Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G36/77

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8253

Geschäftszahl

G36/77

Entscheidungsdatum

01.03.1978

Index

Keine Angabe

Norm

GSPVG §196 Abs3 zweiter Satz

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Dem Antrag des Oberlandesgerichtes Wien, die Worte "Abs. 2 bis 4" in Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz GSPVG i. d. F. der 21. GSPVG-Nov., Bundesgesetzblatt 32 aus 1973,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verhalten, Leistungen aus einer Pflichtversicherung auch an solche Personen oder ihre Hinterbliebenen vorzusehen, die schon vor Einführung der Versicherungspflicht die Altersgrenze überschritten oder die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben sind. So wenig die Zahlung von Beiträgen zu Leistungen aus der Sozialversicherung führen muß vergleiche etwa Slg. 6015/1969 und die dort angeführte Vorjudikatur) , so wenig sind ihm allerdings auch Leistungen an Personen verwehrt, die der Risikogemeinschaft nicht angehört haben. Ihre Einbeziehung in den Kreis der Leistungsempfänger muß nur sachlich gerechtfertigt sein.

Gewährt er solchen Personen Leistungen, so bleibt deren Umfang aber seinen rechtspolitischen Zielsetzungen anheimgestellt.

Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 4920/1965 für eine ähnliche Sachlage im Verordnungsprüfungsverfahren festgestellt hat, betrifft die Frage, ob eine Norm (allenfalls mit zeitlich beschränktem Anwendungsbereich) noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, keine Prozeßvoraussetzung. Es ist vielmehr bloß die Sachentscheidung an der jeweiligen Situation auszurichten. Im Gesetzesprüfungsverfahren gilt insoweit nach nunmehriger Verfassungslage gleiches.

Entscheidungstexte

  • G36/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 01.03.1978 G36/77

Schlagworte

Sozialversicherung GSPVG Verfassungsgerichtshof Art 140 B-VG Sachentscheidung Einzelfälle Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:G36.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19780301_77G00036_01

Entscheidungstext G36/77

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

8253

Geschäftszahl

G36/77

Entscheidungsdatum

01.03.1978

Index

Keine Angabe

Norm

GSPVG §196 Abs3 zweiter Satz

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Sozialversicherung GSPVG Verfassungsgerichtshof Art 140 B-VG Sachentscheidung Einzelfälle Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:G36.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19780301_77G00036_00