Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 § 12, Fassung vom 01.09.2015

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 41/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

3. Abschnitt
Kindergärten

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsGegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Kindergartenwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
  2. Absatz 2Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:
    1. Ziffer eins
      Kindergärten: Einrichtungen, die zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht durch dazu vorschriftsmäßig befähigtes Personal (Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen) bestimmt sind. Schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen, können den Kindergarten, den sie bisher besucht haben, weiter besuchen;
    2. Ziffer 2
      alterserweiterte Kindergartengruppen: Kindergartengruppen, in die Kinder nach dem Erreichen der Schulpflicht im Volksschulalter im Anschluss an den Schulbesuch aufgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      Integrationsgruppen: Kindergartengruppen, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

LSB40008585