(4)Absatz 4Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd § 2 Abs. 11 bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. i.Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd Paragraph 2, Absatz 11, bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i,