Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für V270/91 V271/91 V272/91...

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

13005

Geschäftszahl

V270/91; V271/91; V272/91; V273/91; V274/91; V275/91; V276/91; V277/91; V278/91; V279/91; V280/91 ua; V309/91; V310/91

Entscheidungsdatum

29.02.1992

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22.08.90, LGBl Nr 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung 1990)
GelVerkG §10 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung 1990 wegen Gesetzwidrigkeit; unrichtige Feststellung des Auslastungsgrades der Taxis; Nichtberücksichtigung der unterschiedlichen Auslastung der Standplätze

Rechtssatz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22.08.90, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 1990,, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die TaxiV Wien 1990 widerspricht dem §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG. Der Verordnungsgeber hat nämlich wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen, obschon er sich erkennbar um eine dem Gesetz entsprechende Lösung bemühte.

§10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG ist die Verpflichtung zur Erlassung einer Verhältnis- und Höchstzahlverordnung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu entnehmen.

Durch die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Aufzeichnungen ist nicht belegt, daß für alle Wiener Taxis ein Auslastungsgrad von durchschnittlich 85 Prozent vorliegt. Bei nicht über Funkverbindung verfügenden Taxis ist vielmehr anzunehmen, daß es sich vielfach um "Einmannbetriebe" handelt, bei denen der Auslastungsgrad wesentlich geringer ist.

Die Feststellung einer Verhältniszahl und die Errechnung einer Höchstzahl dient nicht dazu, Angebot und Nachfrage zu regeln, sondern zielt darauf ab, eine geordnete Gewerbeausübung zu sichern und Verkehrsinteressen zu wahren, insbesondere unnötige Leerfahrten von im Dienst befindlichen Taxis dadurch zu vermeiden, daß diese Fahrzeuge wenn möglich auf einem für sie reservierten Standplatz abgestellt werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, sind überlastete und weniger angenommene Standplätze verschieden zu berücksichtigen.

(Anlaßfälle: B433/91, B434/91 ua, beide E v 29.02.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V270.1991

Dokumentnummer

JFR_10079771_91V00270_01