(3)Absatz 3In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung der Eigentümer Grundstücke oder Grundstücksteile vom zuständigen Straßenerhalter nach den Grundsätzen des § 28 dieses Gesetzes und des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr oder durch Verkehrsbauwerke die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Absatz eins und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung der Eigentümer Grundstücke oder Grundstücksteile vom zuständigen Straßenerhalter nach den Grundsätzen des Paragraph 28, dieses Gesetzes und des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr oder durch Verkehrsbauwerke die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.