Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 33, Fassung vom 04.08.2010

Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2010

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

29.05.2010

Außerkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 33,

Umweltgemeinderat

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
  3. Absatz 3Wurde ein Umweltausschuss gemäß Paragraph 34, eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 33/2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40010436