Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 § 7, Fassung vom 21.11.2018

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 § 7

Kurztitel

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 65/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-VAG 2010

Index

28 Veranstaltungswesen und Jugendschutz

Text

Paragraph 7,

Freie Veranstaltungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen, die keiner Bewilligung nach Paragraph 6, bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Freie Veranstaltungen dürfen
    1. Litera a
      nur in genehmigten (Paragraph 9,) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Absatz 3,) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,
    2. Litera b
      eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und
    3. Litera c
      unbeschadet des Paragraph 8, nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden:
    4. Ziffer eins
      in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr,
    5. Ziffer 2
      in sonstigen Veranstaltungsstätten von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  3. Absatz 3Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Absatz 2, Litera a, liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß Paragraph 9, Absatz 3, keiner Genehmigung bedarf.
  4. Absatz 4Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd Paragraph 2, Absatz 11, bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i,
  5. Absatz 5Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins und 2 insbesondere in Betracht:
    1. Litera a
      sportliche Wettkämpfe;
    2. Litera b
      Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen;
    3. Litera c
      Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, und Kabarettveranstaltungen;
    4. Litera d
      Schönheitskonkurrenzen und Modeschauen;
    5. Litera e
      Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Bälle;
    6. Litera f
      Theateraufführungen;
    7. Litera g
      Public-Viewing-Veranstaltungen;
    8. Litera h
      Darbietungen von Straßenkunst;
    9. Litera i
      Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach Paragraph 4, Absatz 5, des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach Paragraph 4, Absatz 6, des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.
  6. Absatz 6Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20000230

Dokumentnummer

LKT40011784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2011/27/P7/LKT40011784