Landesrecht konsolidiert Tirol: Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler § 32, Fassung vom 25.06.2016

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

TWFG 1991

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph 32,

Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 828 aus 1992,, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1982,, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1990,, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1951,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, und 50/1970 und dieses Gesetzes gewährten Förderungskredits schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als 20 Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v. H. nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährten Eigenmittelersatzdarlehen schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als zehn Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v.H. nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der auf Grund des Wohnungsverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1982,, des Wohnhaussanierungsgesetzes oder dieses Gesetzes gewährten Annuitätenzuschüsse unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei dürfen die neu festgelegten Annuitätenzuschüsse 50 v.H. der ursprünglich gewährten nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4Die Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen nach den Absatz eins und 2 und der Annuitätenzuschüsse nach Absatz 3, hat so zu erfolgen, daß die Bedingungen der ursprünglichen Förderungen möglichst an jene nach diesem Gesetz angeglichen werden.

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

20000205

Dokumentnummer

LTI40033777