Landesrecht konsolidiert Tirol: Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz § 3, Fassung vom 13.10.2015

Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz § 3

Kurztitel

Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 121/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 3,

Gemeindebewohner, Gemeindebürger

  1. Absatz einsGemeindebewohner sind
    1. Litera a
      die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben,
    2. Litera b
      Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, und
    3. Litera c
      Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Stadtgebiet verfügen.
  2. Absatz 2Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
  3. Absatz 3Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

LTI40032696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1975/53/P3/LTI40032696