Landesrecht konsolidiert Tirol: Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler § 34, Fassung vom 30.11.2015

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler § 34

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWFG 1991

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph 34,

Abgaben, Kosten, Gebühren

  1. Absatz einsDie unmittelbar durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  2. Absatz 2Der Förderungswerber hat die aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zu tragen, sofern nicht eine Befreiung besteht. Die bis zur Auszahlung der Förderung bereits angefallenen Kosten, Gebühren und Abgaben können sofort in Abzug gebracht werden.
  3. Absatz 3Das Land Tirol kann für die Mahnung rückständiger Tilgungsraten eine angemessene Mahngebühr und für die Ausfertigung oder Neuausfertigung von Urkunden einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

20000205

Dokumentnummer

LTI40006207