Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/08/0046

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X03

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1986080046_19880519X03

Rechtssatz für 91/08/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/08/0158

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080158.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1991080158_19920616X01

Rechtssatz für 91/08/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/08/0163

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080163.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1991080163_19920616X01

Rechtssatz für 93/08/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0017

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080017.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1993080017_19930608X01

Rechtssatz für 92/08/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0243

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080243.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080243_19930921X01

Rechtssatz für 92/08/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/08/0210

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080210.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1992080210_19931019X01

Rechtssatz für 2006/08/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/08/0017

Entscheidungsdatum

28.06.2006

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080017.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2006080017_20060628X01

Rechtssatz für Ra 2016/08/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0037

Entscheidungsdatum

07.04.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080037.L01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016080037_20160407L01