Im Verfahren nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 besteht keine Bindung der Dienstbehörde (oder nun des VwG im Dienstrechtsverfahren) an ein (zwischenzeitig ergangenes) Disziplinarerkenntnis (vgl. VwGH 30.9.1996, 91/12/0135).Im Verfahren nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 besteht keine Bindung der Dienstbehörde (oder nun des VwG im Dienstrechtsverfahren) an ein (zwischenzeitig ergangenes) Disziplinarerkenntnis vergleiche VwGH 30.9.1996, 91/12/0135).