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein genaues Vermögensverzeichnis nicht überreicht hat, zu dessen unverzüglicher Vorlage anzuhalten. Vom Vermögensverzeichnis sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (Paragraph 75,) bewirkt, eine Abschrift dem Insolvenzverwalter zugeleitet und eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann; das gilt auch für etwa überreichte Bilanzen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

  2. Absatz 3Hat der Schuldner eine Bilanz vorgelegt, so ist sie vom Insolvenzverwalter zu prüfen und zu berichtigen. Andernfalls kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter auftragen, unter Beobachtung der Vorschriften des Paragraph 96,, Absatz 2, selbst eine Bilanz aufzustellen.
  3. Absatz 4Der Schuldner muß das Verzeichnis oder die von ihm vorgelegte Bilanz eigenhändig unterschreiben und sich zugleich bereiterklären, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
  4. Absatz 5Sobald der Aktivstand durch das Inventar richtiggestellt ist, hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder auf Anordnung des Insolvenzgerichts zu unterfertigen. Zu dieser Tagsatzung sind der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Antragsteller zu laden.
  5. Absatz 6Ist eine Verlassenschaft, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person Schuldner, so bestimmt das Insolvenzgericht, ob alle oder welche von den Erben, unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder Liquidatoren oder von den zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen haben.

§ 100a

Text

Inhalt des Vermögensverzeichnisses

Paragraph 100 a,
  1. Absatz einsIn das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (Paragraph 32,) des Insolvenzschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Insolvenzschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderem Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
  2. Absatz 2In das Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

§ 101

Text

Maßregeln in Ansehung der Person des Schuldners.

Paragraph 101,

  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Schuldner in Haft nehmen, wenn er die im Paragraph 99, bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Insolvenzgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
  2. Absatz 2Die Haft ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
  3. Absatz 3Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.

§ 102

Text

Fünfter Abschnitt.
Feststellung der Ansprüche.

Geltendmachung der Forderungen.

Paragraph 102,

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

§ 103

Text

Inhalt der Anmeldung.

Paragraph 103,

  1. Absatz einsIn der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können.
  2. Absatz 2Bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten.
  3. Absatz 3Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Insolvenzgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.

§ 104

Text

Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.

Paragraph 104,

  1. Absatz einsDie Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.
  2. Absatz 2Mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschafter vereinigt werden.
  3. Absatz 3Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen.
  4. Absatz 4Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Insolvenzverwalter zuzustellen.
  5. Absatz 5Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen.
  6. Absatz 6Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Insolvenzgerichte vorzulegen ist.

§ 105

Text

Prüfungsverhandlung.

Paragraph 105,

  1. Absatz einsZur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
  2. Absatz 2Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Insolvenzverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
  4. Absatz 4Der Schuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
  5. Absatz 5Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

§ 106

Text

Paragraph 106,

  1. Absatz einsSolange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.

§ 107

Text

Nachträgliche Anmeldungen.

Paragraph 107,

  1. Absatz einsFür Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Paragraph 105,, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Insolvenzverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Insolvenzverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten.

§ 108

Text

Anmeldungsverzeichnis.

Paragraph 108,

  1. Absatz einsDas Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.

§ 109

Text

Feststellung der Forderungen.

Paragraph 109,

  1. Absatz einsEine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
  2. Absatz 2Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

§ 110

Text

Bestrittene Forderungen.

Paragraph 110,

  1. Absatz einsGläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (Paragraph 14, ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
  2. Absatz 2Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
  3. Absatz 3Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.
  4. Absatz 4Das Insolvenzgericht hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb deren der Anspruch geltend zu machen ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (Paragraph 123 b, Absatz 2,, Paragraph 131, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2,) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen.
  5. Absatz 5Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Insolvenzgericht in Kenntnis zu setzen, in wie weit ihre Forderungen bestritten worden sind.

§ 111

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.

Text

Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen.

Paragraph 111,

  1. Absatz einsZur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG.
  2. Absatz 2Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.

§ 112

Text

Wirkung der Entscheidung.

Paragraph 112,

  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirksam.
  2. Absatz 2Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Insolvenzverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozeßgericht kann jedoch dem Insolvenzverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Insolvenzmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozeß geführt hat.
  3. Absatz 3Hat der Insolvenzverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Insolvenzmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Insolvenzmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.

§ 113

Text

Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

Paragraph 113,

Die Bestimmungen der Paragraphen 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

§ 113a

Text

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 113 a,
  1. Absatz einsAussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, sinngemäß.

§ 114

Text

Sechster Abschnitt.
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung.

Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
  2. Absatz 2In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

§ 114a

Text

Fortführung des Unternehmens

Paragraph 114 a,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, daß eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht.
  2. Absatz 2Der Insolvenzverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Insolvenzgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlußfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuß sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (Paragraph 254, Absatz 5,) zu vernehmen. Waren das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geschlossen, bestehen aber noch aufrechte Arbeitsverhältnisse und kommt es zu keiner Wiedereröffnung, so hat das Gericht dies mit Beschluß festzustellen.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, daß das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefaßt werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekanntzumachen.
  4. Absatz 4Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hiebei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.

§ 114b

Text

Inhalt der Berichtstagsatzung

Paragraph 114 b,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche beziehungsweise für eine Fortführung gegeben sind sowie ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Insolvenzverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es auch dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 114c

Text

Sanierungsplanvorschlag

Paragraph 114 c,
  1. Absatz einsIst der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Gericht eine Sanierungsplantagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Sanierungsplanvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Sanierungsplanvorschlag, zu erwarten ist, daß er von den Gläubigern angenommen werden wird.

§ 115

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 114 a, Absatz 2,), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Insolvenzgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Absatz 2, abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
  2. Absatz 2Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt.
  3. Absatz 3Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Insolvenzgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Absatz eins und 2 sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Das Insolvenzgericht hat die Schließung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um zwei Jahre erstreckt werden.

§ 116

Text

Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Abschluss von Vergleichen,
    2. Ziffer 2
      das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,
    4. Ziffer 4
      die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.

§ 117

Text

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDer Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
    1. Ziffer eins
      die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB,
    2. Ziffer 2
      die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
    3. Ziffer 3
      die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
  2. Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
  3. Absatz 3Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.

§ 118

Text

Äußerung des Schuldners

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 259, Absatz 3,) zu geben.

§ 119

Text

Gerichtliche Veräußerung.

Paragraph 119,

  1. Absatz einsDie zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird.
  2. Absatz 2Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      dem Insolvenzverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 200, Ziffer 3, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 151, Absatz 3, EO sind nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
    4. Ziffer 4
      der Kostenersatz des Insolvenzverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach Paragraph 82 d,
  3. Absatz 3Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Insolvenzverwalter kann in jedes gegen den Schuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
  5. Absatz 5Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

§ 120

Text

Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht.

Paragraph 120,

  1. Absatz einsSind Sachen des Schuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Insolvenzverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
  2. Absatz 2Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können anders als durch gerichtliche Veräußerung nur verwertet werden, wenn der Insolvenzverwalter den Absonderungsberechtigten von der beabsichtigten Veräußerung verständigt hat, und der Berechtigte nicht innerhalb vierzehn Tagen wirksam Widerspruch erhoben hat. Der Widerspruch ist wirksam, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über den Widerspruch entscheidet das Insolvenzgericht. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen steht die Veräußerung einer Sache, die einen Markt- oder Börsenpreis hat, der gerichtlichen Veräußerung gleich, wenn die Veräußerung zum laufenden Preis erfolgt. Der Insolvenzverwalter kann die Sache in dringenden Fällen, insbesondere wenn ihre Entwertung zu besorgen ist, mit Genehmigung des Insolvenzgerichts anders als durch gerichtliche Veräußerung verwerten. Gegen die nach diesen Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Insolvenzgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Vorschriften des Absatzes 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Insolvenzverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.

§ 120a

Text

Aufschiebung des Exekutionsverfahrens

Paragraph 120 a,
  1. Absatz einsDas Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (Paragraph 120, Absatz 2,), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
  2. Absatz 2Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts einzustellen, sonst nach einem vom Insolvenzgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des Insolvenzgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.

§ 121

Text

Rechnungslegung.

Paragraph 121,

  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Insolvenzverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.
  3. Absatz 3Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.

§ 122

Text

Genehmigung oder Bemängelung

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDie Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.
  2. Absatz 2Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluss des Rechtsweges.
  3. Absatz 3Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

§ 123

Text

Siebenter Abschnitt
Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Bekanntmachung und Verständigungen

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
  2. Absatz 2Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.

§ 123a

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

Paragraph 123 a,

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

§ 123b

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger

Paragraph 123 b,
  1. Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen.
  2. Absatz 2Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.

§ 124

Text

Befriedigung der Massegläubiger.

Paragraph 124,

  1. Absatz einsDie Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
  2. Absatz 2Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
  3. Absatz 3Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

§ 124a

Text

Masseunzulänglichkeit

Paragraph 124 a,
  1. Absatz einsReicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Absatz eins, dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  3. Absatz 3Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben (Paragraph 123 a,).
  4. Absatz 4Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Insolvenzverwalter dies dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Insolvenzgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter wieder nach Paragraph 124, Absatz eins, vorzugehen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

§ 125

Text

Insbesondere:
a) Ansprüche des Insolvenzverwalters.

Paragraph 125,

  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Über die Ansprüche des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 82,, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
  3. Absatz 3Auf die Ansprüche des Insolvenzverwalters können vom Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
  4. Absatz 4Kosten des Insolvenzverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
  5. Absatz 5Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

§ 125a

Text

Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

Paragraph 125 a,
  1. Absatz einsWill der Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Insolvenzverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. Paragraph 125, Absatz eins, Satz 2, Absatz 2 und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.

§ 126

Text

b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Paragraph 126,

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (Paragraph 89, Absatz 5,) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 127

Text

c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 127,
  1. Absatz einsÜber die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (Paragraph 87 a, Absatz eins und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.
  2. Absatz 2Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

§ 128

Text

Zweites Hauptstück
Verteilung

Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Paragraph 128,

  1. Absatz einsMit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
  2. Absatz 2Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
  3. Absatz 2 aHat ein Insolvenzgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Insolvenzgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.
  4. Absatz 3Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen.

§ 129

Text

Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.

Paragraph 129,

  1. Absatz einsIn einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.
  2. Absatz 2Trägt das Insolvenzgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Insolvenzverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
  3. Absatz 3Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.

§ 130

Text

Entscheidung über den Verteilungsentwurf.

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
  2. Absatz 2Der Verteilungsentwurf ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  3. Absatz 3Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  4. Absatz 4Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
  5. Absatz 5Beträge, deren Auszahlung von der Entscheidung über die Erinnerungen abhängig ist, sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei Gericht zu erlegen.

§ 131

Text

Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung.

Paragraph 131,

  1. Absatz einsSind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.
  2. Absatz 2Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Range nachstehen.
  3. Absatz 3Bestrittene Forderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (Paragraph 110,, Absatz 4) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden ist, an dem der Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.
  4. Absatz 4Vollstreckbare Forderungen gelten nur dann als bestritten, wenn der Bestreitende innerhalb der Frist seinen Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat.

§ 132

Text

Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung.

Paragraph 132,

  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Insolvenzverfahren befindlichen eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet haben.
  4. Absatz 4Insolvenzgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Schuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Insolvenzgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Insolvenzverwalter glaubhaft zu machen und vom Insolvenzgericht zu genehmigen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Insolvenzgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.
  6. Absatz 6Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben.

§ 133

Text

Erlag bei Gericht.

Paragraph 133,

  1. Absatz einsBeträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß Paragraph 132,, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.
  2. Absatz 2Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.

§ 134

Text

Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der Verteilung.

Paragraph 134,

  1. Absatz einsGläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
  2. Absatz 2Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (Paragraph 131,, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.

§ 135

Text

Vollzug der Verteilung.

Paragraph 135,

Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.

§ 136

Text

Schlußverteilung.

Paragraph 136,

  1. Absatz einsIst die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des Paragraph 129,, Absatz 2 und 3, stattfinden.
  3. Absatz 3Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 130 bis 135 anzuwenden.

§ 137

Text

Paragraph 137,

  1. Absatz einsDie Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
  2. Absatz 2Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.
  3. Absatz 3Gläubiger, die gemäß Paragraph 132,, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Insolvenzgericht genehmigt worden ist.

§ 138

Text

Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen.

Paragraph 138,

  1. Absatz einsWenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Insolvenzgericht vorzulegen.
  2. Absatz 2Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören.
  3. Absatz 3Das Insolvenzgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.
  4. Absatz 4Insolvenzgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Insolvenzgläubigern zukommenden Beträge.

§ 139

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 139,

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.

§ 140

Text

Drittes Hauptstück
Sanierungsplan

Erster Abschnitt
Allgemeines

Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDer Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
  2. Absatz 2Wird der Antrag vom Insolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.

§ 141

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDen Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Der Antrag ist unzulässig:
    1. Ziffer eins
      solange der Schuldner flüchtig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
    4. Ziffer 4
      wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
    5. Ziffer 5
      wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
    6. Ziffer 6
      wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Absatz 2, mit der Besonderheit anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.

§ 142

Text

Vorprüfung

Paragraph 142,

Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

  1. Ziffer eins
    wenn über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  2. Ziffer 2
    wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
  3. Ziffer 3
    wenn ein Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der Sanierungsplan vom Gericht nicht bestätigt worden ist.

§ 143

Text

Berechtigung zur Stimmführung.

Paragraph 143,

  1. Absatz einsGläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Paragraph 93, über das Stimmrecht.

§ 144

Text

Gemeinschaftliche Forderung

Paragraph 144,
  1. Absatz einsMehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Insolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.
  2. Absatz 2Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechts einigen.
  3. Absatz 3Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 94, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.

§ 145

Text

Sanierungsplantagsatzung

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Schuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, sowie der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Insolvenzgericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

§ 145a

Text

Änderung des Sanierungsplans

Paragraph 145 a,

Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.

§ 145b

Text

Besonderheiten der Rechnungslegung

Paragraph 145 b,
  1. Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat
    1. Ziffer eins
      dem Insolvenzgericht spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und
    2. Ziffer 2
      in der Sanierungsplantagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
  2. Absatz 2Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat der Insolvenzverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Sanierungsplantagsatzung beantragt oder das Insolvenzgericht dies binnen vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

§ 146

Text

Bericht des Insolvenzverwalters

Paragraph 146,

Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.

§ 147

Text

Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans

Paragraph 147,
  1. Absatz einsZur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Die Annahme des Sanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schluss der Tagsatzung begehren, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
  3. Absatz 3Im Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

§ 148

Text

Nahe Angehörige

Paragraph 148,

Die nahen Angehörigen des Schuldners (Paragraph 32,) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

§ 148a

Text

Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

Paragraph 148 a,
  1. Absatz einsDie Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.
  2. Absatz 2Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

§ 149

Text

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6,) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt Paragraph 125,

§ 150

Text

Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger

Paragraph 150,
  1. Absatz einsMassegläubiger müssen voll befriedigt werden.
  2. Absatz 2Insolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 56,, im Sanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Insolvenzgläubiger beträgt.
  3. Absatz 3Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.
  4. Absatz 4Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Schuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

§ 150a

Text

Sonderbegünstigungen

Paragraph 150 a,

Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.

§ 151

Text

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Paragraph 151,

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.

§ 152

Text

Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDer Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
  2. Absatz 2Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
  3. Absatz 3Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.

§ 152a

Text

Voraussetzungen der Bestätigung

Paragraph 152 a,
  1. Absatz einsDie Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und
    2. Ziffer 2
      alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. Ziffer 3
      im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. Absatz 2Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.

§ 152b

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 152 b,
  1. Absatz einsWird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
  2. Absatz 2Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  3. Absatz 3Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.

§ 153

Text

Zwingende Versagung der Bestätigung

Paragraph 153,

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (Paragraph 141,);
  2. Ziffer 2
    die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
  3. Ziffer 3
    der Sanierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

§ 154

Text

Versagung der Bestätigung nach Ermessen

Paragraph 154,

Die Bestätigung kann versagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
  2. Ziffer 2
    der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
  3. Ziffer 3
    die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.

§ 155

Text

Rekurs

Paragraph 155,
  1. Absatz einsGegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
    1. Ziffer eins
      jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
    2. Ziffer 2
      jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
    3. Ziffer 3
      Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
    1. Ziffer eins
      vom Schuldner,
    2. Ziffer 2
      von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.

§ 156

Text

Rechtswirkungen des Sanierungsplans

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDurch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
  2. Absatz 2In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
  3. Absatz 3Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des Paragraph 150, über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
  4. Absatz 4Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
  5. Absatz 5Die in Paragraph 58, Ziffer eins, bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

§ 156a

Text

Verzug

Paragraph 156 a,
  1. Absatz einsDer Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.
  2. Absatz 2Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
  3. Absatz 3Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Im Sanierungsplan kann von Absatz eins bis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Absatz 3, erster Satz kann jedoch abgewichen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist.

§ 156b

Text

Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen

Paragraph 156 b,
  1. Absatz einsIst das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach Paragraph 93, vor, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 156 a,) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er
    1. Ziffer eins
      bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmaß durch Erlag bei Gericht sichergestellt hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Absatz eins, oder Paragraph 93, getroffenen Entscheidung entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Absatz eins, oder Paragraph 93, getroffenen Entscheidung entspricht.
  3. Absatz 3Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem sich aus der Entscheidung des Insolvenzgerichts ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Sanierungsplans berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Verzug in der Erfüllung des Sanierungsplans ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so hat er nur insoweit Anspruch auf den Mehrbetrag, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Sanierungsplan zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

§ 156c

Text

Exekution

Paragraph 156 c,
  1. Absatz einsSoweit eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Sanierungsplans geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Sanierungsplans verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese Personen in einer gegenüber dem Insolvenzgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. Paragraph 61, letzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.
  3. Absatz 3Soweit aufgrund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Absatz eins, Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt Paragraph 60, Absatz 2, auch für sie.

§ 157

Text

Zweiter Abschnitt
Überwachung durch einen Treuhänder

Allgemeine Vorschrift

Paragraph 157,
  1. Absatz einsWenn sich der Schuldner im Sanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger unterworfen hat, gelten die Paragraphen 157 a bis 157f, im Fall der Übergabe von Vermögen an einen Treuhänder auch die Paragraphen 157 g bis 157m. Zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht abgewichen werden.

(2) Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.

§ 157a

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 157 a,

Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Treuhänders verbieten.

§ 157b

Text

Treuhänder

Paragraph 157 b,
  1. Absatz einsDie Stellung des Treuhänders richtet sich nach Paragraphen 171 und 172.
  2. Absatz 2Im Verhältnis zu Dritten ist der Treuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  3. Absatz 3Der Treuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
  4. Absatz 4Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind Paragraph 80, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, entsprechend anzuwenden.

§ 157c

Text

Entlohnung des Treuhänders

Paragraph 157 c,
  1. Absatz einsDer Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.
  2. Absatz 2Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; Paragraphen 82 b,, 82c sowie 125 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

§ 157d

Text

Beendigung

Paragraph 157 d,
  1. Absatz einsDie Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu erklären, wenn der Schuldner oder der Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist.
  2. Absatz 2Der Beschluss, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
  3. Absatz 3Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

§ 157e

Text

Einstellung

Paragraph 157 e,
  1. Absatz einsDie Überwachung ist einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Paragraph 157 d, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. Ziffer 2
      der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.
  2. Absatz 2Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

§ 157f

Text

Einstellungsbeschluss

Paragraph 157 f,
  1. Absatz einsDer Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 79, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 157 e, Absatz 2, von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

§ 157g

Text

Dritter Abschnitt
Vermögensübergabe

Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen

Paragraph 157 g,
  1. Absatz einsDer Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht widerrufen.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Treuhänder hiezu nicht ermächtigt hat.
  4. Absatz 4Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.

§ 157h

Text

Paragraph 157 h,
  1. Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen diesen geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
  2. Absatz 2Ein Insolvenzverfahren, das während der Überwachung eröffnet wird, erfasst solches Vermögen nicht, das gemäß dem Sanierungsplan einem Treuhänder übergeben worden ist; es ist jedoch in das Insolvenzverfahren einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans neuerlich eine Frist von sechs Monaten (Paragraph 11, Absatz 2,) zu laufen.
  3. Absatz 3Ist im Sanierungsplan vorgesehen, dass zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, dass die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Treuhänders, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Das Insolvenzgericht hat dem Treuhänder auf dessen Antrag und nach Einvernahme des Schuldners die gerichtliche Verwertung der Liegenschaft zu bewilligen; dem Treuhänder kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; Paragraph 119, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 157i

Text

Vierter Abschnitt
Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 157 i,
  1. Absatz einsDer Schuldner kann im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Hiebei kann auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind; insbesondere die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche.
  2. Absatz 2Soweit der Schuldner einem Treuhänder Vermögen zur Verwertung übergeben hat, beträgt diesbezüglich die Zahlungsfrist zwei Jahre vom Tag der Annahme des Sanierungsplans. Das Insolvenzgericht hat die Überwachung auf Antrag des Treuhänders zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. Die Entscheidung über die Verlängerung ist öffentlich bekanntzumachen. Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Verlängerung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

§ 157j

Text

Abstimmung

Paragraph 157 j,

Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schuldner in der Tagsatzung den Vorschlag derart abändert, dass er sein gesamtes Vermögen innerhalb einer im Sanierungsplan zu bestimmenden Frist einem Treuhänder der Insolvenzgläubiger zur Erfüllung übergibt,
  2. Ziffer 2
    zu erwarten ist, dass die Insolvenzgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden, und
  3. Ziffer 3
    nach dem Vorschlag der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden (Paragraph 156,), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst.

§ 157k

Text

Entlohnung des Treuhänders

Paragraph 157 k,
  1. Absatz einsDie Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, zu bemessen.
  2. Absatz 2Paragraphen 82 b,, 82c sowie 125 Absatz eins,, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

§ 157l

Text

Einstellung

Paragraph 157 l,

Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt Paragraph 157 e, Absatz 2, nicht.

§ 157m

Text

Verzug in der Erfüllung

Paragraph 157 m,

Die Verzugsfolgen nach Paragraph 156 a, treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.

§ 158

Text

Fünfter Abschnitt
Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Nichtigkeit des Sanierungsplans

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDie Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (Paragraph 71 a, Absatz eins,) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die Vorschriften der Paragraphen 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

§ 159

Text

Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Paragraph 159,
  1. Absatz einsAn dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  2. Absatz 2Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.
  3. Absatz 3Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

§ 160

Text

Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung

Paragraph 160,
  1. Absatz einsFür die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Schuldners enthält.
  2. Absatz 2Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des Sanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gehemmt.

§ 161

Text

Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Paragraph 161,
  1. Absatz einsIst der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. Absatz 2Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

§ 162

Text

Zuständigkeit

Paragraph 162,

Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von Paragraph 150 a, oder Paragraph 161, ist das Insolvenzgericht zuständig.

§ 163

Text

Neuerliches Insolvenzverfahren

Paragraph 163,
  1. Absatz einsWird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  2. Absatz 2Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

§ 164

Text

Sechster Abschnitt
Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft

Paragraph 164,
  1. Absatz einsIst der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

§ 164a

Text

Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Paragraph 164 a,

Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.

§ 165

Text

Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Paragraph 165,
  1. Absatz einsIst nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
  2. Absatz 2Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach Paragraph 57, überhaupt zu berücksichtigen sind.

§ 166

Text

Dritter Teil
Sanierungsverfahren

Anwendungsbereich

Paragraph 166,

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

§ 167

Text

Antrag

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      dessen Eröffnung sowie
    2. Ziffer 2
      unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
  2. Absatz 2Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
    3. Ziffer 3
      der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
    4. Ziffer 4
      dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
  4. Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.

§ 168

Text

Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung

Paragraph 168,
  1. Absatz einsDas Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
  2. Absatz 2Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.

§ 169

Text

Vierter Teil
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

Voraussetzungen

Paragraph 169,
  1. Absatz einsIm Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen des Vierten Teils zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung
    1. Ziffer eins
      folgende Urkunden vorgelegt hat:
      1. Litera a
        einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen;
      2. Litera b
        ein genaues Vermögensverzeichnis;
      3. Litera c
        eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
      4. Litera d
        eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
      5. Litera e
        ein Verzeichnis der nach Paragraphen 75 und 145 Absatz 2, zu Verständigenden sowie
    2. Ziffer 2
      der Antrag folgende Angaben enthält:
      1. Litera a
        darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
      2. Litera b
        über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe und
      3. Litera c
        über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
  3. Absatz 3Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
  4. Absatz 4Der Schuldner hat die Angaben nach Absatz eins,, soweit zumutbar, zu belegen.
  5. Absatz 5Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren nach dem Dritten Teil oder der Konkurs zu eröffnen.

§ 170

Text

Entziehung der Eigenverwaltung

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDas Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des Paragraph 169, nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 3, erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Schuldner dies beantragt.
  2. Absatz 2Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

§ 171

Text

Umfang der Eigenverwaltung

Paragraph 171,
  1. Absatz einsDer Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach Paragraphen 21,, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
  2. Absatz 2Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; Paragraph 115, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Absatz eins, ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

§ 172

Text

Beschränkung der Eigenverwaltung

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
    2. Ziffer 2
      die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
    5. Ziffer 5
      die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
    6. Ziffer 6
      die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
    7. Ziffer 7
      die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,
  2. Absatz 2Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
  3. Absatz 3Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.

§ 173

Text

Prozessführungsbefugnis

Paragraph 173,

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

§ 174

Text

Masseforderungen

Paragraph 174,

Masseforderungen sind – unbeschadet des Paragraph 46, – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, berechtigt ist.

§ 175

Text

Unterhalt

Paragraph 175,

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

§ 176

Text

Sonderregelungen

Paragraph 176,

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 8, ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

§ 177

Text

Befugnisse des Sanierungsverwalters

Paragraph 177,
  1. Absatz einsIm Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
  2. Absatz 2Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Paragraphen 82,, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach Paragraph 82, Absatz 3, gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des Paragraph 125, Absatz eins, maßgebend.

§ 178

Text

Aufgaben des Sanierungsverwalters

Paragraph 178,
  1. Absatz einsDer Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unverzüglich nach seiner Bestellung zu beginnen und die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen.
  2. Absatz 2Der Sanierungsverwalter hat spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob
    1. Ziffer eins
      der Finanzplan eingehalten werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Sanierungsplan erfüllbar ist und
    3. Ziffer 3
      Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
  3. Absatz 3Abschriften schriftlicher Berichte des Sanierungsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und erforderlichenfalls den Gläubigern zu übersenden.
  4. Absatz 4Dritte können sich gegenüber dem Sanierungsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Sanierungsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Sanierungsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluss ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluss, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 179

Text

Tagsatzungen

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDie erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
  2. Absatz 2Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor dem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

§ 180

Text

Fünfter Teil
Konkursverfahren

Bezeichnung

Paragraph 180,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
  2. Absatz 2Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

§ 180a

Text

Geringfügigkeit des Konkurses

Paragraph 180 a,

Wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt (geringfügiger Konkurs), kann bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung gleichzeitig über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

§ 181

Text

Sechster Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück
Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

Anwendungsbereich

Paragraph 181,

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in Paragraphen 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

§ 182

Text

Zuständigkeit

Paragraph 182,

Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).

§ 183

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,
  1. Absatz einsWenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
  3. Absatz 3Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  4. Absatz 4Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  5. Absatz 5Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.

§ 184

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 184,
  1. Absatz einsSoweit die Kosten eines nach Paragraph 183, eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 183, festgestellt wird, und für die Kosten eines nach Paragraph 195 a, fortgesetzten Verfahrens.
  2. Absatz 2Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar
    1. Ziffer eins
      aus der Insolvenzmasse und
    2. Ziffer 2
      im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält,
    zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.
  3. Absatz 3Der Schuldner ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

§ 185

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Vermögensverzeichnis

Paragraph 185,
  1. Absatz einsIn das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291, Absatz eins, EO abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie zB Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.
    3. Ziffer 3
      Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (Paragraph 32, Absatz eins,) des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach Paragraph 29, Ziffer eins, der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
  3. Absatz 3Der Schuldner hat die Angaben nach Absatz eins,, soweit zumutbar, zu belegen.

§ 186

Text

Eigenverwaltung

Paragraph 186,
  1. Absatz einsIm Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
  2. Absatz 2Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

§ 187

Text

Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners

Paragraph 187,
  1. Absatz einsBei Eigenverwaltung des Schuldners gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
    3. Ziffer 3
      Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Paragraph 3, Absatz eins, gilt entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall der Ziffer 2,
    5. Ziffer 5
      Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
    6. Ziffer 6
      Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer unbeweglichen Sache der Insolvenzmasse zu betreiben.
  2. Absatz 2Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.

§ 188

Text

Feststellung der Forderungen

Paragraph 188,
  1. Absatz einsBei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
  2. Absatz 2Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

§ 189

Text

Konkursanfechtung

Paragraph 189,

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.

§ 190

Text

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Paragraph 190,
  1. Absatz einsEin Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
  2. Absatz 2Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners einen Insolvenzverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
  3. Absatz 3Die nach diesem Gesetz dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Insolvenzverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen. Insbesondere kann das Insolvenzgericht eine unbewegliche Sache der Insolvenzmasse selbst veräußern oder das hiefür zuständige Exekutionsgericht um die gerichtliche Veräußerung ersuchen. Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 96, Absatz eins, Vollstreckungsorgane beauftragen.

§ 191

Text

Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 191,
  1. Absatz einsDie Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
  2. Absatz 2Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.

§ 192

Text

Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle

Paragraph 192,

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

§ 193

Text

Zweites Hauptstück
Zahlungsplan

Antrag

Paragraph 193,
  1. Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 2, EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.

§ 194

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 194,
  1. Absatz einsDer Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner flüchtig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. Ziffer 4
      vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

§ 195

Text

Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

Paragraph 195,

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Paragraph 194, Absatz 2,), oder
  2. Ziffer 2
    die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
  3. Ziffer 3
    wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

§ 195a

Text

Verbesserter Zahlungsplan

Paragraph 195 a,
  1. Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass
    1. Ziffer eins
      seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz-)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.
  2. Absatz 2Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 196

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 196,
  1. Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  2. Absatz 2Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

§ 197

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

Paragraph 197,
  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
  3. Absatz 3Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

§ 198

Text

Änderung des Zahlungsplans

Paragraph 198,
  1. Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
    2. Ziffer 2
      auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

§ 199

Text

Drittes Hauptstück
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

Antrag des Schuldners

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
  2. Absatz 2Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

§ 200

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 7, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Entscheidung des Insolvenzgerichts

Paragraph 200,
  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
  3. Absatz 3Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
  4. Absatz 4Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79,

§ 201

Text

Einleitungshindernisse

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner wegen einer Straftat nach den Paragraphen 156,, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen juristischen Person gemacht hat, um die einer Insolvenzforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat oder
    5. Ziffer 5
      dem Zahlungsplan nach Paragraph 195, Ziffer 3, die Bestätigung versagt wurde oder
    6. Ziffer 6
      vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.

§ 202

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 202,
  1. Absatz einsLiegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
  2. Absatz 2Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,) übergeht.
  3. Absatz 3Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.

§ 203

Text

Rechtsstellung des Treuhänders

Paragraph 203,
  1. Absatz einsDer Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      die Masseforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
    3. Ziffer 3
      die Forderungen der Insolvenzgläubiger
    nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
  3. Absatz 3Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem
    1. Ziffer eins
      jährlich,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Abtretungserklärung und
    3. Ziffer 3
      bei Beendigung seiner Tätigkeit
    Rechnung zu legen.
  4. Absatz 4Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.

§ 204

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden(vgl. Art. 11 § 8, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Vergütung des Treuhänders

Paragraph 204,
  1. Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
  1. Absatz 2Paragraphen 82 b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.

§ 205

Text

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 205,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2Der Beschluß nach Absatz eins, ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

§ 206

Text

Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger

Paragraph 206,
  1. Absatz einsExekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Insolvenzgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Drittschuldner eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 19 und 20 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

§ 207

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 207,
  1. Absatz einsInsolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
  2. Absatz 2Für die Forderungsprüfung nach Absatz eins, haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.

§ 208

Text

Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 208,

Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, daß die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.

§ 209

Text

Aus- und Absonderungsberechtigte

Paragraph 209,
  1. Absatz einsSolange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. Paragraph 132, Absatz 2, ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach Paragraph 12 a, dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.

§ 210

Text

Obliegenheiten des Schuldners

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2. Ziffer 2
      Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;
    3. Ziffer 3
      jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
    5. Ziffer 5
      dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    6. Ziffer 6
      Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
    7. Ziffer 7
      keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
    8. Ziffer 8
      keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
  2. Absatz 2Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

§ 210a

Text

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten

Paragraph 210 a,
  1. Absatz einsDer Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
  2. Absatz 2Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.

§ 211

Text

Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 211,
  1. Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      wegen einer Straftat nach den Paragraphen 156,, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, verletzt oder
    2. Ziffer 2
      eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
    Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, nicht glaubhaft gemacht werden.
  2. Absatz 2Vor der Entscheidung über den Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
  3. Absatz 3Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts wegen vorzeitig einzustellen.
  4. Absatz 4Der Beschluß über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
  5. Absatz 5Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger.

§ 212

Text

Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Paragraph 212,

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

§ 213

Text

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Paragraph 213,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder
    2. Ziffer 2
      die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben.
    Es hat gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall der Ziffer eins, enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.
  2. Absatz 2Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne daß die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.
  3. Absatz 3Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, daß der Schuldner nach Absatz 2, von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muß, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. Ziffer eins
      der Insolvenzgläubiger vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,
    3. Ziffer 3
      die der Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,
    4. Ziffer 4
      der Insolvenzgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluß des Abzahlungsgeschäfts wußte oder wissen mußte, daß der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.
    Exekutionen der Insolvenzgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.
  4. Absatz 4Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Absatz 3, zu treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach Paragraph 199, Absatz 2, für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, daß der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.
  5. Absatz 5Vor der Entscheidung nach Absatz 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger zu vernehmen.
  6. Absatz 6Der Beschluß über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 214

Text

Wirkung der Restschuldbefreiung

Paragraph 214,
  1. Absatz einsWird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Paragraph 58, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
  3. Absatz 3Wird ein Insolvenzgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.

§ 215

Text

Ausgenommene Forderungen

Paragraph 215,

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

  1. Ziffer eins
    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
  2. Ziffer 2
    Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.

§ 216

Text

Widerruf der Restschuldbefreiung

Paragraph 216,
  1. Absatz einsAuf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
  2. Absatz 2Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und daß der Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
  3. Absatz 3Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
  4. Absatz 4Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 217

Text

Siebenter Teil
Internationales Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück
Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften

Erster Abschnitt
Allgemeines

Grundsatz

Paragraph 217,

Die Bestimmungen des Vierten Teils der Insolvenzordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist.

§ 218

Text

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung

EU-Insolvenzverordnung- Insolvenzedikt

Paragraph 218,
  1. Absatz einsÖffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
  2. Absatz 2Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
    2. Ziffer 2
      Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. Ziffer 3
      den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
    4. Ziffer 4
      Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;
    5. Ziffer 5
      die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

§ 219

Text

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

Paragraph 219,
  1. Absatz einsWird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  3. Absatz 3Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich.

§ 220

Text

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 220,

Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.

§ 220a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

Paragraph 220 a,

Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machen.

§ 221

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Zweites Hauptstück
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht

Grundsatz

Paragraph 221,
  1. Absatz einsFür Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 2Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
    1. Ziffer eins
      bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
    5. Ziffer 5
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
    6. Ziffer 6
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;
      ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231 ;,
    7. Ziffer 7
      welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
    8. Ziffer 8
      die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Ausgleich;
    11. Ziffer 11
      die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
    12. Ziffer 12
      wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
    13. Ziffer 13
      welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

§ 222

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Dingliche Rechte Dritter

Paragraph 222,
  1. Absatz einsDas dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners- sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung-, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
  2. Absatz 2Rechte im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
    2. Ziffer 2
      das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
    3. Ziffer 3
      das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
    4. Ziffer 4
      das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.
  3. Absatz 3Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Absatz eins, zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

§ 223

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Aufrechnung

Paragraph 223,

Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.

§ 224

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Eigentumsvorbehalt

Paragraph 224,
  1. Absatz einsDie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
  2. Absatz 2Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

§ 225

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Vertrag über eine unbewegliche Sache

Paragraph 225,

Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.

§ 226

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Geregelte Märkte

Paragraph 226,
  1. Absatz einsFür die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel eins, Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

§ 227

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Arbeitsvertrag

Paragraph 227,

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

§ 228

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

Paragraph 228,

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

§ 229

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Benachteiligende Handlungen

Paragraph 229,
  1. Absatz einsWenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
    1. Ziffer eins
      für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
    2. Ziffer 2
      in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
    ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Hingegen stehen Paragraph 222, Absatz eins,, Paragraphen 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht entgegen.

§ 230

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Schutz des Dritterwerbers

Paragraph 230,

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

  1. Ziffer eins
    eine unbewegliche Sache oder
  2. Ziffer 2
    ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  3. Ziffer 3
    Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

§ 231

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

Paragraph 231,

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

§ 232

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Recht der gelegenen Sache

Paragraph 232,

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

§ 233

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

Paragraph 233,

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (“netting agreements”) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

§ 234

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Pensionsgeschäfte (“Repurchase agreements”)

Paragraph 234,

Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

§ 235

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 235,
  1. Absatz einsWer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
  2. Absatz 2Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (Paragraph 243,) ist die öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 247, maßgebend.

§ 236

Text

Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren

Ausübung von Gläubigerrechten

Paragraph 236,

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (Paragraph 102,).

§ 237

Text

Auslandsvermögen

Paragraph 237,
  1. Absatz einsDie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
    3. Ziffer 3
      in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
  2. Absatz 2Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
  3. Absatz 3Erlangt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Insolvenzmasse herauszugeben.

§ 238

Text

Vertreter des Insolvenzverwalters

Paragraph 238,

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten.

§ 239

Text

Koordination

Paragraph 239,
  1. Absatz einsDas Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
  2. Absatz 2Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Sanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.

§ 240

Text

Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

Paragraph 240,
  1. Absatz einsDie Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
  2. Absatz 2Die Anerkennung unterbleibt, soweit
    1. Ziffer eins
      in Österreich ein Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
  3. Absatz 3Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
    2. Ziffer 2
      im anderen Staat vollstreckbar und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
    setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.

§ 241

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Ausländische Insolvenzverwalter

Paragraph 241,
  1. Absatz einsDie Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
  2. Absatz 2Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
  3. Absatz 3Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.

§ 242

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Bekanntmachungen und Registereintragungen

Paragraph 242,
  1. Absatz einsAuf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, sind die Paragraphen 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht.
  2. Absatz 2Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.

§ 243

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Drittes Hauptstück
Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt
Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren

Anwendungsbereich

Paragraph 243,
  1. Absatz einsParagraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind Paragraphen 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.

§ 244

Text

Internationale Zuständigkeit

Paragraph 244,
  1. Absatz einsZur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.
  2. Absatz 2Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.

§ 245

Text

Koordination

Paragraph 245,

Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.

§ 246

Text

Zustellung des Insolvenzediktes

Paragraph 246,
  1. Absatz einsEine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Artikel 2, 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.
  2. Absatz 2Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 3, vorliegen – eine Ausfertigung des Insolvenzedikts zuzustellen. Dem Insolvenzedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten “Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!” überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.
  3. Absatz 3Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.

§ 247

Text

Bekanntmachungen im Ausland

Paragraph 247,

Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäische Union und bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Insolvenzedikt nur im Amtsblatt der Europäische Union bekannt zu machen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

§ 248

Text

Eintragung in öffentliche Register

Paragraph 248,

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

§ 249

Text

Sprache der Forderungsanmeldungen

Paragraph 249,

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.

§ 250

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

Paragraph 250,

Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 240, anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.

§ 251

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003).

Text

Bekanntmachungen und Registereintragungen

Paragraph 251,

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Paragraphen 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.

§ 252

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Achter Teil
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anwendung der Prozessgesetze

Paragraph 252,

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

§ 253

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Zuständigkeit und Vertretung

Paragraph 253,
  1. Absatz einsDie Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Insolvenzgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter aus.
  2. Absatz 2Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. Absatz 3Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Insolvenzakten zu gestatten (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO), ohne dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
  4. Absatz 4Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG wäre.

§ 254

Text

Paragraph 254,
  1. Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Prozesskosten,
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
    3. Ziffer 3
      das Ruhen des Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO,
    5. Ziffer 5
      die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und
    6. Ziffer 6
      die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit Paragraph 253, Absatz 3, vierter Satz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Paragraphen 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Für mündliche Verhandlungen gilt Paragraph 59, EO.
  4. Absatz 4Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
  5. Absatz 5Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
  6. Absatz 6Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

§ 255

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 255,

Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.

§ 256

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Insolvenzdatei

Paragraph 256,
  1. Absatz einsIn die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
  2. Absatz 2Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
    1. Ziffer eins
      der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a,, 123b und 139,
    2. Ziffer 2
      Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
    3. Ziffer 3
      Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
    4. Ziffer 4
      Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
    5. Ziffer 5
      der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
  4. Absatz 4Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

§ 257

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Verständigungen

Paragraph 257,
  1. Absatz einsDie Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden.
  2. Absatz 2Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3Im Insolvenzverfahren von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

§ 258

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

Paragraph 258,
  1. Absatz einsIst die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 255,), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.
  3. Absatz 3Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Absatz eins, in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist; sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.

§ 259

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Fristen, Versäumnis

Paragraph 259,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
  2. Absatz 2Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
  3. Absatz 3Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
  4. Absatz 4Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.

§ 260

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Rekurs

Paragraph 260,
  1. Absatz einsDie Rekursfrist beträgt 14 Tage.
  2. Absatz 2In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
  3. Absatz 3Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in Paragraph 522, ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
  4. Absatz 4Paragraph 521 a, ZPO ist – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Rekursentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist.
  6. Absatz 6Ist das Rekursverfahren mehrseitig, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zuzustellen. Das Einlangen des Rekurses ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Die Rekursgegner können binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung beim Insolvenzgericht eine Rekursbeantwortung einbringen.

§ 261

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Strafanzeige

Paragraph 261,

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
  2. Ziffer 2
    der Schuldner flüchtig ist oder
  3. Ziffer 3
    sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

§ 262

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit

Paragraph 262,

Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. Ziffer 2
    Klagen über Masseforderungen;
  3. Ziffer 3
    Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. Ziffer 4
    Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

§ 263

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).

Text

Verfahren

Paragraph 263,

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß Paragraph 262, vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
  2. Ziffer 2
    die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.

§ 264

Text

Neunter Teil
Begleitregelungen

Vorabentscheidungsersuchen

Paragraph 264,

Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 265

Text

Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen

Paragraph 265,
  1. Absatz einsIn jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:
    1. Ziffer eins
      Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Reorganisationsverfahren nach dem URG;
    2. Ziffer 2
      Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören, oder vor dieses gemäß Paragraph 262, gebracht werden können.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, dass
    1. Ziffer eins
      nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Absatz eins, Ziffer eins,) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;
    2. Ziffer 2
      alle mit dem Insolvenzverfahren eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Absatz eins, Ziffer 2,) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkursverfahren oder einem Sanierungsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.
  4. Absatz 4Bei den Gerichten zweiter Instanz sind die in Absatz eins, genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichten erster Instanz zu verteilen.

§ 266

Text

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands

Paragraph 266,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.
  2. Absatz 2Ein Gläubigerschutzverband muss verlässlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muss zahlreiche Mitglieder haben, oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.
  3. Absatz 3Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

§ 267

Text

Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle

Paragraph 267,
  1. Absatz einsEine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht auf Gewinn gerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      die Beratung unentgeltlich anbietet,
    3. Ziffer 3
      verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,
    4. Ziffer 4
      eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,
    5. Ziffer 5
      über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
    6. Ziffer 6
      sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.
    Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.
  2. Absatz 2Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und
    3. Ziffer 3
      das Schuldenberatungszeichen (Paragraph 268,) zu führen.
  3. Absatz 3Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Absatz 2, verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.
  4. Absatz 4Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

§ 268

Text

Schuldenberatungszeichen

Paragraph 268,
  1. Absatz einsDas Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.
  2. Absatz 2Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß Paragraph 267, Absatz eins, als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.
  3. Absatz 3Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Absatz 2,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 269

Text

Insolvenzverwalterliste

Paragraph 269,
  1. Absatz einsDie Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      berufliche Laufbahn;
    4. Ziffer 4
      eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. Ziffer 5
      besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. Ziffer 6
      besondere Branchenkenntnisse;
    7. Ziffer 7
      Infrastruktur
      1. Litera a
        Gesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. Litera b
        Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
      3. Litera c
        Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. Litera d
        Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. Litera e
        EDV-Insolvenzprogramm,
      6. Litera f
        Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
    8. Ziffer 8
      Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
    9. Ziffer 9
      angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. Ziffer 10
      bei juristischen Personen
      1. Litera a
        Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. Litera b
        Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. Absatz 2Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.
  3. Absatz 3Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. Absatz 4Paragraph 89 j, Absatz 5, GOG ist anzuwenden.

§ 270

Text

Zehnter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 270,

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 271

Text

Verweisungen

Paragraph 271,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 272

Text

Inkrafttreten

Paragraph 272,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 72, Absatz 3,, 75 Absatz 3, Ziffer 6 und 7, 76 und 104 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 104, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 56,, Paragraph 57,, Paragraph 65,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz 3,, Paragraph 100, Absatz 6,, Paragraph 104, Absatz 2,, Paragraph 132, Absatz 3,, Paragraph 157 e, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 164 a und Paragraph 165, Absatz eins, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 183, Absatz 2 und Paragraph 192, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 104, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 176, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
  8. Absatz 8Die Aufhebungen des Paragraph 29, Ziffer 3 und des Paragraph 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; Paragraph 29, Ziffer 3, ist auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden, Paragraph 55, auf davor gewährte Heiratsgüter.
  9. Absatz 9Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

§ 273

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010

Paragraph 273,
  1. Absatz einsDie Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) werden.
  2. Absatz 2Auf Anschlusskonkurse, die auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren folgen, sind – soweit die Absatz 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraphen 69,, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 31, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden.
  5. Absatz 5Paragraphen 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangt. Paragraph 142, Ziffer 2, in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 eröffnet werden, weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraphen 92 bis 94, 147 und 193 Absatz 2, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni 2010 stattfindet. Paragraph 77 a, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 256, Absatz 3, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen.
  7. Absatz 7Paragraph 25 b, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 115, Absatz 4,, Paragraphen 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.

§ 274

Text

Weitergeltung von Bevorrechtungen

Paragraph 274,
  1. Absatz einsDie auf Paragraph 11, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 266, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.
  2. Absatz 2Die auf Paragraph 12, IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach Paragraph 267, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.

§ 275

Text

Ersetzung von Begriffen und Verweisen

Paragraph 275,
  1. Absatz einsSoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in diesem Bundesgesetz (auch in den Überschriften), in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel, ersetzt:
    1. Ziffer eins
      Konkurseröffnung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    2. Ziffer 2
      Konkursmasse durch Insolvenzmasse,
    3. Ziffer 3
      Konkursgläubiger durch Insolvenzgläubiger,
    4. Ziffer 4
      Konkurs und Konkursverfahren durch Insolvenzverfahren,
    5. Ziffer 5
      Konkursgericht durch Insolvenzgericht,
    6. Ziffer 6
      Konkursforderung durch Insolvenzforderung,
    7. Ziffer 7
      Konkursvermögen durch Insolvenzvermögen,
    8. Ziffer 8
      Konkursantrag und Konkurseröffnungsantrag durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    9. Ziffer 9
      Konkursaufhebung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
    10. Ziffer 10
      Konkursquote durch Insolvenzquote,
    11. Ziffer 11
      Konkursedikt durch Insolvenzedikt,
    12. Ziffer 12
      Gesellschaftskonkurs durch Gesellschaftsinsolvenzverfahren,
    13. Ziffer 13
      Konkursantragstellung durch Insolvenzantragstellung,
    14. Ziffer 14
      Masseverwalter durch Insolvenzverwalter,
    15. Ziffer 15
      Masseverwaltung durch Insolvenzverwaltung,
    16. Ziffer 16
      Verlassenschaftskonkurs durch Verlassenschaftsinsolvenzverfahren,
    17. Ziffer 17
      Zwangsausgleich durch Sanierungsplan,
    18. Ziffer 18
      Zwangsausgleichsvorschlag und Ausgleichsvorschlag durch Sanierungsplanvorschlag,
    19. Ziffer 19
      Zwangsausgleichsantrag durch Sanierungsplanantrag,
    20. Ziffer 20
      Zwangsausgleichstagsatzung durch Sanierungsplantagsatzung,
    21. Ziffer 21
      Ausgleichserfüllung durch Erfüllung des Sanierungsplans,
    22. Ziffer 22
      Sachwalter durch Treuhänder,
    23. Ziffer 23
      Gemeinschuldner durch Schuldner,
    24. Ziffer 24
      persönlich haftender Gesellschafter durch unbeschränkt haftender Gesellschafter und
    25. Ziffer 25
      Konkursordnung durch Insolvenzordnung.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen ist, wird das Zitat „Konkursordnung“ durch das Zitat „Insolvenzordnung“ und das Zitat „KO“ durch das Zitat „IO“ ersetzt.

Anl. 1

Text

Art. 6 § 2

Text

Hinweis auf Umsetzung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, zu den Paragraphen 128,, 180, 217 bis 254, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 2,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Art. 4

Text

Artikel IV

Inkrafttreten- Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 5,, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Absatz einsArt. römisch eins und römisch III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. römisch II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins und römisch III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
  3. Absatz 3Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141,, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden.
  4. Absatz 4Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.

Art. 4

Text

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,, zu den Paragraphen 46,, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Absatz einsArt. römisch eins und römisch II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 75, Absatz eins, KO), Ziffer 3, (Paragraph 76, KO), Ziffer 7, (Paragraph 114 a, Absatz 3, KO), Ziffer 8, Litera b, (Paragraph 114 b, Absatz 2, KO), Ziffer 13, (Paragraph 139, Absatz 2, KO), Ziffer 15, (Paragraph 152, Absatz 2, KO), Ziffer 18, (Paragraph 168, KO), Art. römisch II Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 2, AO), Ziffer 2, (Paragraph 5, Absatz eins, AO), Ziffer 3, (Paragraph 20 c, Absatz 3, AO), Ziffer 7, (Paragraph 49, Absatz 2, AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.

Art. 6

Text

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, zu den Paragraphen 71 b,, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Absatz einsArtikel römisch eins bis römisch IV dieses Bundesgesetzes treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Juli 2002 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)

  2. Absatz 3Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5 a,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 80 a,, 80b, 113a, 183 Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz 2, sowie Paragraph 207, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch II, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 29 a,, 29b AO in der Fassung des Artikels römisch III und Paragraph 20, Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels römisch IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  3. Absatz 4Paragraph 71 b, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz KO in der Fassung des Artikels römisch II ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird.
  4. Absatz 5Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 116,, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels römisch II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt.
  5. Absatz 6Paragraph 122, Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch II ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über die Rechnung entscheidet.
  6. Absatz 7Paragraph 125, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch II und Paragraph 33 a, Absatz 2, AO in der Fassung des Artikels römisch III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.
  7. Absatz 8Paragraph 130, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels römisch II ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird.
  8. Absatz 9Paragraph 147, Absatz eins, dritter Satz KO und Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.
  9. Absatz 10Paragraph 152, Absatz 2 und Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch II sowie Paragraph 49, Absatz 2 und Absatz 3, AO in der Fassung des Artikels römisch III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.
  10. Absatz 11Paragraph 197, Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch II ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2002 bei Gericht eingelangt ist.
  11. Absatz 12Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 202, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels römisch II sind anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird.
  12. Absatz 13Paragraph 204, KO in der Fassung des Artikels römisch II ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht werden.

Art. 6

Text

Artikel VI

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, zu den Paragraphen 12 b,, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Absatz einsArt. römisch II bis römisch fünf treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch II und römisch III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  3. Absatz 3Paragraph 12 b, KO in der Fassung des Art. römisch II sowie Paragraph 12 b, AO in der Fassung des Art. römisch III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
  4. Absatz 4Paragraph 26 a, KO und Paragraph 20 f, AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
  5. Absatz 5Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Art. römisch II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, KO in der Fassung des Art. römisch II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 21, URG in der Fassung des Art. römisch IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

Art. 6

Text

Artikel VI

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 77 a und 174a, RGBl. Nr. 337/1914)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Art. 6 § 1

Text

Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, zu den Paragraphen 221 bis 251, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsArtikel römisch eins, römisch II und römisch III dieses Bundesgesetzes treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden.
  3. Absatz 3Paragraphen 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
  4. Absatz 4Paragraphen 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, zu den Paragraphen 25,, 46, 141, 147, 150 und 154, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3 Litera a,, Ziffer 4 und 5, Art. römisch II sowie Art. römisch IV bis römisch VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b und Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3 Litera a,, Ziffer 4 und 5 und Art. römisch II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  4. Absatz 4Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist Paragraph 147, KO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 277, HGB in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 104,, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. römisch VI Ziffer 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
  6. Absatz 6Paragraph 31 a, GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. römisch VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
  7. Absatz 7Art. römisch VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

Art. 10 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,, zu den Paragraphen 111,, 178 und 179, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 2,

Es sind anzuwenden

  1. Ziffer eins
    die Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph 5 a, ASGG), 2 (Paragraph 7, ASGG), 16 Litera a, (Paragraph 39, Absatz 5, ASGG), 17 Litera a, (Paragraph 40, Absatz 2, ASGG), 18 (hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, ASGG), 26 (Paragraph 72, ASGG) und 28 Litera a, (Paragraph 75, Absatz eins, ASGG), römisch III Ziffer 3, (Paragraph 35, EO) und 4 (Paragraph 36, EO), römisch IV Ziffer eins, (Paragraph 111, KO), 3 (Paragraph 178, KO) und 4 (Paragraph 179, KO) und römisch IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;
Anmerkung, Ziffer 2 bis 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 11 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 8 a,, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 2,

Paragraphen 8 a,, 107 Absatz 2,, Paragraph 220 a, KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Art. 11 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 32,, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 3,

Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 4, Absatz 2, AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.

Art. 11 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 43,, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 4,

Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraphen 60,, 145 Absatz eins und 2, Paragraphen 145 a,, 150 Absatz eins,, Paragraphen 152 a,, 152b, 155, 157 Absatz eins und 2, Paragraph 157 a, Absatz eins,, Paragraphen 157 d,, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraphen 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Art. 11 § 5

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 5,

Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

Art. 11 § 6

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 196,, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 6,

Paragraph 196, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Art. 11 § 7

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 200,, RBGl. Nr. 337/1914)

Paragraph 7,

Paragraph 200, Absatz 4, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Art. 11 § 8

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, zu Paragraph 50,, RGBL. Nr. 337/1914)

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden Paragraph 51, KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und Paragraph 52, KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf Paragraph 50, KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden Paragraph 23, AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden Paragraphen 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff „Ausgleichsforderung“.

Art. 11 § 8

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 204,, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 8,

Paragraph 204, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

Art. 11 § 9

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 213,, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 9,

Paragraph 213, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zu den Paragraphen 71 b,, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216, RGBl. Nr. 337/1914)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2 und 3 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Anmerkung, Absatz 4, Inkrafttretensbestimmung)

  1. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 44 und 51 (Paragraphen 173 a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 91 a,, 107 Absatz 2,, Paragraph 114 a, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 148 a, Absatz 2,, Paragraph 152, Absatz 2,, Paragraph 157 c, Absatz 3,, Paragraph 157 d, Absatz 5,, Paragraph 157 g, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz 2 und 3, Paragraph 211, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz 6 und Paragraph 216, Absatz 4, KO sowie die in Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz 2, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach Paragraph 121, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins und 4, Paragraph 200, Absatz 2 und 3, Paragraph 205, Absatz 2, KO und Paragraph 69, Absatz 3, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in Paragraph 2, KO und in den Paragraphen 7 und 69 Absatz 3, AO sowie in Paragraph 85, BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
  2. Absatz 6Art. römisch eins bis römisch III sind, soweit Absatz 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

    Anmerkung, Absatz 7 bis 13 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Art. 18 § 1

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 29 und 254, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph eins,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4

Text

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 29 und 254, RGBl. Nr. 337/1914)

Paragraph 4,

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 34

Text

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraphen 72,, 100, 101, 141 und 177, RGBl. Nr. 337/1914.)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, Absatz 4 bis 10 ÜR zur EO, RGBl. Nr. 79/1896)

  4. Absatz 11Art. römisch XXVI Ziffer 2 bis 5 und Art. römisch XXVII sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Art. römisch XXVI Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

    Anmerkung, Absatz 12, ÜR zur ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.)

  5. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

    Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur EO, RGBl. Nr 79/1896.)

Art. 41

Text

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu Paragraphen 116,, 169 KO, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung, Ziffer 2 bis 7 betreffen andere Gesetzesnovellen.)
  1. Ziffer 8
    Die Art. römisch zehn Ziffer 7, (Paragraph 332, ZPO), römisch XVI Ziffer eins, (Paragraph 116, KO), römisch XXII Ziffer 3, (hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz AHG) und Art. römisch XXVII Ziffer eins, (Paragraph 2, GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. römisch zehn Ziffer 3, (Paragraph 54, a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.
Anmerkung, Ziffer 9 bis 13 betreffen andere Gesetzesnovellen.)
  1. Ziffer 14
    Der Art. römisch XVI Ziffer 2, (Paragraph 169, KO) ist auf Konkurs- und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind; im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses (Paragraph 158, Absatz 2, KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Anmerkung, Ziffer 15 bis 18 betreffen andere Gesetzesnovellen.)

Art. 96

Text

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 72 a,, 82, 82a, 82d, 116, 138, 169, 191 und 204, RGBl. Nr. 337/1914)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 5
    Die Artikel 37, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer eins,, 44 Absatz 2, ASGG), 49
    Ziffer 3, (Paragraph 66, Absatz 2, EO), 63 Ziffer 6, (Paragraph 138, Absatz 4, KO) sowie Artikel 94, Ziffer 7,, 8, 13, 17 und 18 (Paragraphen 332, Absatz eins und Absatz 2,, 440 Absatz 6,, 501 Absatz eins,, 517 Absatz eins,, 518 Absatz 3, ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
Anmerkung, Ziffer 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 8
    Die Artikel 40, (Ausgleichsordnung) sowie 63 Ziffer 2 bis 4 und 8 (Paragraphen 82, Absatz eins,, 82a Absatz eins,, 82d, 191 Absatz eins, KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.
Anmerkung, Ziffer 9 bis 20 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 21
    Der Artikel 63, Ziffer eins, (Paragraph 72 a, Absatz eins, KO) ist anzuwenden, wenn der Konkursantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Ziffer 22
    Der Artikel 63, Ziffer 5, (Paragraph 116, KO) ist auf Geschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.
  3. Ziffer 23
    Der Artikel 63, Ziffer 7, (Paragraph 169, Absatz eins, KO) ist auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eröffnet werden.
  4. Ziffer 24
    Der Artikel 63, Ziffer 9, (Paragraph 204, Absatz eins, KO) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
Anmerkung, Ziffer 25 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)