Der Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG (Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde) ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wäre dem türkischen Staatsangehörigen trotz seiner Behinderung allein wegen seiner Staatsangehörigkeit diese Feststellung verwehrt, so wäre er gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit entsprechender Behinderung zweifellos schlechter gestellt. Der EuGH hat aber im Urteil vom 8. Mai 2003, Rs C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, einerseits ausgesprochen, dass Art. 7 der Verordnung 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (diese Bestimmung verbietet eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - ausdrücklich - auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung) eine Konkretisierung des u.a. in Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 Abs. 2 EG) verankerten "fundamentalen Verbotes der Diskriminierung" darstellt (Rn 83 und 85 des Urteils), sodass Art. 7 der Verordnung 1612/68 für die Auslegung des Begriffes der "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 EG heranzuziehen ist, wobei diesem Begriff ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen sei (vgl. zur Tragweite dieses Begriffes im genannten Sinne auch das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, Rs C-465/01, Kommission/Österreich, Rn 51 und 52). Der EuGH hat im zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 andererseits ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und sonstiger Arbeitsbedingungen im gleichen Umfang zukommt, wie es gemäß Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zusteht (Rn 88 und 89 des Urteils). Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH folgt somit eindeutig und ohne Zweifel, dass Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.Der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG (Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde) ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wäre dem türkischen Staatsangehörigen trotz seiner Behinderung allein wegen seiner Staatsangehörigkeit diese Feststellung verwehrt, so wäre er gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit entsprechender Behinderung zweifellos schlechter gestellt. Der EuGH hat aber im Urteil vom 8. Mai 2003, Rs C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, einerseits ausgesprochen, dass Artikel 7, der Verordnung 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (diese Bestimmung verbietet eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - ausdrücklich - auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung) eine Konkretisierung des u.a. in Artikel 48, Absatz 2, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 39, Absatz 2, EG) verankerten "fundamentalen Verbotes der Diskriminierung" darstellt (Rn 83 und 85 des Urteils), sodass Artikel 7, der Verordnung 1612/68 für die Auslegung des Begriffes der "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 EG heranzuziehen ist, wobei diesem Begriff ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen sei vergleiche zur Tragweite dieses Begriffes im genannten Sinne auch das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, Rs C-465/01, Kommission/Österreich, Rn 51 und 52). Der EuGH hat im zitierten Urteil vom 8. Mai 2003 andererseits ausgeführt, dass Artikel 10, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 den Arbeitnehmern türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und sonstiger Arbeitsbedingungen im gleichen Umfang zukommt, wie es gemäß Artikel 48, Absatz 2, EG-Vertrag den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zusteht (Rn 88 und 89 des Urteils). Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH folgt somit eindeutig und ohne Zweifel, dass Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.