(2)Absatz 2Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.