Bundesrecht konsolidiert: Deregulierungsgrundsätzegesetz § 1, Fassung vom 09.02.2018

Deregulierungsgrundsätzegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deregulierungsgrundsätzegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAnlässlich der geplanten Erlassung von Bundesgesetzen ist zu prüfen, ob die zu erlassenden Bestimmungen notwendig und zeitgemäß sind und ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass der aus der Erlassung von Bundesgesetzen resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Zur Vermeidung weiterer Belastungen wird jede Neuregelung, aus der zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen erwachsen, nach Tunlichkeit durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert.
  3. Absatz 3Anlässlich der geplanten Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, wie inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit, zu beachten.
  4. Absatz 4Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.
  5. Absatz 5Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren; sie sollen nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Befristet erlassene Rechtsvorschriften sind vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009858

Dokumentnummer

NOR40192801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/45/P1/NOR40192801