(1)Absatz einsSoweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (§ 4), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.Soweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie dort, wo die Jagd ruht (Paragraph 4,), darf nicht gejagt werden. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt.