Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0029

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §66 Abs3;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 in seinem letzten Satzteil auf Auflagen Bezug nimmt, mit denen im ausreichenden Umfang der Gefahr begegnet werden kann, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch (waldgefährdende) Wildschäden beeinträchtigen könnte, wird in dieser Bestimmung normiert, dass dann, wenn dieser Gefahr durch solche geeignete und erforderliche Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sich die Untersagung einer Fütterung als unverhältnismäßig und nicht dem Gesetz entsprechend erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030029.L03

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030029_20170901L03