Wenn § 66 Abs 3 Slbg JagdG 1993 in seinem letzten Satzteil auf Auflagen Bezug nimmt, mit denen im ausreichenden Umfang der Gefahr begegnet werden kann, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch (waldgefährdende) Wildschäden beeinträchtigen könnte, wird in dieser Bestimmung normiert, dass dann, wenn dieser Gefahr durch solche geeignete und erforderliche Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sich die Untersagung einer Fütterung als unverhältnismäßig und nicht dem Gesetz entsprechend erweist.Wenn Paragraph 66, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 in seinem letzten Satzteil auf Auflagen Bezug nimmt, mit denen im ausreichenden Umfang der Gefahr begegnet werden kann, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich durch (waldgefährdende) Wildschäden beeinträchtigen könnte, wird in dieser Bestimmung normiert, dass dann, wenn dieser Gefahr durch solche geeignete und erforderliche Auflagen ausreichend begegnet werden kann, sich die Untersagung einer Fütterung als unverhältnismäßig und nicht dem Gesetz entsprechend erweist.