Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TNSchG 2005
Index
5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz
Text
§ 20Paragraph 20,
Förderungen
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach Paragraph 19, Absatz 2, zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
das Ausmaß der Förderung,
das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,
den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
(2)Absatz 2Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz eins und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Im RIS seit
31.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
20000252
Dokumentnummer
LTI40039442