Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler § 10, Fassung vom 07.10.2017

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 150/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021

Abkürzung

TKJHG

Index

9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinderheime

Text

Paragraph 10,

Kinder- und Jugendhilfebeirat

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
    1. Litera a
      das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
    2. Litera b
      die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Kinder- und Jugendhilfewesen zuständigen Organisationseinheit,
    3. Litera c
      die Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die außerschulische Jugendbetreuung zuständigen Organisationseinheit,
    4. Litera d
      drei Vertreterinnen der Bezirksverwaltungsbehörden,
    5. Litera e
      drei Vertreterinnen der Wissenschaft,
    6. Litera f
      drei Vertreterinnen der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe in Tirol,
    7. Litera g
      eine Vertreterin der Justiz,
    8. Litera h
      eine Vertreterin des Tiroler Gemeindeverbandes,
    9. Litera i
      eine Vertreterin des österreichischen Berufsverbandes der SozialarbeiterInnen – Landesgruppe Tirol,
    10. Litera j
      eine Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen,
    11. Litera k
      die Kinder- und Jugendanwältin,
    12. Litera l
      die Vorsitzende der Landesschülervertretung.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera d bis j werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen.
  4. Absatz 4Ein Mitglied des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach Absatz 2, Litera d bis j scheidet vorzeitig aus durch
    1. Litera a
      Widerruf der Bestellung oder
    2. Litera b
      Verzicht auf die Mitgliedschaft.

    Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

  5. Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Absatz 6Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera e,, f, g, h, i, j und l haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
  7. Absatz 7Auf die Ersatzmitglieder ist Absatz 6, nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
  8. Absatz 8Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.

Im RIS seit

20.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20000550

Dokumentnummer

LTI40035474