Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Straßengesetz 2005 § 10, Fassung vom 18.08.2018

Burgenländisches Straßengesetz 2005 § 10

Kurztitel

Burgenländisches Straßengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

8500 Straßen

Text

römisch II. Abschnitt
Straßenbaulast

Paragraph 10,

Allgemeine Straßenbaulast

Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen sind vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder von Dritten auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen des Straßenerhalters übernommen werden. Die von der jeweiligen Straßenverwaltung aus Verträgen nach den Paragraphen 36 und 37 gezogenen Entgelte sowie die gemäß Paragraph 41, eingehobenen Strafgelder sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Straßen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Gesetzesnummer

20000352

Dokumentnummer

LBG40005847