(9)Absatz 9Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Aufzugsprüfer gelten als bestellt, wenn über ihren Bestellungsantrag nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bestellungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten oder als bestellt geltenden Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:
die fachliche Befähigung durch Nachweise über
die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau;
die 2. Diplomprüfung der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau; oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens dreijährige Verwendung im Aufzugsbau.
Die praktische Verwendung im Aufzugsbau hat die Gebiete Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich zu umfassen;
die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen.
Den Befugnissen gemäß Z 1 lit. a und den Ausbildungen gemäß Z 1 lit. b und c sind gleichwertige Befugnisse und Ausbildungen in EWR-Vertragsstaaten gleichgestellt. Vom Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn eine andere praktische Verwendung nachgewiesen wird, die gleichwertig ist, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn der Aufzugsprüfer darauf verzichtet oder wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.Den Befugnissen gemäß Ziffer eins, Litera a und den Ausbildungen gemäß Ziffer eins, Litera b und c sind gleichwertige Befugnisse und Ausbildungen in EWR-Vertragsstaaten gleichgestellt. Vom Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn eine andere praktische Verwendung nachgewiesen wird, die gleichwertig ist, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn der Aufzugsprüfer darauf verzichtet oder wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.