Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 55/1991
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.10.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TWFG 1991
Index
8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung
Text
§ 34Paragraph 34,
Abgaben, Kosten, Gebühren
(1)Absatz einsDie unmittelbar durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2Der Förderungswerber hat die aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zu tragen, sofern nicht eine Befreiung besteht. Die bis zur Auszahlung der Förderung bereits angefallenen Kosten, Gebühren und Abgaben können sofort in Abzug gebracht werden.
(3)Absatz 3Das Land Tirol kann für die Mahnung rückständiger Tilgungsraten eine angemessene Mahngebühr und für die Ausfertigung oder Neuausfertigung von Urkunden einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
20000205
Dokumentnummer
LTI40006207