Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jagdgesetz § 63, Fassung vom 16.12.2018

Oö. Jagdgesetz § 63

Kurztitel

Oö. Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1964 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

22.08.1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2024

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

Paragraph 63,
Örtliche Verbote

  1. Absatz einsSoweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (Paragraph 4,), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.
  2. Absatz 2Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

LOO12000614

Alte Dokumentnummer

N6196410531W

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1964/32/P63/LOO12000614