a) Der normative Gehalt des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 StVO kann nicht in dem Sinn verstanden werden, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o eintritt.a) Der normative Gehalt des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kann nicht in dem Sinn verstanden werden, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o eintritt.
b) Dieser Satz stellt keine authentische Interpretation des ersten Satzes des § 5 Abs 1 StVO dar.b) Dieser Satz stellt keine authentische Interpretation des ersten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar.