Keine Bedenken gegen §879 Abs2 Z2 ABGB und §16 Abs1 RAO betr das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG und Art6 StGG.
Unzulässigkeit ausschließlich der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, bei dem ein (Bruch-)Teil des erstrittenen Betrages das Honorar sein soll, Zulässigkeit hingegen anderer Formen von Erfolgshonoraren.
Keine unsachliche Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Prozessfinanzierungsgesellschaften, die keinen Standesregeln unterliegen; daher keine Gleichartigkeit der "Berufsgruppen".
Das Verbot des Abschlusses von quota-litis Vereinbarungen hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte. Unter dem Begriff "Rechtsfreund" iSd §879 Abs2 Z2 ABGB sind auch Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zu subsumieren, somit Personenkreise, für die - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen.
Keine Inländerdiskriminierung, unterschiedslose Geltung des Verbots für österreichische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Österreich tätig werden (Hinweis auf Judikatur und EU-Richtlinien).
Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit in Hinblick auf die Zulässigkeit anderer erfolgsorientierter Vereinbarungen, Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung, die die Prozessaussichten nicht ausreichend beurteilen kann, beabsichtigt.
Das Verbot soll eine "Ausbeutung des Klienten vermeiden ..." (vgl OGH 19.09.00, 10 OB 91/00f). Es soll verhindert werden, dass die Entscheidung für die Prozessführung nicht länger auf den realen Prozesschancen beruht, sondern auf den wirtschaftlichen Interessen der im Wettbewerb miteinander stehenden Rechtsvertreter.Das Verbot soll eine "Ausbeutung des Klienten vermeiden ..." vergleiche OGH 19.09.00, 10 OB 91/00f). Es soll verhindert werden, dass die Entscheidung für die Prozessführung nicht länger auf den realen Prozesschancen beruht, sondern auf den wirtschaftlichen Interessen der im Wettbewerb miteinander stehenden Rechtsvertreter.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; OBDK zwar vorlagepflichtiges Gericht iSd Art234 Abs3 EG, jedoch keine Vorlagepflicht mangels Bezugs zum Gemeinschaftsrecht bzw Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.
Zu den kartellrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Art81 ff EG: Kein Vorliegen einer Unternehmensabsprache, sondern eines Aktes des Gesetzgebers.
Keine Willkür; Auseinandersetzung der Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen.