(4)Absatz 4Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.rin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Absatz eins, im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.