Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jagdprüfungsverordnung § 1, Fassung vom 28.02.2017

Oö. Jagdprüfungsverordnung § 1

Kurztitel

Oö. Jagdprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/1964 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Jagdprüfung ist vor einer bei der jeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuss und der Landesjagdausschuss zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission eine rechtskundige Bedienstete bzw. ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister zu bestätigen.
  3. Absatz 3Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.
  4. Absatz 4Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Absatz eins, im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2012)

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Gesetzesnummer

10000068

Dokumentnummer

LOO40013075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1964/44/P1/LOO40013075