Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0037
Entscheidungsdatum
07.04.2016
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0046 E 19. Mai 1988 RS 3
Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080037.L01
Im RIS seit
18.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2016080037_20160407L01