Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz Art. 1, Fassung vom 09.03.2018

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 66/2017

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

Zweck des Übereinkommens und Ziele der Zusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Übereinkommen festgelegten Immunitäten und Privilegien auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum, der notwendig ist, um die 45. Regionalkonferenz in St. Johann im Pongau in der Republik Österreich von 16. bis 18. Mai 2017 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden, gewährt.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192939