Landesrecht konsolidiert Salzburg: Baupolizeigesetz 1997 § 19, Fassung vom 28.09.2016

Baupolizeigesetz 1997 § 19

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 1/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Instandhaltung und Benutzung baulicher Anlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Eigentümer einer baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, dass diese auf die Dauer ihres Bestandes in gutem, der Baubewilligung und den für die bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Sie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet.
  2. Absatz 2Bauliche Anlagen dürfen nur so verwendet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die festgelegte Art des Verwendungszwecks oder im Fall des Fehlens einer solchen Festlegung der aus der baulichen Ausgestaltung erschließbare Verwendungszweck eingehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht und
    3. Ziffer 3
      keine Beeinträchtigung der baulichen Anlage selbst oder eine Gefährdung der Benutzer damit einhergeht.
  3. Absatz 3Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die Benutzung der baulichen Anlagen zu treffen. Bei baulichen Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten der Eigentümer setzen.

Im RIS seit

17.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40018203