Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 17, Fassung vom 15.12.2018

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 17

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 17,

Führung des Gemeindewappens

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß Paragraph 18, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT40009131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/66/P17/LKT40009131