Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/08/0175
Entscheidungsdatum
21.02.2007
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1
(Hier: Im Hinblick darauf, dass die der Arbeitslosen zuerkannte
Leistung nur unwesentlich höher war als eine von ihr ein Jahr
zuvor - wenn auch während der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes -
bereits bezogene Leistung, kann im Beschwerdefall nicht davon
gesprochen werden, dass die Arbeitslose, die alle für die
Bezugsbemessung relevanten Unterlagen dem Arbeitsmarktservice
mitgeteilt hat, hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht
in dieser Höhe gebührte, zumal die Berücksichtigung des
Partnereinkommens und anderer die Freigrenzen erhöhender Umstände
komplexere Berechnungsvorgänge erfordert. Die von der belangten
Behörde ausgesprochene rückwirkende Neubemessung der
Notstandshilfe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)
Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.
Im RIS seit
03.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2004080175_20070221X03