§ 10Paragraph 10,
Dienstverhältnis
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, Anwendung.