(3)Absatz 3(Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.(Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der Paragraphen 45, Absatz 8,, 70 Absatz 4,, 71 Absatz 5 und 73 Absatz 4, von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.