Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/08/0224

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AMSG 1994 §38c;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037, ausgesprochen, dass die "Zuweisung" eines Stellenangebotes durch einen Verein nicht als Zuweisung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, erster Teilstrich AlVG zu qualifizieren ist, deren Missachtung die Sanktionsmöglichkeit des Paragraph 10, AlVG auslösen könnte. Ungeachtet der Möglichkeit, gegebenenfalls in einem Betreuungsplan nach Paragraph 38 c, AMSG - bzw. nunmehr (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG in der im Beschwerdefall noch nicht anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,) ausdrücklich auch im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung - auch "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" vorzusehen, bleibt die Vermittlung einer Beschäftigung Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des Paragraph 10, AlVG nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080224.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2006080224_20090121X01