Gegen die im § 93 Abs. 3 EStG 1953 getroffene Regelung des Antragsrechtes bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz.Gegen die im Paragraph 93, Absatz 3, EStG 1953 getroffene Regelung des Antragsrechtes bestehen keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz.
Die Möglichkeit durch Veranlagung auch einen Ausgleich zwischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, und Verlusten aus anderen Einkünften durchzuführen, dient der Erzielung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Besteuerung von unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen. Es wird damit einem Grundgedanken entsprochen, der schon in der Legaldefinition des Einkommens in § 2 Abs. 2 EStG 1953 enthalten ist. Wird die einen Ausgleich ermöglichende Veranlagung an einen Antrag, also an einen Willensakt des Betroffenen, gebunden, so bestehen gegen eine solche Regelung keine Bedenken.Die Möglichkeit durch Veranlagung auch einen Ausgleich zwischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, und Verlusten aus anderen Einkünften durchzuführen, dient der Erzielung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Besteuerung von unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen. Es wird damit einem Grundgedanken entsprochen, der schon in der Legaldefinition des Einkommens in Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1953 enthalten ist. Wird die einen Ausgleich ermöglichende Veranlagung an einen Antrag, also an einen Willensakt des Betroffenen, gebunden, so bestehen gegen eine solche Regelung keine Bedenken.
Die Fassung des § 93 Abs. 3 EStG 1953 schließt nicht aus, daß der Antrag auf Veranlagung schon vor der bescheidmäßigen Feststellung eines Verlustes durch die Abgabenbehörde gestellt werden kann. Die gesetzliche Regelung schließt auch nicht aus, daß ein Antrag auf Veranlagung vorsichtshalber für den Fall, daß sich ein Verlust i. S. des § 93 Abs. 3 lit. b ergibt, innerhalb der Antragsfrist gestellt wird. Eine Durchschnittsbetrachtung, wie sie der Gesetzgeber bei Steuergesetzen anstellen muß (vgl. Erk. Slg. 4537/1963) , zeigt, daß die Einräumung einer einjährigen Antragsfrist für die große Zahl der in Betracht kommenden Fälle ausreichend ist und daher eine sachlich durchaus begründete Regelung darstellt.Die Fassung des Paragraph 93, Absatz 3, EStG 1953 schließt nicht aus, daß der Antrag auf Veranlagung schon vor der bescheidmäßigen Feststellung eines Verlustes durch die Abgabenbehörde gestellt werden kann. Die gesetzliche Regelung schließt auch nicht aus, daß ein Antrag auf Veranlagung vorsichtshalber für den Fall, daß sich ein Verlust i. S. des Paragraph 93, Absatz 3, Litera b, ergibt, innerhalb der Antragsfrist gestellt wird. Eine Durchschnittsbetrachtung, wie sie der Gesetzgeber bei Steuergesetzen anstellen muß vergleiche Erk. Slg. 4537/1963) , zeigt, daß die Einräumung einer einjährigen Antragsfrist für die große Zahl der in Betracht kommenden Fälle ausreichend ist und daher eine sachlich durchaus begründete Regelung darstellt.
Der Umstand, daß eine Frist zu Härtefällen führen kann, macht die Regelung allein noch nicht unsachlich; die Bemessung einer Frist ist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie jeglicher sachlichen Erfahrung entgegenstehen würde.