Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler § 1, Fassung vom 21.10.2017

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler § 1

Kurztitel

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGWO 1994

Index

0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus Paragraph 22, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3(Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der Paragraphen 45, Absatz 8,, 70 Absatz 4,, 71 Absatz 5 und 73 Absatz 4, von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
  4. Absatz 4Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den Paragraphen 45, Absatz 8,, 70 Absatz 4,, 71 Absatz 5 und 73 Absatz 4, nichts anderes ergibt.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Gesetzesnummer

20000186

Dokumentnummer

LTI40037812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/88/P1/LTI40037812