Landesrecht konsolidiert Tirol: Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler § 20, Fassung vom 17.12.2018

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler § 20

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNSchG 2005

Index

5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Text

Paragraph 20,

Förderungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach Paragraph 19, Absatz 2, zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
    2. Litera b
      das Ausmaß der Förderung,
    3. Litera c
      das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
    4. Litera d
      die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
    5. Litera e
      die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,
    6. Litera f
      den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
  2. Absatz 2Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz eins und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Im RIS seit

31.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LTI40039442