(3)Absatz 3Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 34 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.Wurde ein Umweltausschuss gemäß Paragraph 34, eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.