Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG § 11, Fassung vom 13.11.2018

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG § 11

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

05.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-JSG

Index

28 Veranstaltungswesen und Jugendschutz

Text

Paragraph 11,

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

  1. Absatz einsInhalte von Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
  3. Absatz 3Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, verboten.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot gemäß Absatz eins, gilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Altersstufen differenzieren.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

10000260

Dokumentnummer

LKT40010439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/5/P11/LKT40010439